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VwGH 16.06.1981, 1407/80

VwGH 16.06.1981, 1407/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §18 Abs4
AVG §37
AVG §45 Abs3
RS 1
Die Unterschrift des Genehmigenden muß nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden; es genügt, wenn die Unterschrift auf einem Referatsbogen "beigesetzt" wird.
Norm
PrG 1976 §2 Abs1
RS 2
Eine rückwirkende Preisbestimmung ist unzulässig (Hinweis E , 0726/47, VwSlg 342 A/1948).
Normen
PrG 1976 Anl idF vor 1980/288
PrG 1976 §1 Abs2 idF vor 1980/288
RS 3
§ 1 Abs 2 sowie Anlage zum Preisgesetz in der vor der PreisGNov 1980 geltenden Fassung: Erdgas unterliegt jedenfalls - sei es nach Z 4, sei es nach Z 7 der Anlage zum Preisgesetz 1976 in der vor der PreisGNov 1980 geltenden Fassung - der Preisbestimmung nach § 2 des Preisgesetzes 1976.
Normen
AVG §37
AVG §45 Abs3
PrG 1976 §2 Abs3 litb
PrG 1976 §2 Abs4
RS 4
Die Stellungnahme eines gemäß § 2 Abs 3 lit b PreisG 1976 in die Preiskommission berufenen Interessenvertreters ersetz weder einen Vorhalt der allein entscheidungsbefugten Behörde noch die Einholung von Befund und Gutachten der gemäß § 2 Abs 4 zur Beratung der Preiskommission zuzuziehenden Sachverständigen (Hinweis E , 2027/71).
Norm
PrG 1976 §2 Abs2
RS 5
Die Bestimmung der § 2 Abs 2 verlangt den bestmöglichen Ausgleich von zwei in der Regel einander entgegengesetzten Interessenlagen, nämlich jener der Produzenten und Händler einerseits, der Konsumenten andererseits. Auf der Unternehmerseite wird es zunächst auf die betrieblichen Verhältnisse, freilich nicht auf jene des konkreten Betriebes, sondern - arg "volkswirtschaftliche Verhältnisse" - auf die typischen Verhältnisse rationell geführter Betrieb der betreffenden Branche ankommen. Diese Preise müssen für die Erzeugerseite grundsätzlich kostendeckend sein; darüber hinaus sind auch die im Gesamtinteresse vertretbaren Gewinnspannen in Rechnung zu stellen.

Die Bedachtnahme auf die "jeweilige wirtschaftliche Lage" der Verbraucher oder Leistungsempfänger wiederum bedeutet zunächst, daß der Preis für die als Abnehmer des Gutes in Betracht kommende Verbraucherschicht erschwinglich sein muß, erfordert aber weiters die Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Preise und der Verhältnisse der gesamten Volkswirtschaft (Hinweis E VfSlg 7220/1973).

Eine Preisbestimmung für ein bestimmtes Produkt muß sich grundsätzlich an den für das betreffende Produkt auflaufenden Selbstkosten und einem auf dieses Produkt bezughabenden, volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gewinn orientieren. Der Umstand, daß zu niedrig festgesetzte Erdgaspreise zu einer Energieverschwendung und unter Umständen zu einer Energiekrise führen könnte, darf im Sinne der erforderlichen gesamtwirtschaftlichen Sicht bei der Festsetzung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise nicht außer acht gelassen werden.
Norm
VwRallg
RS 6
Nach der Bestandsgarantie des Gesetzes und der durch dieses verbürgten Rechtssicherheit bei der Gesetzesauslegung vom Vorrang des Wortlautes der Norm auszugehen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1519/74 E VS VwSlg 5085 F/1977; RS 8

Entscheidungstext

Beachte

Vorgeschichte:

2009/77 B ;

Besprechung in:

OZW 1981/4, S 122;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde der R Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Fritz Schönherr, Rechtsanwalt in Wien I, Tegetthoffstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom , Zl. 36.859/15-III-7/79, betreffend Regelung der Abgabepreise für inländisches Erdgas, nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Fritz Schönherr, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. OK, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm bestimmte höchstzulässige Preise für die Zeit vom bis festgesetzt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die Preiskommission beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie entschied in ihrer 36. Sitzung , das von Amts wegen eingeleitete Verfahren auf behördliche Preisbestimmung für Erdgas aus der Produktion der Beschwerdeführerin ohne Erlassung eines Preisbescheides abzuschließen (vgl. das Protokoll über die Beratung im Rahmen des preisbehördlichen Vorprüfungsverfahrens vom im Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/9-111-7/79).

1.2. Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, bis spätestens 31. August dieses Jahres Unterlagen für eine allfällige behördliche Preisfestsetzung ab vorzulegen (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/6-III-7/79).

1.3. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/7-III- 7/79) sprach sich die Beschwerdeführerin gegen eine behördliche Preisbestimmung für Naturgas ab aus und wies unter anderem darauf hin, daß die erzielten Erlöse für Naturgas in A erheblich unter dem Preisniveau der Alternativenergie lägen, daß im Naturgasbergbau eine ungenügende Verzinsung des eingesetzten Kapitals erwirtschaftet werde und daß für den Kohlenwasserstoffbergbau eine statisch isolierte Periodisierung von Aufwand- und Ertragsberechnungen nicht angebracht, sondern der Langfristigkeit und den Zyklen des Kohlenwasserstoffbergbaues Rechnung zu tragen sei.

1.4. In der ersten Verhandlung (Beratung) im Rahmen des preisbehördlichen Vorprüfungsverfahrens am gaben die Vertreter der Beschwerdeführerin unter anderem zu Protokoll, ihre Kalkulationen zeigten, daß neue Aufsuchungsvorhaben auf der Preisbasis des Jahres 1979 unwirtschaftlich seien und daß der Preis für importiertes Erdgas aus der Nordsee mehr als doppelt so hoch sein werde als der derzeitige, behördlich geregelte Preis für das von der B zur Abgabe gelangende Erdgas aus inländischer Produktion. Weiters schlug die Beschwerdeführerin vor, den m3 Erdgas mit einem Wärmeinhalt von 11,05 kWh zu definieren (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/9-III-7/79).

1.5. In ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom  machte die Beschwerdeführerin Vorschläge zur einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:

"Das Mengenverhältnis zwischen Altkunden- und Neuvertragsmengen stellt sich für das Lieferjahr 1979/80 auf ca. 1 : 2 ... Durch diese Mengenverhältnisse und die durchwegs niedrigen Arbeits- bzw. Einkomponentenpreise unter den Altvertragskonditionen schätzen wir unseren Durchschnittserlös im

4. Quartal 1979 auf voraussichtlich 94.8 Groschen per Normalkubikmeter und im ersten Quartal 1980 auf 95.6 Groschen pro Normalkubikmeter ..."

1.6. In einem Memorandum der Beschwerdeführerin vom selben Tage heißt es unter anderem:

"In Österreich wird, wie auch international üblich, nicht das gelieferte Volumen, sondern die im Energieträger Naturgas enthaltene Wärmemenge für die Verrechnung zugrundegelegt. Grund dafür ist, daß nicht alle Gasbezieher Gas gleicher Qualität bekommen."

1.7. In der am selben Tage abgehaltenen Sitzung im preisbehördlichen Vorprüfungsverfahren meinte der Vertreter der belangten Behörde unter anderem, die Beschwerdeführerin beabsichtige, außer den in Aussicht genommenen Abgabepreisen noch Leistungspreise zu verrechnen, so daß die Möglichkeit bestehe, durch entsprechendes Anheben der Leistungspreise die in Aussicht genommenen höchstzulässigen Abgabepreise zu umgehen. Hiezu brachten die Vertreter der Beschwerdeführerin unter anderem vor, eine Umgehung der (ins Auge gefaßten) Vereinbarung durch willkürliche Leistungspreise sei nicht möglich, da die Leistungspreise der Beschwerdeführerin langfristig vertraglich geregelt seien. Eine (allenfalls beabsichtigte) unterschiedliche Festsetzung der Preise für Erdgas aus der Produktion in A und in C bedeute eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin gegenüber der Firma B und entbehre darüber hinaus der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/12-III-7/79).

1.8. In der Verhandlung vom im Rahmen des preisbehördlichen Vorprüfungsverfahrens wandte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin neuerlich gegen eine unterschiedliche Festsetzung der Preise für Erdgas aus der Produktion in A und in C wie gegen eine Einbeziehung des Leistungspreises in den geregelten Höchstpreis, da dies eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin darstelle.

1.9.1. In der am selben Tage stattgefundenen Sitzung der Preiskommission bei der belangten Behörde führte der Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages unter anderem aus, zur wiederholt vorgebrachten Meinung der Beschwerdeführerin, daß für Erdgas aus der Produktion in A kein anderer Preis festgesetzt werden könne als für aus C stammendes Erdgas sei festzuhalten, daß die geologische Struktur und die Förderbedingungen, die die Beschwerdeführerin vorfinde, ganz anders gelagert seien als die in C. Dies habe unter anderem darin Ausdruck gefunden, daß für die Firma B aus ihrem Gasförderungsgebiet in A zuletzt ein anderer Preis festgesetzt worden sei als für Gas aus ihrer Förderung in C.

