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VwGH 25.02.1971, 1412/69

VwGH 25.02.1971, 1412/69

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Im vorliegenden Fall hat eine Zuckerfabrik die den Rübenbauern für die Schädlingsbekämpfung angerechneten Kosten der Besprühung als durchlaufende Posten behandelt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Frühwald, Dr. Riedel und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissar Smekal, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom , GZ. VI-2772/3/65, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1959 bis 1961 der Österreichischen Z AG, nunmehr B GesmbH in W, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben,

Begründung

Anläßlich einer Betriehsprüfung bei der mitbeteiligten Partei, einer Zuckerfabrik, wurde festgestellt, daß auf deren Veranlassung im Jahre 1959 die Schädlingsbekämpfung auf Rübenfeldern durch Besprühung vom Flugzeug aus vorgenommen worden ist. Die hiebei verwendeten Schädlingsbekämpfungsmittel Cupravit für die einfache und Cupravit und Metasystox für die kombinierte Besprühung der Felder hat die mitbeteiligte Partei beigestellt. Die Besprühung selbst wurde von einem Flugdienstunternehmen durchgeführt. Für diese Leistungen verrechnete das Flugdienstunternehmen der mitbeteiligten Partei für die einfache oder kombinierte Spritzung pro Joch S 60,--. Die mitbeteiligte Partei hat den Rübenbauern für die einfache Besprühung pro Joch S 123,-- und für die kombinierte Besprühung pro Joch S 218,-- in Rechnung gestellt. Die mitbeteiligte Partei behandelte die den Rübenbauern in der Rübenabrechnung 1959/1960 für diese Schädlingsbekämpfung angerechneten Kosten umsatzsteuerrechtlich, soweit es sich um das Schädlingsbekämpfungsmittel handelte, als Großhandelslieferungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, (UStG 1959) (Steuersatz 1,8 v. H.) und, soweit es sich um die Kosten der Besprühung handelte, als durchlaufende Posten gemäß § 5 Abs. 7 leg. cit. Die Betriebsprüfer und ihnen folgend das Finanzamt für Körperschaften in Wien sahen in der vom Flugzeug aus durchgeführten Schädlingsbekämpfung eine einheitliche Leistung der mitbeteiligten Partei an die Rübenbauern und vertraten die Ansicht, daß das gesamte den Rübenbauern für die Schädlingsbekämpfung verrechnete Entgelt gemäß § 7 Abs. 1 UStG 1959 mit dem Normalsteuersatz zu versteuern sei. Des weiteren wurde im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt, daß von der mitbeteiligten Partei auf einem Pachtgrunde für Zwecke der Rübenübernahme Rübenlager und Verladeplätze mit den entsprechenden Zufahrtsstraßen errichtet, ausgebaut, verbessert und instandgehalten worden sind. Die diesbezüglichen Arbeiten hatten die Interessentengruppen, nämlich die mitbeteiligte Partei, die einzelnen Rübenbauern, das Rübenbauförderungskomitee und die österreichische Bundesbahn, sofern es sich um Bahngrund handelte, gemeinsam veranlaßt und die Kosten hiefür auch gemeinsam getragen. Als Bauherr gegenüber den Bauunternehmungen ist die mitbeteiligte Partei im eigenen Namen aufgetreten. Für die Kostenersätze, die die mitbeteiligte Partei von den einzelnen Interessenten erhalten hatte, wurde von ihr Umsatzsteuer nicht entrichtet. Die mitbeteiligte Partei vertrat hiezu den Standpunkt, daß es sich um umsatzsteuerfreie Zuschüsse handle. Die Betriebsprüfer und ihnen folgend das Finanzamt vertraten die Ansicht, daß auch diese Kostenersätze umsatzsteuerpflichtig Entgelte darstellten, die dem Normalsteuersatz gemäß § 7 Abs. 1 UStG 1959 zu unterziehen seien. Das Finanzamt beerichtigte auf Grund dieser Rechtsansichten mit seinen Bescheiden vom die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1959 und 1960 und unterwarf auch die im Jahre 1961 geleisteten Kostenersätze für die Schädlingsbekämpfung und die Bauarbeiten dem Normalsteuersatz.

