VwGH 06.09.1977, 1423/76
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Mit seiner Unterschrift auf dem Rückschein bescheinigt der Adressat eines Schriftstückes stets nur dessen Zustellung an diesen selbst, es sei denn, dass er durch einen entsprechenden Zusatz bescheinigt, das Schriftstück außer in seiner Eigenschaft als dessen Adressat auch in jener eines Angestellten bzw Hausgenossen (§ 23 Abs 1 AVG), eines weiteren Adressaten, des Schriftstückes, übernommen zu haben. |
Norm | AVG §31 |
RS 2 | Eine Einsichtnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter in die Verwaltungsakten stellt keine Sanierung eines Zustellungsmangels im Sinne des § 31 AVG dar. |
Norm | AVG §31 |
RS 3 | Ausführungen, darüber wann keine Sanierung eines Zustellmangels im Sinne des § 31 AVG vorliegt (Zustellverfügung auf Bescheid: Bfr; Bescheidadressaten auf RS: Bfr und Ehegattin; Zustellung an: Ehegattin). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Salcher, Dr. Griesmacher und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des BS in L, vertreten durch Dr. Oskar Hoppe und Dr. Josef Lechner, Rechtsanwälte in Steyr, Stadtplatz 40, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-331681/1-1976 Ruc/Kr, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf einem Rückstandsausweis, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom war in Anwendung des § 46 des Oberösterreichischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes (mittlerweile wiederverlautbart mit Kundmachung vom , LGBl. Nr. 22, damals jedoch noch in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 8/1975 geltenden Fassung) zum Zwecke des Baues und der Erhaltung des Ortschaftsweges „A“ eine Beitragsgemeinschaft gebildet worden, der dem Spruch des Bescheides zufolge neben anderen Interessenten der Beschwerdeführer anzugehören und aus diesem Titel einen Anteil an den nicht durch andere Mittel gedeckten Kosten von 3,00 % zu tragen hat. Im Spruch des Bescheides ist nur der Beschwerdeführer als Verpflichteter angeführt; ebenso wird in der Zustellverfügung nur der Beschwerdeführer und nicht auch dessen Ehefrau WS genannt. Die Zustellung dieses Bescheides ist in einem Rückschein beurkundet, der als Bescheidadressaten „BS und WS,L,“ nennt und mit „WS“ gefertigt ist. Als Betreff der Sendung ist auf dem Rückschein „Bau u. Erh. Bescheid, OW. A, v. “ angegeben.
Auf Grund eines Rückstandsausweises vom , der auf „BS und WS“ sowie auf einen Interessentenbeitrag von S 977.04 s.A. lautete, kam es nach der Aktenlage in der Folge zur Durchführung eines Exekutionsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, das nach einem in den Verwaltungsakten erliegenden Bericht des Bürgermeisters vom mit der Bezahlung dieser Summe endete. Ein weiterer, gleichfalls auf die Eheleute S und auf eine Summe von S 3.207,54 s.A. lautender, durch den Bürgermeister der Gemeinde L mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis vom führte zunächst gleichfalls zur Bewilligung der Exekution durch das zuständige Bezirksgericht. Mit Eingabe vom erhoben jedoch die mittlerweile rechtsfreundlich vertretenen Eheleute S bei der Gemeinde L Einwendungen gegen den Rückstandsausweis und stellten den Antrag, die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben (§ 3 Abs. 2 VVG 1950 in Verbindung mit § 35 EO). Die Einwendungen wurden in bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers mit deren mangelnder Interessenteneigenschaft und fehlender Zahlungsverpflichtung, in Ansehung des Beschwerdeführers jedoch damit begründet, daß diesem der Bescheid des Bürgermeisters vom niemals zugestellt worden und daher ihm gegenüber nicht rechtswirksam sei.
In Erledigung dieses Antrages erging der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom , mit welchem dem Aufhebungsantrag in Ansehung der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben, in bezug auf den Beschwerdeführer selbst jedoch abgewiesen wurde. In der auf den abweislichen Teil des Bescheides Bezug habenden Begründung vertrat der Bürgermeister die Auffassung, sein Bescheid vom sei dem Beschwerdeführer im Wege der Ersatzzustellung an dessen Ehefrau ordnungsgemäß zugestellt worden und habe daher auch diesem gegenüber Rechtswirksamkeit erlangt. Seine gegen den abweislichen Teil dieses Bescheides erhobene Berufung führte der Beschwerdeführer dahin aus, eine rechtswirksame Zustellung hätte nur dadurch bewirkt werden können, daß seiner Ehefrau und ihm je eine gesonderte Ausfertigung des Bescheides zugestellt worden wäre. Mit dem Bescheid vom gab der Gemeinderat der Gemeinde L dieser Berufung nicht Folge und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters in dessen angefochtenem Teil. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, daß die Gemeindebehörde zweiter Rechtsstufe die Auffassung des Bürgermeisters billigte und darüber hinaus auf der Grundlage des § 31 AVG 1950 als erwiesen ansah, der Bescheid vom sei wahrscheinlich sehr bald nach seinem Erfließen dem Beschwerdeführer selbst oder doch jedenfalls seinen Rechtsvertretern spätestens im Jahre 1974 tatsächlich zugekommen, weshalb allenfalls bis dahin bestehende Zustellungsmängel als saniert anzusehen seien.