1.9.2. Nach Verlesung der Stellungnahmen, die die Mitglieder der Preiskommission in der Sitzung vom abgegeben hatten, gaben die Vertreter der Beschwerdeführerin am selben Tage ihrerseits eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin wird unter anderem ausgeführt, daß der Leistungspreis laut Vertrag als eine nicht volumsbezogene Größe definiert und deshalb unter einem gemeinsamen Höchstpreis für Arbeit und Leistung, ausgedrückt in Groschen pro Normalkubikmeter, nicht subsumierbar sei. Außerdem sei festzuhalten, daß der Wärmeinhalt eines Normalkubikmeters Erdgas nicht angegeben sei. Die vom Österreichischen Arbeiterkammertag angewandte Kostenbetrachtung auf Jahresbasis trage der Langfristigkeit des Erdgasbergbaues nicht Rechnung. Neuerlich werde darauf verwiesen, daß eine Festsetzung unterschiedlicher Preise für A und C eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin darstelle (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/14-III-7/79).

2.1. Die Erledigung mittels eines mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid übereinstimmenden Bescheidentwurfes wurde am vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Unterschrift auf dem Referatsbogen genehmigt (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/15-III-7/79). Im Spruch dieses Bescheides werden für Erdgaslieferungen der Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis loco Übergabe-Übernahmestelle folgende höchstzulässige Preise festgesetzt:

1.

für in A gefördertes Erdgas 100,0 Groschen/m3

2.

für in C gefördertes Erdgas 105,0 Groschen/m3.

2.2.1. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, die im obigen Spruch festgesetzten Preise entsprächen ohnehin dem von der Beschwerdeführerin in einer Besprechung am  mit der belangten Behörde gemachten Vorschlag. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ihren Vorschlag jedoch dahin modifiziert, daß sie sich bereiterklärt habe, für Erdgas aus der Produktion in A für die Zeit vom bis einen Höchstpreis von 100 Groschen pro Normalkubikmeter zu akzeptieren. Daneben sollte jedoch auf Grund jener Lieferverträge, die einen Arbeits- und Leistungspreis vorsähen, die Verrechnung eines Leistungspreises im vertraglichen Umfang aufrechtbleiben. Eine unterschiedliche Auffassung zwischen der Preisbehörde und der Beschwerdeführerin über die Höhe des Preises für Erdgas aus der Produktion in A bestehe also nur hinsichtlich der Verrechnung eines Leistungspreises, soweit dieser im oben genannten Höchstpreis keine Deckung finde. Dazu sei jedoch zu bemerken, daß eine behördliche Preisbestimmung die Festsetzung eines Gesamtpreises unter Einschluß aller Preiskomponenten erfordere, weil andernfalls der Zweck der Preisfestsetzung durch Erhöhung der nicht in dem von der Behörde festgesetzten Preis einbezogenen Preiskomponenten vereitelt werden könne. Da es sich bei dem im Spruch festgesetzten Preis um einen Höchstpreis handle, bleibe es der Beschwerdeführerin unbenommen, innerhalb der festgesetzten Höchstgrenze neben dem Arbeitspreis auch einen Leistungspreis in Rechnung zu stellen. Es dürfe lediglich der Gesamtpreis die im Spruch festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreiten.

2.2.2. Was die Höhe des mit 100 Groschen pro Normalkubikmeter festgesetzten höchstzulässigen Abgabepreises aus der Produktion in A betreffe, so sei hiebei den bei der Erzeugung und im Vertrieb bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausreichend Rechnung getragen worden, da die effektiven Kosten laut Kalkulation weit unter 100 Groschen pro Normalkubikmeter lägen, während der Durchschnittserlös laut Angabe der Beschwerdeführerin für das erste Quartal 1980 etwa 95.6 Groschen je Normalkubikmeter betragen werde. Dieser Durchschnittserlös zeige aber auch, daß der im obigen Spruch festgesetzte Preis bedeutend über den von der Beschwerdeführerin derzeit - ohne behördliche Preisbindung - verrechneten Durchschnittspreisen liege. Darauf habe die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom an die belangte Behörde hingewiesen.

2.2.3. Daß der festgesetzte höchstzulässige Abgabepreis keinesfalls zu niedrig sei, zeige auch die Ertragslage der Beschwerdeführerin. So habe diese laut Angabe ihrer Vertreter in der im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens am stattgefundenen Verhandlung im Jahre 1978 bei niedrigeren Preisen als sie mit diesem Bescheid festgesetzt würden, eine Dividende von 260 Millionen Schilling ausschütten können. Die Gewinne der Jahre 1975 bis 1977 beliefen sich laut vorgelegten Bilanzen auf über 1 Milliarde Schilling. Daraus folge, daß der festgesetzte Preis sogar vom betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkt ausreiche, um sehr beträchtliche Gewinne zu erzielen. Umso weniger könne der Preis volkswirtschaftlich gesehen zu niedrig sein, weil bei der Festsetzung eines volkswirtschaftlichen Preises nicht nur die Verhältnisse auf der Angebots-, sondern auch die Verhältnisse auf der Abnehmerseite in gleicher Weise zu berücksichtigen seien. Die volkswirtschaftliche Sicht erfordere es, daß die Vorteile inländischer Energiequellen nicht nur den Produzenten, sondern auch den Abnehmern zugute kämen. Dies müsse umsomehr gelten, als sich unter den Abnehmern bedeutende inländische Industrieunternehmen befänden, für welche die Bereitstellung preisgünstiger Energie eine wichtige Voraussetzung für ihre internationale Konkurrenzfähigkeit und damit für die Sicherung der Arbeitsplätze sei.

2.2.4. Daß der höchstzulässige Preis für Erdgas aus in A gelegenen Lagerstätten mit 5 Groschen pro Normalkubikmeter niedriger festgesetzt worden sei als der höchstzulässige Preis für Erdgas aus in C gelegenen Lagerstätten, sei in den

unterschiedlichen Aufschließungskosten begründet. Die Erdgasproduktion in A erfolge nämlich derzeit im wesentlichen aus der Molassezone. Auf Grund der unter der Molasse liegenden kristallinen Gesteinsfolgen sei der Exploration im Vergleich zum D mit 5000 m eine absolute Grenze gesetzt. In D hingegen, aus dem der Großteil der Gasproduktion der Firma B stamme, lägen die Sedimente in Tiefen von über 10.000 m. Daraus folge, daß die derzeitige und künftige Aufschließung in D mit bedeutend höheren Risken und Kosten verbunden sei.

2.3. Eine Ausfertigung dieses Bescheides, die jedoch weder die eigenhändige Unterschrift des Ministers noch einen Beglaubigungsvermerk trug, wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt. Eine dagegen zur Zl. 291.292/80 erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wurde vom Gerichtshof mit Beschluß vom  mangels Bescheidcharakter des der Beschwerdeführerin zugestellten Schriftstückes zurückgewiesen.

2.4. Daraufhin verfügte die belangte Behörde die neuerliche Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/11-III-7/80). Die Zustellung einer nunmehr ordnungsgemäß mit dem Beglaubigungsvermerk nach § 18 Abs. 4 AVG 1950 versehenen Ausfertigung des Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte am .

2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, beim Verkauf von Erdgas einer Preisregelung nach § 2 PreisG nicht, in eventu: nicht in der Art und Weise, wie dies der angefochtene Bescheid vorsehe, unterworfen zu werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.6. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung erwogen:

3.1.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst abermals - wie in ihrer Vorbeschwerde zur Zl. 291, 292/80 - den Bescheidcharakter des angefochtenen, ihr am 22. Mai zugestellten Schriftstückes. Allein diesmal zu Unrecht.

3.1.1.2. In der Beschwerdeschrift wird die Meinung vertreten, dieses Schriftstück sei zwar diesmal mit der im § 18 Abs. 4 AVG 1950 vorgesehenen Beglaubigung der Kanzlei versehen, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimme; die weitere Voraussetzung, daß das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweise, sei jedoch deshalb nicht erfüllt, weil nicht das Geschäftsstück selbst, sondern nur der Referatsbogen die Unterschrift des Ministers trage.

3.1.2.1. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

3.1.2.2. Diesbezüglich bestimmt § 10 Abs. 1 der auf Grund des § 12 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389/1973, mit Beschluß der Bundesregierung vom erlassenen "Kanzleiordnung für die Bundesministerien", an die sich die belangte Behörde gehalten hat, daß die der Festhaltung von Erledigungen dienenden Schriftsätze der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten zum Zeichen der Genehmigung und endgültigen Festlegung des unterschriebenen Textes bedürfen. § 9 Abs. 1 dieser Kanzleiordnung sieht vor, daß dann, wenn ein Referatsbogen zur Umhüllung eines Geschäftsstückes verwendet wird, die erste Seite vordruckgemäß auszufüllen ist. Das im Anhang zu dieser Kanzleiordnung befindliche Formular weist in Feld 16 den Vordruck: "genehmigt von ..." auf. In den gleichfalls dem Anhang zur erwähnten Kanzleiordnung angehörigen "Erläuterungen zur Ausfüllung des Referatsbogens" heißt es zu Feld 16 wörtlich:

"In die oberste Zeile ist der Name des Genehmigenden in Druckschrift zu schreiben, in der zweiten Zeile ist das Datum der Genehmigung einzusetzen, darunter hat der Genehmigende eigenhändig zu unterschreiben."

