VwGH 06.04.1979, 1409/78
VwGH 06.04.1979, 1409/78
Rechtssätze
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Norm | VStG §32 Abs2; |
RS 1 | Bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG 1950 kann es deren Wesen nicht beeinträchtigen, wenn die rechtliche Qualifikation der Verwaltungsübertretung noch nicht außer jeden Zweifel steht, da in vielen Fällen diese Qualifikation erst das Ergebnis der Verfolgungshandlung sein kann. Vielmehr genügt es, wenn das Verhalten, dessen die als Beschuldigter in Betracht kommende Person verdächtig ist aller Wahrscheinlichkeit nach oder auch um möglicherweise den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet. Hiebei beeinflußt es auch den Charakter einer Verfolgungshandlung nicht, wenn ein bestimmtes Verhalten die nach Maßgabe erst festzustellender näherer Begleitumstände entweder eine Verwaltungsübertretung oder ein gerichtlich strafbares Delikt bilden kann. |
Normen | |
RS 2 | Die Rechtswirkung eines Bescheides tritt erst mit dessen Erlassung durch Zustellung oder mündliche Verkündung ein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0636/47 E VwSlg 484 A/1948 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Liegen zwei Straferkenntnisse VERSCHIEDENEN DATUMS vor, so ist es Pflicht der Berufungsbehörde, auf DAS von der Berufungserklärung DATUMSMÄSSIG ERFASSTE Straferkenntnis Bedacht zu nehmen. Hat die belangte Behörde über ein - gegenüber dem Bfr noch gar nicht erlassenes - Straferkenntnis entschieden, so war sie hiefür nicht zuständig. |
Normen | |
RS 4 | Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides wiederholen muß. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0794/65 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9816 A/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978001409.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-54862