In der dagegen erhobenen, als Berufung bezeichneten Vorstellung im Sinne des § 102 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 vertrat der Beschwerdeführer neuerdings den Standpunkt, es habe weder eine Ersatzzustellung an ihn stattgefunden noch sei ihm jemals eine für ihn bestimmte Ausfertigung des Bescheides vom tatsächlich zugekommen.
Mit dem nunmehr den Gegenstand der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof bildenden Bescheid vom gab die Oberösterreichische Landesregierung dieser Vorstellung mit der Feststellung keine Folge, daß der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde L in seinen Rechten nicht verletzt worden sei. Ohne auf die Frage der Sanierung allfälliger Zustellmängel im Grunde des § 31 AVG 1950 einzugehen, stützte die belangte Behörde ihre abweisliche Entscheidung allein auf die Annahme, es sei eine rechtswirksame Zustellung an den Beschwerdeführer entsprechend der Vorschrift des § 23 Abs. 1 AVG 1950 erfolgt. Aus dem Akt gehe, so wurde zur Begründung dieser Annahme ausgeführt, hervor, daß die Ehefrau des Beschwerdeführers aus Anlaß der Übernahme der für beide Ehegatten bestimmten Bescheidausfertigung auf dem Rückschein keinen Vermerk in der Richtung angebracht habe, daß sie das Schriftstück zwar für sich, nicht aber für ihren Ehemann übernehme oder aber, daß an letzteren zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ordnungsgemäß habe zugestellt werden dürfen. Wie sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens herausgestellt habe, sei die Ehefrau des Beschwerdeführers weder mittels Kundmachung geladen worden noch zur Verhandlung erschienen. Sie sei auch nicht bescheidmäßig zu einer Beitragsleistung verpflichtet worden. Wenn nun der Bescheid des Bürgermeisters vom sowohl an den Beschwerdeführer als auch an dessen Ehefrau zugestellt worden sei, letztere aber dem Verfahren niemals zugezogen worden sei, so könne die Tatsache, daß als Adressat auf dem Rückschein auch ihr Name aufscheine, keinesfalls so ausgelegt werden, daß mit der Übernahme des Schriftstücks durch die Ehefrau der Bescheid nur dieser, nicht aber deren Gatten zugestellt worden sei. Da eine Bescheidzustellung eine Parteistellung nicht begründe, der Beschwerdeführer somit allein Partei des Verwaltungsverfahrens gewesen sei, sei eindeutig klar, daß dieser Bescheid der Partei, also dem Beschwerdeführer, zuzustellen gewesen sei. Schon aus dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung sei anzunehmen, daß an die Gattin des Beschwerdeführers im Sinne des § 23 Abs. 1 AVG 1950 als einer zur Familie gehörigen Hausgenossin zugestellt worden sei. Hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Absicht gehabt, das Schriftstück nur für sich und nicht auch für ihren Ehemann in Empfang zu nehmen, so hätte sie dies in irgendeiner Form zum Ausdruck bringen müssen; etwa durch einen entsprechenden Vermerk am Rückschein oder einen mündlichen Hinweis an den Zusteller. Es sei auch nie behauptet worden, daß rechtmäßige Gründe im Sinne des § 27 AVG 1950 zur Verweigerung der Annahme der für den Beschwerdeführer bestimmten Ausfertigung durch dessen Ehefrau vorgelegen seien; ebensowenig sei solches den Verwaltungsakten zu entnehmen. Die Tatsache, daß nur eine Bescheidausfertigung zugestellt worden sei, sei ohne Belang, da das Gesetz nicht die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an beide Ehegatten verlange, abgesehen davon, daß im Verwaltungsverfahren ohnedies nur der Beschwerdeführer Parteistellung gehabt habe.
Gegen diesen Bescheid ist die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde gerichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Frage der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Unzuständigkeit der belangten Behörde bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof einerseits auf sein auf dem Beschluß eines verstärkten Senates beruhendes Erkenntnis vom , Zl. 246/76, in dessen Entscheidungsgründen dargetan worden ist, weshalb der Gerichtshof die im Zusammenhang mit dieser Frage ursprünglich erhobenen Bedenken nicht weiter aufrecht erhält. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß diesen Bedenken mittlerweile durch eine Anzahl von Maßnahmen, insbesondere durch Erlassung der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom , LGBl. Nr. 41/19, Rechnung getragen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher den Aufhebungsgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht als gegeben an.