3.1.2.3. Als bloße Verwaltungsverordnung (vgl. hiezu Pichler,

Die Approbationsbefugnis als Problem der Verwaltungsreform, Zeitschrift für Verwaltung 1978, S. 13 FN 6 sowie S. 14) kommt der erwähnten Kanzleiordnung freilich keine den Gerichtshof bindende Rechtswirkung zu, doch ist der Gerichtshof der Ansicht, daß sie dem Sinn des Gesetzes entspricht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 193/F, und vom , Slg. Nr. 3255/A). Denn die Worte "eigenhändig beigesetzt" im § 18 Abs. 4 AVG 1950 zwingen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dazu, anzunehmen, daß die Unterschrift des Genehmigenden auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden müsse. Dies zeigt auch beispielsweise ein Vergleich mit den Vorschriften der §§ 418 Abs. 1 ZPO und 43 Abs. 3 VwGG 1965, wonach die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Urteiles bzw. die Urschrift des Erkenntnisses vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterschreiben bzw. zu unterfertigen sind. Die Worte "unterschreiben" bzw. "unterfertigen" bedeuten jedoch im Sinne des § 886 ABGB jedenfalls das Setzen des eigenhändigen Namenszuges auf die Urkunde selbst, und zwar in der Regel unterhalb des Textes (vgl. Gschnitzer in Klang, Kommentar zum ABGB2, IV/1, S 268). Daß der Gesetzgeber - zum Unterschied zu den Regelungen der §§ 418 Abs. 1 ZPO und 43 Abs. 3 VwGG 1965 - im Falle des § 18 Abs. 4 AVG auf die Verwendung der Worte "unterschreiben", "unterfertigen" oder gleichsinniger Worte verzichtet und statt dessen das Wort "beisetzen" verwendet hat, läßt klar erkennen, daß er nicht die Setzung des Namenszuges auf die Urschrift fordern, sondern, entsprechend der Verwaltungspraxis, auch eine beispielsweise auf einem Referatsbogen "beigesetzte" Unterschrift als hinreichend ansehen wollte.

3.1.2.4. Die Beglaubigung des vorliegenden Schriftstückes durch die Kanzlei daß das Schriftstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweise, erfolgte daher zu Recht; am

Bescheidcharakter dieses Schriftstückes ist daher nicht zu zweifeln.

3.2.1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im Begleitschreiben der belangten Behörde vom vertretene Auffassung, daß der Beschwerdeführerin "nach der Aktenlage am eine mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene Bescheidausfertigung zugestellt worden" sei. Tatsächlich sei das am der Beschwerdeführerin zugestellte Schriftstück nicht einmal mit der Beglaubigung der Kanzlei versehen gewesen.

3.2.2. Diese Frage kann für das gegenständliche Verfahren jedoch auf sich beruhen. Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen am zugestellte Bescheid. Die am zur Post gegebene Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.

3.2.3. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß nach der Aktenlage - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nunmehr selbst zugesteht - eine eigenhändige Unterfertigung des der Beschwerdeführerin am zugestellten Schriftstückes durch den Bundesminister so gut wie ausgeschlossen ist; denn die Reinschrift des Bescheides wurde erst am fertiggestellt, an welchem Tag sich der Minister nicht in Wien befand (Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/11-III-7/80).

3.3.1. Zutreffend weist nun die Beschwerdeführerin auf den Umstand hin, daß aus der erst am erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides seine inhaltliche Rechtswidrigkeit schon aus dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung insoweit folgt, als es sich um den Zeitraum vom bis handelt. Denn mit dem angefochtenen Bescheid sollte eine Preisfestsetzung für die Zeit vom bis erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 342/A, ausgesprochen hat, kann der zum Zweck der "Sicherung volkswirtschaftlich richtiger Preise" gemäß § 3 Abs. 1 des Preisregelungsgesetzes, StGBl. Nr. 89/1945 (nunmehr: Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise nach § 2 Abs. 1 des Preisgesetzes 1976, BGBl. Nr. 260/1976), bewirkte Eingriff in die sonst dem Zusammenwirken von Angebot und Nachfrage überlassene Preisbildung, wenn nicht ein Gesetz aus besonderen Gründen die Möglichkeit einer Rückwirkung vorsieht, nur Wirkung für die Folgezeit zuerkannt werden. Nach herrschender Auffassung ist jedoch die Rechtswirkung eines Bescheides, wie sich aus den Vorschriften der §§ 56, 62 Abs. 1 AVG 1950 ergibt, von seiner Erlassung abhängig. Erst mit diesem Zeitpunkt erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vg. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 9018/A; Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes2, 137; Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahrens8, I, 303, Anm. 7 zu § 56 AVG, 328, Anm. 1 zu § 62 AVG und die weitere bei Mannlicher-Quell, a. a.O., auf den S. 867 ff unter 56, 7 zitierte Judikatur). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 ff AVG 1950) bzw. Ausfolgung (§ 30 AVG 1950) zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls in dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (Walter-Mayer, a.a.O.). Daß jedoch vor dem eine wirksame Zustellung eines gültigen Bescheides erfolgt wäre, ist weder aktenkundig noch wurde es im Verfahren vorgebracht. Die am erfolgte Zustellung kann, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluß vom , Zlen. 291, 292/80, festgestellt hat, nicht als wirksame Zustellung eines Bescheides angesehen werden.

3.3.2. Im Beschwerdefall konnte daher die Wirksamkeit des nunmehr angefochtenen schriftlichen Bescheides vom erst durch die am erfolgte Zustellung eintreten. Da in dem Bescheid als Wirksamkeitsbeginn für die Preisregelung der bezeichnet wird, eine rückwirkende Preisregelung jedoch nach Obgesagtem unzulässig ist, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als sich die Preisbestimmung auf den Zeitraum vom bis erstrecken sollte.

3.3.3. Daran ändert auch nichts die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführerin sei durch das preisbehördliche Vorprüfungsverfahren, an welchem sie als Partei teilgenommen habe, sowie durch die Zustellung eines "Bescheidexemplars" am bekannt gewesen, daß mit Wirkung vom eine Preisbestimmung erfolgen werde. Denn die Kenntnis davon, daß die Behörde einen Bescheid zu erlassen beabsichtige, vermag die wirksame Erlassung dieses Bescheides durch Zustellung nicht zu ersetzen.

3.3.4. Der angefochtene Bescheid war daher im erwähnten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin behauptet weiters, Erdgas gehöre nicht zu den Sachgütern, die einer Preisbestimmung nach § 2 PreisG 1976 unterlägen, da es nicht zu den Sachgütern und Leistungen zähle, die im Anhang zum Gesetz bezeichnet seien.

3.4.2. Gemäß § 2 Abs. 1 PreisG 1976 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Preisgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 288/1980, kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Antrag oder von Amts wegen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte für die im § 1 Abs. 2 leg. cit. genannten Sachgüter und Leistungen - das sind jene, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet sind - nach Maßgabe der folgenden Vorschriften bestimmen. Abschnitt I der erwähnten Anlage in der vor der Preisgesetznovelle 1980 geltenden Fassung zählt zu den Sachgütern unter anderem in Punkt 4. "Erdöl und seine Derivate, Benzol", unter Punkt 7. "Energielieferungen jeder Art und damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen".

3.4.3. Auf welchen Punkt der Anlage zum Preisgesetz sich die belangte Behörde bei der vorliegenden Preisbestimmung berufen wollte, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. In ihrer Gegenschrift (durch die freilich fehlende Begründungselemente des angefochtenen Bescheides nicht nachgeholt werden konnten) vertritt die belangte Behörde die Ansicht, Rechtsgrundlage der Preisbestimmung für "Gas" sei stets Abschnitt I Z. 7 der Anlage zum Preisgesetz 1976 gewesen, zumal der Gesetzgeber unter den Begriff "Energielieferungen" immer die Lieferung von elektrischer Energie sowie von Gas und Fernwärme subsumiert habe. Nach dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin ist Erdgas hingegen nicht unter den Begriff "Energie" bzw. " Energielieferungen" zu subsumieren.

3.4.4. Bei der im Beschwerdefall sohin vorerst strittigen Auslegung des Begriffes "Energie" bzw. "Energielieferung" im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle bzw. bei Beantwortung der Frage, ob Erdgas in diesem Sinne als "Energie" anzusehen ist, ist nach der auch im Bereich des öffentlichen Rechtes anzuwendenden Vorschrift des § 6 ABGB zunächst vom Wortsinn auszugehen. In weiterer Folge sind Bedeutungszusammenhang und Gesetzessystematik zu berücksichtigen und schließlich ist nach der Absicht des Gesetzgebers zu fragen (vgl. hiezu etwa Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechtes5, I, 19 f). Daß Erdgas im Sprachgebrauch von Physik und Technik nicht als Energie, sondern als Energieträger anzusehen ist, kann nicht bezweifelt werden (vgl. hiezu: Lueger, Lexikon der Technik 1965, Band 6, 323; Brockhaus Enzyklopädie 1968, Band 5, 511; Meyers Enzyklopädisches Lexikon 1973, Band 3, Seite 82 f). Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin jedoch selbst auf den Umstand, daß der physikalische und technische Sprachgebrauch den Gesetzgeber nicht daran hindert, eine davon abweichende Terminologie zu entwickeln. Soweit die Beschwerdeführerin darzutun versucht, der österreichische Bundesgesetzgeber subsumiere gleichfalls Erdgas generell nicht unter den Begriff Energie, sondern unter andere Begriffe, wie "Energieträger", "Sache", "mineralischer Rohstoff" oder "mineralischer Brennstoff", so kann dieser Argumentation allein noch kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.

