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VwGH 14.03.1968, 1420/67

VwGH 14.03.1968, 1420/67

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §7 Abs1;
RS 1
Die Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 7 Abs 1 GrEStG 1955 kommt nur für Fälle in Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach aufgeteilt wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0680/63 E VS VwSlg 3108 F/1964; RS 1
Norm
GrEStG 1955 §7 Abs1 idF 1962/225;
RS 2
Der belangten Behörde wurde unter anderem der Vorlageaufwand zweimal zugesprochen (zwei angefochtene Bescheide). Das vorgelegte Aktenmaterial stellte sich aber nach aussen hin als einheitlich gehafteter Akt dar, der aber tatsächlich zwei verschiedene Vorgänge (Erbschaftssteuer) enthält (Hinweis E , 0761/74 und 0848/74).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001420.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-54900

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