Gegen diese Umsatzsteuerbescheide wurde von der mitbeteiligten Partei Berufung erhoben. Darin hat sie im wesentlichen ausgeführt, daß Auftraggeber gegenüber der Flugfirma jeder einzelnen Rübenbauer gewesen sei. Sie habe lediglich die organisatorische Vorbereitung und die Vermittlung der Schädlingsbekämpfung vom Flugzeug aus durchgeführt. Die Flugfirma sei unmittelbar den Rübenbauern gegenüber tätig gewesen. Die Schädlingsbekämpfungsmittel seien von der Beschwerdeführerin erworben und ohne weitere Bearbeitung und Verarbeitung für Rechnung der einzelnen Bauern der Flugfirma übergeben worden. Aus verrechnungstechnischen Gründen habe sie (die Beschwerdeführerin) es auch übernommen, den Gegenwert für die Flugleistungen zu bezahlen und diesen in der Rübenabrechnung über das Jahr 1959/1960 den einzelnen Bauern anzulasten. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Zuschüsse sei zu sagen, daß die Erhaltung und der Ausbau von Rübenlagerplätzen, der dazugehörigen Wege sowie der Rübenübernahms- und Verladeanlagen ein wesentlicher Faktor für die Entwicklung des Zuckerrübenanbaues sei. Aus diesem Grunde würden Vorhaben zur Schaffung, Verbesserung oder Reparatur der in Streit stehenden Einrichtungen von den interessierten Kreisen der Landwirtschaft (Rübenbauernbund, Rübenbauförderungskomitee) sowie den von österreichischen Bundesbahnen durch Zuschüsse gefördert. Bei den einzelnen als förderungswürdig beurteilten Projekten würden die Gesamtkosten zu gleichen Teilen von der Zuckerindustrie und den genannten Zuschußgebern getragen. Die Betriebsprüfung erblicke in der Vereinnahmung dieser Zuschüsse einen umsatzsteuerbaren Vorgang, der dem Normalsteuersatz unterliege. Dagegen sei einzuwenden, daß es sich dabei mangels Vorliegens eines Leistungsaustausches um einen nicht steuerbaren Vorgang handle. Die vereinnahmten Zahlungen stellten echte Zuschüsse (Subventionen) dar, und nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis stehe außer Streit, daß ihre Vereinnahmung keinen umsatzsteuerbaren Vorgang bilde.