3.4.5. Richtig ist zwar, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Einheit der Rechtsordnung in der Regel der Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache folgt (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom , Zl. 307/63, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F Nr. 5085/F), und daß umgekehrt dort, wo sich der Gesetzgeber in einer als legistische Einheit anzusehenden Vorschrift zweier nicht synonymer Ausdrücke bedient, auch die von ihm damit gemeinten Begriffe nicht synonym sind (Erkenntnis vom , Zlen. 1418, 1500/79). Gerade eine solche "legistische Einheit" besteht jedoch im Beschwerdefall zwischen den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Normen und der hier anzuwendenden Vorschrift nicht.

3.4.6. Dies gilt, wie ohne weiteres erkennbar ist, für die von der Beschwerdeführerin erwähnte Bestimmung des § 132 Abs. 1 StGB, wonach mit Strafe bedroht wird, wer mit Bereicherungsvorsatz aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht, wobei nach einer von der Beschwerdeführerin zitierten Lehrmeinung Stadt- und Erdgas nicht als "Energie" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien. Aber auch weder das Energielenkungsgesetz vom , BGBl. Nr. 319/1976 (es wurde übrigens nicht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, am selben Tag wie das Preisgesetz, nämlich am , beschlossen), noch das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz, BGBl. Nr. 318/1976, auf welche Gesetze sich die Beschwerdeführerin weiters mit der Behauptung beruft, daß im Sinne dieser Gesetze Erdgas als Energieträger anzusehen sei, bilden mit dem Preisgesetz eine solche legistische Einheit, zumal sie völlig anderen Zielen dienen. Überdies gelten sämtliche im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz enthaltenen Bestimmungen laut ausdrücklicher Anordnung des Art. I § 1 nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Der Umstand, daß nach dem Sprachgebrauch der von der Beschwerdeführerin zitierten Gesetze Erdgas nicht als Energie, sondern als Energieträger zu bezeichnen wäre, schließt also noch nicht zwingend aus, daß Erdgas im Sinne des Preisgesetzes 1976 unter den Begriff "Energie" bzw. "Energielieferung" fallen könnte.

3.4.7.1. Um diese Frage zu beantworten, muß sohin, da der Wortsinn offenbar nicht eindeutig ist und auch der Bedeutungszusammenhang des Gesetzes hiefür nichts hergibt, die Absicht des Gesetzgebers erforscht werden. Dabei darf auch die Möglichkeit nicht außer acht gelassen werden, daß Erdgas unter eine andere Bestimmung des Anhanges zum Preisgesetz fallen könnte.

3.4.7.2. Schon im § 1 Abs. 1 des von der Beschwerdeführerin selbst erwähnten (deutschen) Energiewirtschaftsgesetzes, RGBl. Nr. 1935, I, Seite 1451 (in Österreich gemäß Art. 1 der Kundmachung GBlLÖ 156/1939 am in Kraft getreten), hatte es wörtlich geheißen: "Die deutsche Energiewirtschaft (Elektrizitäts- und Gasversorgung) untersteht der Aufsicht des Reichs". Dasselbe Gesetz verstand unter "Energieanlagen" Anlagen, die der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas dienen (§ 2 Abs. 1 leg. cit.). Im Sprachgebrauch dieses Gesetzes war sohin "Gas" unter den Begriff Energie zu subsumieren.

3.4.7.3. Auch die "Verordnung über die Bildung allgemeiner Tarifpreise für die Versorgung mit Gas" vom , Gesetzblatt für Österreich 660/1939, die in ihrem § 1 auf § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Bezug nimmt, verfolgte auf dem Gebiet der allgemeinen Gastarife die gleichen Ziele wie die im Juli 1938 erlassene Tarifordnung für elektrische Energie auf dem Gebiet der allgemeinen Stromtarife (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, III e 5, Seite 75), ging also gleichfalls von der Gleichsetzung von Strom und "Gas" unter dem Oberbegriff Energie aus (vgl. hiezu übrigens Lueger,a.a.O., der auch Elektrizität zu den Energieträgern rechnet).

3.4.7.4. Das (Österreichisch) Preisregelungsgesetz 1945, StGBl. Nr. 89/1945, unterwarf sodann Sachgüter und Leistungen generell der Preisregelung. Schon in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung des Staatsamtes für Inneres vom , StGBl. Nr. 119/1945, findet nun der Begriff "Erdgas" gesonderte Erwähnung: Gemäß § 2 Z 1 Abs. 2 dieser

Verordnung sollten u.a. " ... Erdgas, Erdöl und dessen Produkte

..., Elektrizität und Gas" von der Übertragung der Preisbestimmung an die Landeshauptmannschaften ausgenommen sein. Der Verordnungsgeber ging also offenbar einerseits von der aus den deutschen Recht stammenden Gleichbehandlung des Begriffspaares Elektrizität und Gas (unter dem Oberbegriff "Energie") aus, verstand unter "Gas" aber offensichtlich nur Stadtbzw. Leuchtgas, während er Erdgas andererseits dem Erdöl und seinen Produkten zuordnete.

3.4.7.5. In der Folge ging das Preisregelungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 87/1948, welches das Preisregelungsgesetz 1945 ablöste, vom System der generellen Preisregelung wieder ab und schuf einen (taxativen) Katalog aller der Preisregelung zu unterwerfenden Leistungen und Sachgüter. Dies geschah hinsichtlich der Sachgüter auf zweifache Weise: Einerseits sollten gemäß § 1 Abs. 2 lit. b) leg.cit. alle Sachgüter, die den auf Grund der (dort) nachstehend genannten Bundesgesetze (Verordnung) bewirtschafteten Warengruppen angehörten und die in einer vom Bundesministerium für Inneres bis im Amtlichen Teil der "Wiener Zeitung" kundzumachenden Liste verzeichnet waren, andererseits laut lit. c) dieser Gesetzesstelle die in der (dem Gesetz) angeschlossenen Liste angeführter Sachgüter der Preisregelung unterliegen.

3.4.7.6. Zu den in lit. b) genannten Gesetzen gehörte unter anderem auch das Warenverkehrsgesetz vom , BGBl. Nr. 56/1943, laut dessen § 1 Abs. 2 Z 5 unter anderem "Erdöl und seine Derivate, Erdgas, synthetisches Benzin und Benzol, soweit nicht nach Z 9 bewirtschaftet", der Bewirtschaftung unterlagen. Die im § 1 Abs. 2 lit. b Preisregelungsgesetz 1948 erwähnte Liste wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom zur Zahl 101539-11/1948 als "Anordnung des Bundesministeriums für Inneres" kundgemacht; ihr Abschnitt I Z 5 hat folgenden Wortlaut:

"Erdöl und seine Derivate und zwar:

Erdgas, Rohöl, Heizöl, Gasöl, Dieseltreiböle, Petroleum, Benzin, alle Schmieröle- und -fette, Automobilöle, Vaselin, fest und flüssig, sonstige Mineralöle, Erdwachs, Petroleumfett, Naphtalin und Benzol."

3.4.7.7. Im Anhang zum Preisregelungsgesetz 1948 sind andererseits zum ersten Mal "Energielieferungen jeder Art" genannt. Darüber, was der Gesetzgeber unter dem Begriff "Energielieferungen jeder Art" verstanden wissen wollte, ist dem Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses (567 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, V. GP.) nichts zu entnehmen. Es muß daher angenommen werden, daß die Worte "Energielieferungen jeder Art" im Sinne der bis dahin gebräuchlichen Terminologie sowie der Gleichbehandlung von Strom und Gas auch Gaslieferungen umfassen sollten, daß also der damalige Gesetzgeber auch Gas als "Energie" ansah. Dafür spricht übrigens auch der Umstand, daß das Bundesministerium für Inneres mit Erlaß vom , Zl. 133232-11/48, aussprach, auch Propangas zähle zu den "Energielieferungen jeder Art" (vgl. Domansky, Das österreichische Preisrecht nach dem Stand vom , Seite 4).

