VwGH 29.10.1974, 1412/74
VwGH 29.10.1974, 1412/74
Rechtssätze
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Norm | EStG 1967 §9 Abs1 Z6; |
RS 1 | Der Grundsatz, daß der Steuerpflichtige die Bemessungsgrundlage für die AfA nicht willkürlich wechseln darf, erfährt dort eine Ausnahme, wo das Gesetz selbst anderes anordnet. Daher kommen als AfA-Basis ab 1968 (Inkrafttreten des EStG 1967) die fiktiven Herstellungskosten zum nicht mehr in Betracht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1411/74 E VwSlg 4747 F/1974 RS 1 |
Normen | EStG 1967 §9 Abs1 Z6; RealschätzO 1897; |
RS 2 | Die Realschätzordnung kommt für die Ermittlung des den fiktiven Anschaffungskosten gleichzusetzenden Verkehrswertes deswegen nicht in Betracht, weil in ihr eine wesentliche Komponente aus den Neubaukosten hergeleitet wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1411/74 E VwSlg 4747 F/1974 RS 2 |
Norm | EStG 1967 §9 Abs1 Z6; |
RS 3 | Die fiktiven Anschaffungskosten können nur im Schätzungsweg ermittelt werden. Liegen keine besonderen Umstände vor, so wird man bei den in Wien um die Jahrhundertwende erbauten Häusern,die hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mietengesetz unterliegen, den 20 bis 30fachen Ertrag an Friedensmiete als Verkehrswert ansehen können. Vom Ergebnis wird ein 20 bis 30%iger Abschlag im allgemeinen zutreffen. Die Gesamtnutzungsdauer beträgt bei solchen Häusern im Regelfall 100 bis 120 Jahre. (hier: Besondere Erträge für Vermietung von Reklameflächen sind dabei zu berücksichtigen) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1411/74 E VwSlg 4747 F/1974 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1974001412.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-54872