Entscheidend für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob der Bescheid des Bürgermeisters vom dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt und dieser daher Zwangsmitglied der Beitragsgemeinschaft „Ortschaftsweg A“ geworden ist. Nur für den Fall, daß diese Frage zu bejahen wäre, wäre nämlich der Beschwerdeführer zur Zahlung von Beiträgen zu dieser Gemeinschaft verhalten und der Rückstandsausweis des Bürgermeisters vom Rechtens ausgestellt worden, was wiederum die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf diesem Rückstandsausweis und damit letztlich den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig erkennen ließe. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber aus nachstehenden Erwägungen der Auffassung, daß diese Frage zu verneinen ist:
Der Verwaltungsgerichtshof kann der Rechtsmeinung der belangten Behörde in bezug auf die Beurteilung des Verhaltens der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Anlaß der Übernahme des Bescheides durch diese und der Auswirkung dieses Verhaltens auf die rechtliche Qualität des Zustellvorganges nicht folgen. Er ist vielmehr der Auffassung, daß der Adressat eines Schriftstückes mit seiner Unterschrift stets nur dessen Zustellung an diesen selbst beurkundet, es sei denn, daß er durch einen entsprechenden Zusatz bescheinigt, das Schriftstück außer in seiner Eigenschaft als dessen Adressat auch in jener eines Angestellten bzw. Hausgenossen (§ 23 Abs. 1 AVG 1950) eines weiteren Adressaten des Schriftstücks übernommen zu haben. Eine andere und insbesondere die Rechtsauffassung der belangten Behörde erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht, wie dies im angefochtenen Bescheid versucht wurde, mit dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung begründbar, weil eine derartige Vereinfachung nur auf Kosten der Betroffenen erzielt würde, die sich bei jeder Übernahme eines nicht nur an sie gerichteten behördlichen Schriftstückes als Kenner der Zustellvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bewähren müßten, anderenfalls sie Gefahr liefen, gegenüber ihren Mitadressaten Terminverlust eintreten zu lassen.
Da sohin auf der Grundlage der im Vorstehenden dargelegten Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes eine Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters vom (auch) an den Beschwerdeführer durch Übernahme dieses Bescheides durch die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht bewirkt worden ist, ist die Feststellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, der Beschwerdeführer sei durch den Bescheid des Gemeinderates vom in seinen Rechten nicht verletzt worden, jedenfalls vom Blickwinkel der durch die belangte Behörde gewählten Begründung aus gesehen als rechtswidrig zu erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber darüber hinaus die Frage vorgelegt, ob die erwähnte Feststellung der belangten Behörde und damit die Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers nicht etwa im Ergebnis als deswegen nicht rechtswidrig zu erkennen wäre, weil der aufgezeigte Zustellungsmangel entsprechend der hilfsweisen Annahme der obersten Gemeindebehörde im Grunde des § 31 AVG 1950 saniert wäre. Er mußte jedoch auch diese Frage, und zwar aus folgenden Gründen, verneinen:
Den rechtlich einzig haltbaren Gedanken, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diesem die von ihr übernommene Bescheidausfertigung übergeben, hat der Gemeinderat im tatsächlichen Bereich nicht auf Grund eines entsprechenden Verfahrens zu Ende geführt. Das vom Gemeinderat einzig in Betracht gezogene Beweismittel nämlich, ein Brief aus dem Jahre 1973, in welchem beide Eheleute in Abrede gestellt hatten, der Beitragsgemeinschaft anzugehören, erschien diesem Gemeindeorgan offenbar selbst als wenig überzeugend; der Schluß, der Beschwerdeführer hätte sich nur bei Kenntnis des Bescheides über (auch) seine Einbeziehung in die Beitragsgemeinschaft auf diese Weise gegen die ihm auferlegten Zahlungsverpflichtungen zur Wehr setzen können, entbehrt nämlich deshalb der Logik, weil zum Zeitpunkt der Abfassung des betreffenden Briefes am bereits exekutiv gegen den Beschwerdeführer vorgegangen worden war. Der Annahme einer Sanierung des aufgezeigten Zustellmangels durch Übergabe der Bescheidausfertigung an den Beschwerdeführer hingegen, zu der sich der Gemeinderat dem vorletzten Absatz seiner Bescheidbegründung zufolge dessenungeachtet letztlich doch entschlossen hatte, liegt keinerlei konkrete Tatsachenfeststellung zugrunde, weshalb sie sich als bloße Vermutung darstellt. Auf eine Vermutung aber kann die Annahme einer rechtsgültigen Zustellung nicht Rechtens gestützt werden. Der weitere durch den Gemeinderat relevierte Gedanke hingegen, es sei in der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten durch die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Sanierung des Zustellmangels im Sinne des § 31 AVG 1950 zu erblicken, ist, was wohl keiner näheren Begründung bedarf, mit den für Zustellungen maßgeblichen Rechtsnormen unvereinbar und daher rechtlich nicht zu vertreten.
Da sohin die Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers mangels Rechtsverletzung auf einer unrichtigen Rechtsmeinung der belangten Behörde beruht und auch nicht auf der Grundlage der gemeindebehördlichen Feststellungen zu erkennen ist, daß der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Gemeinderates vom in seinen Rechten nicht verletzt worden sei, war der in Beschwerde gezogene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001423.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-54910