3.4.7.8. Dafür sprechen ferner - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch die vom Gesetzgeber hinzugefügten Worte "jeder Art", die erkennen lassen, daß der Gesetzgeber jedenfalls alle damals gebräuchlichen, von ihm als "Energie" angesehenen Arten von Energieträgern in die Preisregelung einbeziehen und darüber hinaus auch - wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt - allfälligen Neuentwicklungen auf dem Energiesektor Rechnung tragen wollte, die damals noch nicht bekannt waren. Hiezu kommt aber noch folgendes:

3.4.7.9. Aus dem erwähnten Bericht des Verfassungsausschusses geht hervor, daß die Vertreter der SPÖ und der KPÖ im Unterausschuß die Meinung vertreten haben, das neue Gesetz solle wie bisher grundsätzlich alle Sachgüter und Leistungen umfassen und möge in einer negativen Liste die von der Preisregelung ausgenommenen Gruppen aufzählen, wogegen die ÖVP mit ihrer Forderung nach Aufstellung einer positiven Liste (taxative Aufzählung aller der Preisregelung unterworfenen Sachgüter) letztlich durchdrang. Die Vertreter der Minderheit schlossen daraufhin dem Bericht Minderheitsanträge an, wonach in die positive Liste noch weitere Sachgüter aufzunehmen wären. Wäre der Ausschuß nicht einhellig (der damaligen Terminologie entsprechend) der Auffassung gewesen, auch Gas falle unter den Begriff der "Energie" bzw. "Energielieferung", hätten die Vertreter der Minderheit zweifellos auch Gas in ihre Minderheitsanträge aufgenommen. Dies alles ändert freilich nichts daran, daß unter dem Wort "Gas" vom Gesetzgeber des Jahres 1948 abermals offenkundig nur Stadt- bzw. Leuchtgas, nicht jedoch Erdgas verstanden wurde und daß Erdgas seinerseits gemäß den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. b Preisregelungsgesetz 1948, § 1 Abs. 2 Z 5 Warenverkehrsgesetz 1948 sowie Abschnitt I Punkt 5. der erwähnten Kundmachung der Preisregelung unterworfen werden sollte.

3.. Dies ungeachtet des Umstandes, daß Erdgas in Wahrheit kein Erdöl-Derivat darstellt. Denn ein Derivat (Abkömmling) entsteht bei chemischen Verbindungen dadurch, daß ein Atom durch ein anderes oder durch eine Atomgruppe ersetzt (substituiert) wird (vgl. Lueger, a.a.O.,Band 3, Seite 151). Erdgas ist jedoch kein Abkömmling von Erdöl, sondern ein gasförmiger Kohlenwasserstoff, der in Absatzgesteinen unter gleichen Bedingungen wie Erdöl, meist mit diesem zusammen gebildet wird und in eigenen Lagerstätten vorkommt (vgl. Brockhaus, a.a.O., Band 5, Seite 640; Meyers Enzyklopädisches Lexikon 1973, Band 8, Seite 82, Lueger, a.a.O., Band 4, Seite 176).

3.4.8.1. Die Regierungsvorlage zu einem "Preisregelungsgesetz 1949" ging in der Folge vom System des Preisregelungsgesetzes 1948 insofern ab, als die Zweiteilung der preisgeregelten Sachgüter in jene, die unter die im § 1 Abs. 2 lit. b des zuletzt genannten Gesetzes erwähnten Bewirtschaftungsgesetze und in jene, die gemäß lit. c jener Gesetzesstelle unter die Liste des Anhanges fielen, aufgegeben wurde. Vielmehr sollte der Kreis der der Preisregelung ex lege unterworfenen Sachgüter und Entgelte für Leistungen in einer Anlage (A) erschöpfend umschrieben werden. Daneben sollte das neue Gesetz auch einen sogenannten "bedingten" Katalog (Anlage B) enthalten, der nur solche Sachgüter enthalten sollte, die fakultativ dem Gesetz unterworfen werden sollten, wenn dies von den Sozialpartnern einvernehmlich beantragt werden würde. In Anlage A dieser Regierungsvorlage findet sich unter Punkt 5 folgendes:

"Erdöle und deren Derivate:

Erdöl, Heizöl, Bitumen, Benzin, Benzol, Rohöl, Gasöl,

Dieseltreiböle, Petroleum."

Unter Punkt 12 der Anlage A finden sich abermals

"Energielieferungen jeder Art".

In Anlage B heißt es unter Punkt 4:

"Erdgas, Derivate aus Erdöl:

Erdgas, Schmieröle und Schmierfette, Automobilöle, Vaseline (fett und flüssig) sonstige Mineralöle, Erdwachs, Petroleumfett, Naphtalin." (921 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, V. GP.).

3.4.8.2. Zur Beratung dieser Regierungsvorlage setzte der Verfassungsausschuß einen Unterausschuß ein, der in mehreren Sitzungen unter anderem auch die Anlagen zu dem Gesetz einer tiefgreifenden Änderung unterzog (949 der Beilagen, V. GP.). Nach der sohin geänderten, in dieser Form Gesetz gewordenen Fassung (BGBl. Nr. 166/1949) dieser beiden Anlagen heißt es in Anlage A unter Ziffer 4: "Erdöl und seine Derivate, Benzol" und unter Ziffer 9: "Energielieferungen jeder Art", während Erdgas nunmehr weder in Anlage A noch in Anlage B ausdrücklich erwähnt wird. Was der Grund hiefür war, kann weder dem erwähnten Bericht des Verfassungsausschusses noch auch den stenographischen Protokollen des Nationalrates, 115. Sitzung, V. GP., vom , Seiten 3286 bis 3296, entnommen werden.

3.4.8.3. Nun finden sich aber die Worte "Erdöl und seine Derivate, Benzol" gleichlautend auch im § 1 Z 3 des am selben Tage beschlossenen Rohstofflenkungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 185/1949. Nach dem Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses (950 der Beilagen, V. GP.) hatte es der Verfassungsausschuß im Zusammenhang mit der Beratung und Verabschiedung des neuen Preisregelungsgesetzes 1949 für notwendig erachtet, dem Nationalrat einen Gesetzentwurf über die Lenkung des Verkehrs von wichtigen Rohstoffen und Halbfabrikaten vorzulegen. Die Notwendigkeit dazu ergab sich durch das Erlöschen des Warenverkehrsgesetzes mit , in welchem diese Materie bisher gesetzlich geregelt war. Der Verfassungsausschuß war zu der Überzeugung gelangt, daß die Regelung der Preise der in diesem Gesetzesentwurf beinhalteten Waren nicht wirksam wäre ohne eine gleichzeitige gesetzliche Lenkung bzw. Bewirtschaftung der Rohstoffe. Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf sollten die im neuen Preisregelungsgesetz aufgezählten Rohstoffe und Halbfabrikate durch ein Rohstofflenkungsgesetz der behördlichen Regelung unterworfen werden.

3.4.8.4. Hält man sich nun vor Augen, daß im Warenverkehrsgesetz 1948 unter anderem Erdgas im engsten Zusammenhang mit Erdöl ausdrücklich genannt und daß gleichzeitig Erdgas durch Bezugnahme des Preisregelungsgesetzes 1948 auf das Warenverkehrsgesetz 1948 in den Kreis der preisgeregelten Sachgüter aufgenommen war, dann kann aus den gleichlautenden Formulierungen "Erdöl und seine Derivate" in der Gesetz gewordenen Fassung der Anlage A zum Preisregelungsgesetz 1949 einerseits, im § 1 Z 3 des Rohstofflenkungsgesetzes 1949 andererseits nur der Schluß gezogen werden, daß der Gesetzgeber Erdgas nach wie vor der Preisregelung und zugleich der Bewirtschaftung unterzogen wissen wollte, und zwar unter dem Oberbegriff "Erdöl und seine Derivate". Dies umsomehr, als diese (technisch unzutreffende) Subsumtion in der erwähnten Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres vom ausdrücklich vorgenommen worden war, auch der Gesetzgeber des Jahres 1949 daher offensichtlich der Meinung war, Erdgas sei ein Erdöl-Derivat, und daß er deshalb die ausdrückliche Nennung von Erdgas ebenso unterließ wie die ausführliche Aufzählung von Erdölprodukten ("Derivate"), wie sie noch in der erwähnten Kundmachung und in der Regierungsvorlage zum Preisregelungsgesetz 1949 enthalten war. Der Vergleich der Listen A und B in der Fassung der Regierungsvorlage und in der dann Gesetz gewordenen Fassung zeigt nämlich, daß die eigentlichen Erdölprodukte ("Derivate"), die in der Regierungsvorlage zwischen den Anlagen A und B aufgeteilt worden waren, vors Ausschuß offenbar zur Gänze der Anlage A zugeordnet wurden, weshalb auch ihre gesonderte Aufzählung nunmehr entfallen konnte. Es ist also naheliegend anzunehmen, daß auch Erdgas von dieser Transferierung aus Liste B in Liste A betroffen war und der Ausschuß ebenso wie bei den anderen Erdölprodukten aus diesem Grunde die gesonderte Nennung von Erdgas in der neuen Liste A für entbehrlich hielt. Daß der Gesetzgeber Erdgas als wichtigen Rohstoff und Energieträger zu diesem (oder einem anderen) Zeitpunkt von der Preisregelung ausnehmen wollte, ist hingegen undenkbar.

3.4.9. Durch Art. I Z 21 der Preisregelungsgesetz-Novelle 1954, BGBl. Nr. 121/1954, erhielt Z 7 der Anlage zum inzwischen als "Preisregelungsgesetz 1950" (BGBl. Nr. 194/1950) wiederverlautbarten Preisregelungsgesetz 1949 die Fassung "Energielieferungen jeder Art und damit in Zusammenhang stehende Nebenleistungen", ohne daß die hiefür maßgebenden Gründe den Materialien (307, 318 der Beilagen, VII. GP.) zu entnehmen wären. Die Bestimmung des Punktes 4 der Anlage ("Erdöl und seine Derivate, Benzol") blieb unverändert; beide Bestimmungen blieben in Form der Wiederverlautbarung als "Preisregelungsgesetz 1957" (BGBl. Nr. 151/1957) bis zu dessen Aufhebung durch § 19 Abs. 2 des Preisgesetzes 1976 in Kraft und wurden unverändert in die Anlage zum Preisgesetz 1976 übernommen.