Zu dieser Berufung, wendete die Betriebsprüfung in einer ausführlichen Stellungnahme ein, daß die Aufträge an die Flugfirma von der mitbeteiligten Partei nur mündlich erteilt worden seien. Schriftliche Aufträge lägen nämlich bei der Flugfirma nicht vor. Schon diese Tatsache spreche dafür, daß die mitbeteiligte Partei und nicht die einzelnen Rübenbauern als Auftraggeber aufgetreten seien; denn bei der Vielzahl der Rübenbauern wäre schon aus Verwaltungs- und Sicherheitsgründen für die Flugfirma eine schriftliche Auftragserteilung unerläßlich gewesen. Auch gehe aus zwei Schriftstücken, nämlich einem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom an die Flugfirma, und der Faktura dieser Firma an die mitbeteiligte Partei vom eindeutig hervor, daß nicht die einzelnen Rübenbauern, sondern die mitbeteiligte Partei als Auftraggeberin gegenüber der Flugfirma aufgetreten sei. Hinsichtlich der sogenannten Zuschüsse wendete die Betriebsprüfung ein, daß die einzelnen Rübenbauern zu Kostenbeitragsleistungen insoweit herangezogen würden, als sie den betreffenden Rübenübernahmsplatz nützten, wobei ihnen die Kosten nach Maßgabe der dort von ihnen abgeführten Rüben angelastet würden; dies geschehe seitens der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Rübenabrechnung. Das unmittelbare Interesse der Rübenbauern an diesen Rübenübernahmsstellen sei dadurch gegeben, daß laut Vertrag zwischen den Rübenbauern und der mitbeteiligten Partei die Rüben vom Bauern entweder waggonverladen, am betreffenden Rübenverladeplatz oder am Rübenlagerplatz abgeliefert werden müßten. Die mitbeteiligte Partei, die als verarbeitende Fabrik an einer reibungslosen und raschen Ablieferung der Rüben interessiert sei, trete nicht nur deshalb als Bauherr gegenüber den Bauunternehmen auf, weil sie im Vergleich zu den einzelnen Rübenbauern bzw. dem Rübenbauförderungskomitee am kapitalkräftigsten sei, sondern weil praktisch nur sie auf Grund ihrer Rübenabrechnung die Kostenbeitragsleistungen der einzelnen Rübenbauern ermitteln und abrechnen könne. Bei den gegenständlichen Rübenübernahmsplätzen handle es sich um Anlagen, die im gemeinsamen wirtschaftlichen Eigentum der drei bzw. vier Interessentengruppen (Rübenbauern, mitbeteiligte Partei, Rübenbauförderungskomitee, Bundesbahn) im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d der Bundesabgabenordnung stünden, zumal diese Anlagen nur auf Grund gemeinsamer Beschlüsse und gemeinsamer Finanzierung errichtet, ausgebaut und instandgesetzt würden. Insoweit die mitbeteiligte Partei daher als Bauherr im eigenen Namen solche Herstellungsarbeiten bzw. Instandsetzungsarbeiten für die anderen wirtschaftlichen Eigentümer ausführen lasse, liege ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen der mitbeteiligten Partei und den übrigen Mitgliedern, nämlich eine Bauführung für die anderen Mitglieder, vor.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der die Berufung und die Stellungnahme der Betriebsprüfung vom Finanzamt vorgelegt wurden, übermittelte die Stellungnahme mit Schreiben vom der mitbeteiligten Partei mit der Einladung, binnen einer Woche hiezu eine schriftliche Gegenäußerung einzubringen. Die Gegenäußerung wurde der Finanzlandesdirektion nach zweimaliger Fristerstreckung am übersendet. Daraufhin hat der Berufungssenat III der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Berufung der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen mit nachstehender Begründung Folge gegeben:

"I. Schädlingsbekämpfung

Für die Frage, ob ein Unternehmer als Eigenhändler oder als Agent auftritt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in erster Linie das Außenverhältnis von entscheidender Bedeutung. Es muß für den Lieferer als auch für den Abnehmer klar erkennbar sein, daß nur zwischen diesen unmittelbare Rechtsbeziehungen begründet werden (vgl. Verwaltungsgerichtshoferke nntnis vom , Zl. 504/63).

Der Senat ist in freier Überzeugung zur Ansicht gelangt, daß die Berufungswerberin nur im Auftrag der Bauern und als deren verlängerter Arm gewirkt hat, sodaß sie den von ihnen erhaltenen Betrag von S 70.380,-- im Namen und für Rechnung des Flugdienstes

H. vereinnahmten. Dieser Betrag zählt deshalb als durchlaufende Post nicht zum Entgelt der Berufungswerberin.

II. Zuschüsse:

Der Senat ist in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangt, daß die Berufungswerberin die in Streit stehenden Zuschüsse ohne besondere Verpflichtung gegenüber den Zuschußgebern erhielt, sodaß ein Leistungsaustausch nicht erfolgt ist (vgl. Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 9. Auflage, Band III, Tz. 3991)."

Gegen diesen Bescheid des Berufungssenates III der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom hat der Präsident der genannten Finanzlandesdirektion Beschwerde wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1959 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz UStG 1959 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1959 nach dem vereinnahmten Entgelt bemessen. Gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen gehören zum Entgelt aber nicht die Beträge die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und vorausgabt (durchlaufende Posten). Von einem solchen durchlaufenden Posten kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann gesprochen werden, wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung im fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgt. Der Unternehmer darf weder Gläubiger noch Schuldner des bei ihm durchlaufenden Postens sein, sondern nur Mittelsperson. Handeln im fremden Namen ist unerläßliche Voraussetzung für die Annahme eines durchlaufenden Postens. Der Zahlende muß wissen, daß der Unternehmer die Zahlung nicht für sich, sondern für einen Dritten vereinnahmt. Es müssen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlenden und dem Dritten bestehen. Der Unternehmer darf aus eigenem Recht keine Ansprüche auf den Betrag haben und nicht selbst Zahlungspflichtiger sein. Wenn eine der beiden Geldbewegungen (Vereinnahmung oder Verausgabung) im eigenen Namen des Unternehmers, wenn auch für fremde Rechnung, erfolgt, dann liegt der Ersatz von Auslagen vor, der aber Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgeltes ist (vgl. zum Beispiel das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3177/F).

Gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz UStG 1959 gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Zuwendungen oder Zuschüsse, die von einem Dritten an den leistenden. Unternehmer gezahlt werden (Ausgleichsbeträge, Beiträge, Prämien usw.), sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann steuerbares Entgelt, wenn sie mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung des Unternehmers in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zuschuß und dem fremden Leistungsaustausch nicht feststellbar, so ist zu prüfen, ob nicht ein Leistungsaustausch zwischen dem Zuschußempfänger und dem Zuschußgeber vorliegt. Liegt weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen fremden Personen noch eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers an den Zuschußgeber vor, dann stellt der Zuschuß eine Prämie dar, die dem Unternehmer gegeben worden ist, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen (vgl. zum Beispiel das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2901/F).

Im vorliegenden Fall steht der Sachverhalt außer Streit. Der beschwerdeführende Präsident vertritt nun entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsanschauung die Ansicht, daß die von der mitbeteiligten Partei in den Streitfallen vereinnahmten Beträge nicht als durchlaufende Posten im Sinne des § 5 Abs. 7 UStG 1959 bzw. nicht als echte nichtsteuerbare Zuschüsse anzusehen sind. Der beschwerdeführende Präsident stützt seine Ansicht auf die Ausführungen der Betriebsprüfer, die auch das Finanzamt veranlaßt hatten, die von der mitbeteiligten Partei vereinnahmten Beträge der Umsatzsteuer zu unterziehen. Die mitbeteiligte Partei erläutert in ihrer Berufung und in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung ausführlich die gegenteilige Ansicht.

Die belangte Behörde nimmt zu diesen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht Stellung, sondern erklärt lediglich lapidar, sie sei in "freier Überzeugung" bzw. in "freier Beweiswürdigung" zur Ansicht gelangt, daß die mitbeteiligte Partei bei der Schädlingsbekämpfung nur im Auftrag der Rübenbauern gehandelt und als deren verlängerter Arm gewirkt habe. Die in Streit stehenden Zuschüsse habe die mitbeteiligte Partei ohne besondere Verpflichtung gegenüber den Zuschußgebern erhalten, sodaß ein Leistungsaustausch nicht erfolgt sei. Der Berufung der mitbeteiligten Partei sei daher stattzugeben.

Nun steht der belangten Behörde zwar das Recht der freien Beweiswürdigung zu, doch durfte sie eine Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel in ihrem Bescheide nicht völlig außer acht lassen. Es wäre ihre Aufgabe gewesen darzulegen, welche Argumente der Betriebsprüfer und welche Gegenargumente der mitbeteiligten Partei sie zu Beweiszwecken herangezogen und gewürdigt hat. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid jedoch weder mit den Ausführungen der Betriebsprüfung noch mit den Darlegungen der mitbeteiligten Partei auseinandergesetzt und ist ohne Tatsachenfeststellungen und korrespondierende ende Rechtsausführungen "in freier Überzeugung" bzw. "in freier Beweiswürdigung" zu der Ansicht gelangt, daß der Berufung der mitbeteiligten Partei stattzugeben sei. Diese Begründungslücke hindert die Nachprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Gesetzmäßigkeit seines Inhaltes und entzieht ihn dadurch der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Der angefochtene Bescheid war daher gegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. e Z. 2 VwGG 1965 aus dem Rechtsbestande zu beseitigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2407/A, und unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2246/50, vom , Zl. 912/64, und vom , Zl. 516/67). Von der Durchführung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte bei diesem Ergebnis gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001412.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-54871