. Die Beschwerdeführerin weist nun zwar zutreffend darauf hin, daß die Regierungsvorlage zu einem "Preisgesetz 1974" (1376 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP.) in Anlage 1 Abschnitt A Z. 8 unter anderem die Einbeziehung von "Energielieferungen und Lieferungen von Energieträgern jeder Art" in die Preisbestimmung vorgesehen hatte. Nach den Erläuterungen (Seite 21) sollte hiebei durch die Aufnahme der Worte "Lieferung von Energieträgern jeder Art" in die Z. 8 der Anlage 1 "der von fachlicher Seite gelegentlich geäußerten Ansicht, Gas sei in technischem Sinne nicht Energie, sondern ein Energieträger, Rechnung getragen und außer Zweifel gestellt werden, daß Gas dem Gesetz unterliegt". Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird damit aber nur neuerlich unterstrichen, daß der legistische Sprachgebrauch noch 1974 unverändert Gas als "Energie" ansah; nur aus Gründen besonderer Vorsicht wollte die Regierungsvorlage die erwähnte Klarstellung vornehmen. Daß jene Formulierung vom Nationalrat nicht beschlossen wurde, hatte seinen Grund darin, daß die Regierungsvorlage mit Beschluß der Bundesregierung vom zurückgezogen wurde (Stenographisches Protokoll der 136. Sitzung des Nationalrates, XIII. GP., vom , Seite 13263). Der von der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, daß diese Regierungsvorlage nicht Gesetz wurde, gezogene Schluß, es sei Absicht des Gesetzgebers gewesen, in die Geltung des Preisgesetzes "nur die darin aufgezählten Energieträger einzubeziehen", ist daher verfehlt.

. Die Regierungsvorlage zum Preisgesetz 1976 (104 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIV. GP.) sah ursprünglich vor, nur jene Waren und Dienstleistungen der Preisfestsetzung zu unterziehen, bei denen dies ohne verfassungsgesetzliche Kompetenzverschiebungen möglich gewesen wäre. Diese Lösung wurde jedoch nicht Gesetz; wie aus dem Bericht des Handelsausschusses (212 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIV. GP., Seite 1) hervorgeht, schlug vielmehr der Unterausschuß des Handelsausschusses einen neuen Gesetzesentwurf vor, der "im wesentlichen auf dem Preisregelungsgesetz 1957 in der geltenden Fassung" unter Einbeziehung der Strafbestimmung des vormaligen Preistreibereigesetzes basierte. Wenn dieser Gesetzesentwurf daher abermals im Abschnitt I Z. 7 der Anlage ebenso wie das dann beschlossene Gesetz von "Energielieferungen jeder Art und damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen" spricht, so erklärt sich dies nicht etwa daraus, daß der Gesetzgeber im bewußten Gegensatz zur Regierungsvorlage zu einem "Preisgesetz 1974" Gas als Energieträger von dem Begriff "Energielieferungen jeder Art" ausnehmen wollte, sondern daraus, daß eine bloße Fortschreibung der bisher geltenden Regelung beabsichtigt war.

.1. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin weiters darauf hin, daß unter Punkt I Z. 3 und 4 der Anlage zum Preisgesetz 1976 zahlreiche Energieträger wie Anthrazit und andere Arten von Kohle, Erdöl und seine Derivate sowie Benzol aufgezählt werden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre diese Aufzählung überflüssig und daher sinnlos, wenn mit "Energielieferungen" ohnehin die Lieferung aller Stoffe gemeint wäre, die als Energieträger verwertet werden könnten.

.2. Wie die belangte Behörde jedoch bereits in ihrer im hg. Verfahren Zl. 2009, 2010/77 erstatteten Stellungnahme zu einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in überzeugender Weise hervorgehoben hat, ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, daß das Gesetz im Punkt 7 der Anlage ausdrücklich von "Energielieferungen" spricht. Da dem Gesetzgeber nicht die Verwendung überflüssiger Worte zugemutet werden kann, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der belangten Behörde davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit dem Wortteil "Lieferungen" etwas ausdrücken wollte, was sich aus dem Wort ".Energie" allein nicht ergibt. Andernfalls hätte sich der Gesetzgeber auch in der Z 7 - so wie in allen anderen Ziffern der Anlage zum Preisgesetz - mit der bloßen Bezeichnung des Sachgutes begnügen und dementsprechend die Bezeichnung "Energie jeder Art" verwenden können. Durch den Ausdruck "Energielieferungen" sollte jedoch offenbar zum Ausdruck gebracht werden, daß darunter alle jene Arten von Energie bzw. Energieträgern gemeint sind, die den Abnehmern durch Leitungen zugeführt werden (Strom, Gas, Fernwärme). Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einwand, auch Erdöl werde beispielsweise durch Leitungen "geliefert", vermag dieses Argument nicht zu widerlegen, da Erdöl und seine "Derivate" in Punkt 4 der Anlage bereits genannt sind und vom Gesetzgeber daher nicht als unter Punkt 7 fallend angesehen werden konnten. Die im erwähnten Vorprozeß vertretene Ansicht der belangten Behörde, das Preisgesetz 1976 verstehe unter "Energielieferungen" nur die Lieferung jener Energien bzw. Energieträger, die ihrer Natur nach an Leitungen gebunden sind, erscheint daher auch im Beschwerdefall überzeugend.

. Darauf, ob Lieferungen von Gas seit dem Jahre 1945 immer der Preisregelung unterzogen würden und ob der Gesetzgeber von einer solchen Preisregelung jederzeit Kenntnis hatte, kommt es dagegen ebensowenig an wie auf den Umstand, daß nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 Preisgesetz 1976 Bescheide, die nach dem Preisregelungsgesetz 1957 erlassen worden sind, als auf Grund des Preisgesetzes 1976 erlassen gelten.

. Ohne unmittelbare rechtliche Bedeutung ist auch der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift aufgegriffene Umstand, daß der Gesetzgeber den Abschnitt I Z 7 der Anlage zum Preisgesetz durch die Preisgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 288/1980, dahin neu gefaßt hat, daß es dort nunmehr heißt:

"Energielieferungen jeder Art, wie elektrische Energie, Gas und Fernwärme und damit zusammenhängende Nebenleistungen"; denn gemäß ihrem Art. III Z. 1 ist diese Novelle erst mit in Kraft getreten. Jedoch kann diese Novelle als weiteres Indiz dafür dienen, daß Gas schon bisher der Preisregelung unterworfen war; denn es wäre kein Grund dafür erkennbar, daß der Gesetzgeber durch die erwähnte Novelle Gas neuerlich der Preisregelung habe unterwerfen wollen, wenn es jahrelang nicht preisgeregelt gewesen wäre.

. Im übrigen erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof nicht undenkbar, daß der Gesetzgeber des Jahres 1980 - ähnlich wie allenfalls schon die Verfasser der Regierungsvorlage zu einem "Preisgesetz 1974" - nunmehr Erdgas gemeinsam mit Stadt- (Leucht)gas dem Begriff "Energieträger" (Regierungsvorlage zu einem Preisgesetz 1974) bzw. "Energielieferungen jeder Art, wie ...Gas" (PreisGNov 1980) unterordnen wollte; dies insbesondere deshalb, um die wachsende wirtschaftliche Bedeutung von Erdgas als Energieträger gegenüber dem von ihm weitgehend verdrängten Stadt- (Leucht)gas klarzustellen, und zwar auch in Relation zur Verwendung von Erdgas als Rohstoff für die chemische Industrie. Denn gerade weil - wie die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Auslegung des Energiewirtschaftsgesetzes an sich zutreffend bemerkt - im Zeitpunkt der Lieferung nicht festgestellt werden kann, ob das Erdgas Rohstoff oder Energieträger ist, zumal über seine Verwendung erst der Abnehmer entscheidet, konnte es angezeigt sein, in der Regierungsvorlage 1974 bzw. in der Preisregelungsgesetznovelle 1980 Erdgas als "Gas" und damit als "Energieträger" bzw. "Energielieferungen jeder Art" im Sinne dieser Bestimmungen zu definieren.

. Zusammenfassend kommt der Verwaltungsgerichtshof sohin zu dem Ergebnis, daß Erdgas jedenfalls - sei es auf Grund der Z 4, sei es wegen Z 7 der Anlage zum Preisgesetz - der Preisbestimmung nach § 2 dieses Gesetzes unterliegt.

3.5.1. Die Beschwerdeführerin meint weiters, selbst wenn man annehmen wollte, daß Erdgas der Preisbestimmung nach § 2 des Preisgesetzes 1976 unterliege, wäre der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. In einer Preisbestimmung müsse ex definitione festgelegt sein, für welche Quantität und Qualität eines Gutes (einer Leistung) ein bestimmtes Entgelt als Höchstpreis gelten solle. Die Abgrenzung der Gegenleistung müsse nach objektiven Kriterien, die sich aus den Eigenarten des Sachgutes (der Leistung) ergeben müßten, erfolgen. Diesen Erfordernissen entspreche der Spruch des Bescheides nicht. Er weise vielmehr in dieser Sicht drei Mängel auf. Objektiven Kriterien werde die Abgrenzung der Gegenleistungen für die festgesetzten Höchstpreise zunächst deshalb nicht gerecht, weil unterschiedliche Höchstpreise für Erdgas festgesetzt würden, das einerseits in A und andererseits in C gefördert werde. Diese Unterscheidung diskriminiere die Beschwerdeführerin gegenüber der Firma B. Fast das gesamte von der Beschwerdeführerin geförderte Erdgas stamme aus A, nur weniger als 1 % des verkauften Erdgases aus C. Aus diesem Bundesland stammten hingegen mehr als 95 % der Produktion der Firma B. Nach der Preisbestimmung durch die belangte Behörde würde daher die Beschwerdeführerin für den Hauptteil der Produktion niedrigere Preise erhalten als die Firma B. Die hiefür gegebene Begründung, daß nämlich die Aufschließungskosten unterschiedlich seien, weil in D die Sedimente in größere Tiefen reichten als in A, sei für die überwiegende Zahl der produzierenden Sonden aus gewissen näher ausgeführten Gründen nicht stichhaltig.

3.5.2. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde in ihrem Bescheid die Differenzierung des Abgabepreises für in A bzw. C gefördertes Erdgas mit den unterschiedlichen Förderkosten und damit auf eine Weise begründet hat, die grundsätzlich geeignet sein könnte, eine solche Differenzierung sachlich zu rechtfertigen. Eine Überprüfung dieser Begründung erscheint jedoch im derzeitigen Verfahrensstadium nicht möglich, weil, wie die Beschwerdeführerin mit Recht aufzeigt, diese Differenzierung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, genauer gesagt, die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht auf einem mängelfreien Verfahren beruhen.

3.5.3.1. Gemäß Art. II Abs. 4 EGVG 1950 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz unter anderem auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten. Gemäß § 37 AVG 1950 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem durch diese Bestimmungen normierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs entspricht es nicht, wenn die Behörde solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranzieht, die der Partei nicht vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte vorgehalten wurden (vgl. Mannlicher-Quell, a.a.O., S 828 f).

3.5.3.2. Nun hat zwar nach der Aktenlage die Beschwerdeführerin in dem gemäß § 2 Abs. 5 und 7 des Preisgesetzes 1976 bei der belangten Behörde durchgeführten Vorprüfungsverfahren wiederholt auf die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Diskriminierung der Beschwerdeführerin gegenüber der Firma B bei Festsetzung unterschiedlicher Preise für Erdgas aus der Produktion in C und A hingewiesen. Die nunmehr zur Begründung der unterschiedlichen Preisfestsetzung im angefochtenen Bescheid herangezogenen Tatsachen wurden jedoch der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde im Verfahren niemals vorgehalten, und es ist auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher Beweisaufnahmen die belangte Behörde zu diesen Tatsachenfeststellungen gelangt ist. Daran ändert auch nichts die im Akt der belangten Behörde Zl. 36.859/14-III-7/79 erliegende "Ausarbeitung von Min. Rat. Dipl-Ing. M, Oberste Bergbehörde", die nicht als Sachverständigengutachten im Sinne des § 2 Abs. 4 Preisgesetz 1976 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 AVG 1950 angesehen werden kann. Ebensowenig von Bedeutung ist der Umstand, daß in der Sitzung der Preiskommission vom der Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages die Ansicht vertrat, die geologische Struktur und die Förderbedingungen, die die Beschwerdeführerin vorfinde, seien "ganz anders" gelagert als die in A. Ganz abgesehen davon nämlich, daß diese Äußerung nicht erkennen läßt, inwiefern die geologische Struktur und die Förderbedingungen, die die Beschwerdeführerin vorfindet, "ganz anders" gelagert seien als die in A, kann nämlich diese Stellungnahme eines gemäß § 2 Abs. 5 lit. b Preisgesetz 1976 in die Preiskommission lediglich zum Zwecke der Begutachtung berufenen Interessenvertreters weder einen Vorhalt seitens der allein entscheidungsbefugten Behörde gleichgehalten werden noch ersetzt sie die Einholung von Befund und Gutachten der gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. zur Beratung der Preiskommission zuzuziehenden Sachverständigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2027/71). Dasselbe gilt für den Hinweis des Vertreters des Österreichischen Arbeiterkammertages, die "anders gelagerten" geologischen Strukturen hätten ihren Ausdruck auch darin gefunden, daß für die Firma B aus ihrem Gasförderungsgebiet in A zuletzt ein anderer Preis festgesetzt worden sei als für Gas aus ihrer Förderung in C; auch dieser Hinweis läßt weder die Höhe dieses "anderen" Preises noch die Grundlage von dessen Berechnung erkennen. Gerade im vorliegenden Fall wäre aber die Einholung eines den zitierten gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob geologische Unterschiede zwischen den Erdgasvorkommen in C und jenen in A das Auflaufen unterschiedlicher Förderkosten bedingen und damit die Festsetzung unterschiedlicher Preise für das in den beiden Bundesländern geförderte Erdgas rechtfertigen, offenbar erforderlich gewesen. Daß die beiden im Protokoll über die erwähnte Sitzung der Preiskommission anwesenden, als Sachverständige bezeichneten Beamten der belangten Behörde, nämlich Ministerialrat Dr. H und Ministerialsekretär Dr. N, in dieser Sitzung gutächtliche Äußerungen abgegeben hätten, ist diesem Protokoll nicht zu entnehmen.

3.5.4. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf eine gleichzeitig vorgelegte Beilage 3 darzutun versucht, die unterschiedlichen Kosten für die Aufschließung der Lagerstätten in C bzw. A seien "von Sachverständigen der Obersten Bergbehörde der Preiskommission in sehr eindeutiger Weise nachgewiesen" worden, so findet dieses Vorbringen in den Akten des Verwaltungsverfahrens keine Deckung. Darlegungen in der Gegenschrift können jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2, Seite 413) die fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht ersetzen.

3.5.5. Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde ihren Bescheid im verbleibenden Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 belastet, weil Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; denn die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde ausführlich dar, aus welchen Gründen ihrer Meinung nach gerade die Aufsuchung von Erdgasvorkommen in A mit höheren Kosten verbunden sei.

3.5.6. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, üblicherweise werde beim Verkauf von Erdgas der Preis nach dem Wärmeinhalt vereinbart, wobei Schwankungen von 0,5 % bereits im Preis pro Kubikmeter berücksichtigt werden müßten, weshalb bei Festsetzung des Höchstpreises nach dem Wärmewert des Erdgases hätte differenziert werden müssen. Auch hiezu hat die Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt wurde, im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Träfen diese Behauptungen zu, dann wäre offensichtlich eine lediglich auf das Volumen abgestellte Preisbestimmung nicht sachgerecht. Das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin hätte daher die belangte Behörde dazu veranlassen müssen, auch diese Frage einer Überprüfung zu unterziehen, beim Zutreffen dieser Behauptungen entsprechende Feststellungen zu treffen und diese Umstände gegebenenfalls bei der Preisbestimmung zu

berücksichtigen. Auch in dieser Hinsicht liegt also Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z 2 und 3 VwGG 1965 vor.

3.5.7.1. Schließlich wendet die Beschwerdeführerin gegen die Fassung des Spruches ein, es sei nicht sachgerecht, daß bei der Höchstpreisfestsetzung zwischen Arbeitspreis und Leistungspreis nicht differenziert werde. Hiezu hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gleichfalls ein entsprechendes Vorbringen erstattet und behauptet, daß der Leistungspreis laut Vertrag als eine nichtvolumsbezogene Größe - ähnlich dem Grundpreis bei der Strompreisfestsetzung - definiert und deshalb unter einem gemeinsamen Höchstpreis für Arbeit und Leistung, ausgedrückt in Groschen pro Normalkubikmeter, nicht subsumierbar sei. Träfe dies zu, dann wäre eine Festsetzung eines einheitlichen Höchstpreises pro Kubikmeter, wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat, auch aus diesem Grunde nicht sachgerecht. Dies kann auch nicht durch den Hinweis der belangten Behörde in der Bescheidbegründung entkräftet werden, es bleibe der Beschwerdeführerin unbenommen, innerhalb der festgesetzten Höchstgrenzen neben dem Arbeitspreis auch einen Leistungspreis in Rechnung zu stellen. Denn die Zusammenfassung eines nicht volumsbezogenen, also fixen Preisanteiles und eines auf Grund der abgenommenen Menge berechneten, also variablen Preisanteils in einen einheitlichen Höchstpreis pro abgenommener Einheit ist schon wegen der unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen nicht möglich. Die belangte Behörde hätte daher bei Zutreffen der diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin zweckmäßigerweise wohl neben einem Höchstpreis für den Arbeitspreis auch einen Höchstpreis für den Leistungspreis festsetzen müssen; damit wären auch ihre Befürchtungen gegenstandslos geworden, es könnte der Zweck der Preisfestsetzung durch Erhöhung der nicht in den von der Behörde festgesetzten Preis einbezogenen Preiskomponenten vereitelt werden.

5.5.7.2. Ob die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin zutreffen, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, die zwar von der Möglichkeit der Verrechnung eines Leistungspreises ausgeht, eindeutige Feststellungen über das Wesen und die tatsächlich vereinbarte bzw. gehandhabte Verrechnung von Leistungspreisen neben den Arbeitspreisen jedoch vermissen läßt. Auch aus diesem Gesichtswinkel liegt daher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 lit. c Z 2 und 3 VwGG 1965 vor.

3.6.1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin weiters auch insofern geltend, als die belangte Behörde die Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Richtung unterlassen habe, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Preisgesetz 1976 vorlägen.

3.6.2.1. Gemäß § 2 Abs. 2 PreisG 1976 sind Preise und Entgelte im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen. Die Formulierung, die auf Art. I Z. 6 der Preisregelungsgesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 121/1954, zurückgeht, verlangt also den bestmöglichen Ausgleich von zwei in der Regel einander entgegengesetzten Interessenlagen, nämlich jener der Produzenten und Händler einerseits, der Konsumenten andererseits. Auf der Unternehmerweise wird es zunächst auf die betrieblichen Verhältnisse, freilich nicht auf die des konkreten Betriebes, sondern - arg. "volkswirtschaftliche Verhältnisse" - auf die typischen Verhältnisse rationell geführter Betriebe der betreffenden Branche ankommen (vgl. Korinek in ÖZW 1974, 126). Diese Preise müssen für die Erzeugerseite grundsätzlich kostendeckend sein (Korinek, a.a.O.; Bernard, ÖZW 1974, 125); darüber hinaus sind auch die im Gesamtinteresse vertretbaren Gewinnspannen in Rechnung zu stellen (vgl. hiezu schon Wohlhaupt-Rentrop-Bertelsmann, Die gesamten Preisbildungsvorschriften3, I, Seite 22, Anmerkung 1 zu § 2 des Preisbildungsgesetzes vom , RGBl. I, Seite 927, mit dem der Begriff der "volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preise" in das Preisrecht eingeführt wurde). Ob die Kritik Korineks und Bernards an der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7220, der Lieferantenseite seien vorübergehende Verluste zuzumuten, zutrifft, ist hier nicht Gegenstand der Entscheidung.

3.6.2.2. Die Bedachtnahme auf die "jeweilige wirtschaftliche Lage" der Verbraucher oder Leistungsempfänger wiederum bedeutet zunächst, daß der Preis für die als Abnehmer des Gutes in Betracht kommende Verbraucherschicht erschwinglich sein muß (vgl. Bernard, a. a.O.), erfordert aber weiters die Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Preise und der Verhältnisse der gesamten Volkswirtschaft (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7220; vgl. auch Korinek, a.a.O., sowie Mayer-Maly in Klang, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch2 IV/2, 279).

3.6.3. Geht man von dieser Rechtslage aus, dann muß der Beschwerdeführerin dahin gehend beigepflichtet werden, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides eine erschöpfende Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Kriterien einer Beurteilung nach § 2 Abs. 2 PreisG 1976 vermissen läßt. Ob sich die Beschwerdeführerin seinerzeit "freiwillig zur Einhaltung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Höchstpreises bis " verpflichtet hatte, was die Beschwerdeführerin nunmehr bestreitet, ist freilich für den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb ohne Bedeutung, weil sich diese angebliche Verpflichtung nicht auf den beschwerdegegenständlichen, sondern auf einen früheren Zeitraum bezog.

3.6.4. Zutreffend wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen den Hinweis in der Bescheidbegründung, der im Spruch festgesetzte Preis entspreche ohnehin dem von der Beschwerdeführerin in einer Besprechung vom gemachten Vorschlag. Zunächst geht aus dem Protokoll über die am stattgefundene Sitzung (Akt Zl. 36.859/12-III- 7/79) hervor, daß bei der erwähnten Besprechung vom lediglich vereinbart wurde, es solle bis ein schriftlicher Vorschlag erstattet werden. Der in diesem - im selben Akt der belangten Behörde erliegenden - Schreiben vom von der Beschwerdeführerin gemachte Vorschlag bezog sich aber, wie klar erkennbar ist, nur auf die "Arbeits- und Einkomponentenpreise", nicht aber auch auf die Leistungspreise. Dasselbe gilt offensichtlich auch für den im selben Schreiben auf 94,8 bzw. 95,6 Groschen pro Normalkubikmeter geschätzten Durchschnittserlös. Wenn sich die belangte Behörde im übrigen zur Begründung der Annahme eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises darauf beruft, daß die "effektiven Kosten laut Kalkulation weit unter 100 Groschen pro Normalkubikmeter liegen", so ist den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, welche Kalkulation hier gemeint ist, welchen Inhalt sie hat und wie hoch die Kosten nach dieser Kalkulation tatsächlich sind.

3.6.5. Dem Hinweis der belangten Behörde auf die Ertragslage der Beschwerdeführerin kommt schon deshalb kein entscheidendes Gewicht zu, weil nicht feststeht, ob ihre im angefochtenen Bescheid genannten Gewinne ausschließlich auf die Förderung von Erdgas zurückzuführen sind. Denn eine Preisbestimmung für ein bestimmtes Produkt muß sich grundsätzlich an den für das betreffende Produkt auflaufenden Selbstkosten und einem auf dieses Produkt bezughabenden, volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gewinn orientieren. Einen Produzenten auf die allenfalls aus anderen Produkten erwirtschafteten Gewinne zu verweisen wäre schon deshalb nicht zielführend, weil er dann bei Einhaltung betriebswirtschaftlicher Grundsätze unter Umständen genötigt wäre, die Erzeugung des betreffenden Produktes überhaupt einzustellen, was wiederum im Sinne der erforderlichen gesamtwirtschaftlichen Schau auch vom Standpunkt der Verbraucher in vielen Fällen von Nachteil sein könnte.

3.6.6. Die belangte Behörde führt weiters aus, die Vorteile inländischer Energiequellen müßten nicht nur den Produzenten, sondern auch den Abnehmern zugute kommen, zumal sich unter den Abnehmern bedeutende inländische Industrieunternehmen befänden, für welche die Bereitstellung preisgünstiger Energie eine wichtige Voraussetzung für ihre internationale Konkurrenzfähigkeit und damit für die Sicherung der Arbeitsplätze sei. Dies mag zwar im allgemeinen richtig sein, bedürfte aber unter dem Aspekt der zur Frage der volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preise dargelegten Ausführungen einer - hier fehlenden - näheren Begründung und Konkretisierung.

3.6.7. Schließlich ist es auch richtig, daß sich die belangte Behörde mit dem ausführlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der betriebswirtschaftlichen Kostenberechnung und zu den volkswirtschaftlichen Aspekten des Erdgaspreises überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Zur Frage der betriebswirtschaftlichen Kostenberechnung gehört die Behauptung, daß im Naturgasbergbau eine unzureichende Verzinsung des eingesetzten Kapitals erwirtschaftet wird und daß für den Kohlenwasserstoffbergbau eine statisch isolierte Periodisierung von Aufwand- und Ertragsberechnungen nicht angebracht ist, vielmehr

problemadäquatere Kalkulationsverfahren der Langfristigkeit des Kohlenwasserstoffbergbaues Rechnung tragen müssen. Zu den volkswirtschaftlichen Aspekten des Erdgaspreises gehört andererseits die Behauptung, daß die erzielten Erlöse für Naturgas in A erheblich unter dem Preisniveau der Alternativenergien liegen, daß neue Aufsuchungsvorhaben auf der Preisbasis des Jahres 1979 unwirtschaftlich seien und daß der Preis für importiertes Erdgas mehr als doppelt so hoch sein werde als die derzeitig behördlich geregelten Preise für das von der Firma B geförderte Erdgas. Im speziellen erscheint der Hinweis auf die Preise für Alternativenergien bzw. für importiertes Erdgas nicht von vornherein abwegig; daß zu niedrig festgesetzte Erdgaspreise zu einer Energieverschwendung bzw. - bei einseitiger Ausrichtung der Abnehmer auf billiges inländisches Erdgas und folgender Verknappung desselben - unter Umständen zu einer Strukturkrise führen könnten, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist nämlich nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Solche Umstände durften dann aber insbesondere im Sinne der erforderlichen gesamtwirtschaftlichen Sicht bei der Festsetzung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise nicht außer acht gelassen werden. Da die Begründung des angefochtenen Bescheides eine Auseinandersetzung mit allen diesen Fragen vermissen läßt, hat die belangte Behörde auch insofern ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 lit. c Z 2 und 3 des VwGG 1965 (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2083/58, 2184/58 und 2218/58, sowie vom , Zl. 342/60) belastet.

4. Da eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht (Dolp, a.a.O., 443), hatte sich die aus allen oben dargelegten Gründen erforderliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf die bescheidmäßig für den Zeitraum vom bis erfolgte Preisbestimmung zu beschränken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Der Kostenausspruch gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.

6. Insofern in diesem Erkenntnis auf unveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wird, sei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §18 Abs4
AVG §37
AVG §45 Abs3
PrG 1976 Anl idF vor 1980/288
PrG 1976 §1 Abs2 idF vor 1980/288
PrG 1976 §2 Abs1
PrG 1976 §2 Abs2
PrG 1976 §2 Abs3 litb
PrG 1976 §2 Abs4
VwRallg
Sammlungsnummer
VwSlg 10491 A/1981
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Beglaubigung der Kanzlei
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis
Unterschrift des Genehmigenden
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001407.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-54858