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VwGH 28.03.1958, 1405/57

VwGH 28.03.1958, 1405/57

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Verzichtet der Inhaber eines Wassernutzungsrechtes zugunsten einer anderen Person, die ein größeres Wasserkraftvorhaben plant, auf sein Nutzungsrecht gegen Leistung einer Entschädigung und gegen Lieferung elektrischer Energie, dann unterliegen der Entschädigungsbetrag und der Wert der gelieferten elektrischen Energie der Umsatzsteuer.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Dorazil, Dr. Schimetschek und Dr. Eichler als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des FA in R gegen der Bescheid der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion Salzburg vom , Zl. 64-IBK-1956, betreffend Umsatzsteuer für 1953 und 1954, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt ein Sägewerk, eine Land- und eine Gastwirtschaft. Für die erwähnten Betriebe, insbesondere für das Sägewerk, stand ihm ein im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Z. eingetragenes, zuletzt im Jahre 1950 bescheidmäßig mit 99 PS verwertbares Wassernutzungsrecht an der X-Ache zu. Der Ausbau zwecks vollkommener Ausnutzung der Wasserkraft sollte bis Ende des Jahres 1952 durchgeführt werden. Die Salzburger A-Gesellschaft in L. (im weiteren mit SAG bezeichnet) errichtete mit Zustimmung der Wasserbehörde oberhalb des Sägewerkes des Beschwerdeführers eine Stauanlage, um aus dieser das Wasser durch einen Stollen zu einem Elektrizitätswerk zu leiten. Der Beschwerdeführer verzichtete laut Vereinbarung vom auf sein Wassernutzungsrecht zugunsten der SAG gemäß § 28 Abs. 1a des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 316/34, unter der Bedingung, daß die SAG den für die Betriebe des Beschwerdeführers nötigen Strom in einem bestimmten Umfang liefert und insbesondere die Kosten der Umstellung des Sägewerkes auf elektrischen Antrieb trägt sowie die hiezu notwendigen, in der Vereinbarung genau bezeichneten Maschinen und Anlagen kostenlos beistellt und für die Erhaltung der Transformatorenstation sorgt. Beide Vertragsteile verzichteten auf die Anfertigung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes, die SAG erklärte sich jedoch bereit, für den Fall, daß sich bei der Anwendung des Übereinkommens unbillige Härten herausstellen sollten, in neuerliche Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer einzutreten. Anläßlich einer im Jahre 1955 beim Beschwerdeführer vorgenommenen Betriebsprüfung sah der Prüfer die auf Grund der erwähnten Vereinbarung mit der SAG im Jahre 1953 erbrachten Leistungen im Gesamtwerte von 156.950 S (darunter für Lieferung von 2500 Kwh Strom zu 0,50 S , 1250 S) als Entgelt für den Verzicht auf das Wassernutzungsrecht an und unterwarf dieses Entgelt der Umsatzsteuer. Für das Jahr 1954 setzte er den Wert des Strombezuges mit 36.200 S (72,400 Kwh zu 0,50 S) als steuerpflichtiges Entgelt an.

Das Finanzamt erließ entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1953. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit der Begründung Berufung, daß es sich bei den Leistungen der SAG um nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz handle. Vorliegend werde die Entschädigung von der SAG nicht allein für den Entzug der Energie, sondern auch für den Schaden geleistet, der durch die monatelange Betriebseinstellung verursacht worden sei. Die gleichen Gründe brachte der Beschwerdeführer gegen die Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1954 vor. Das Finanzamt erließ einen Einspruchsbescheid, in dem es wiederum den Standpunkt vertrat, daß es sich bei den von der SAG erbrachten Leistungen nicht um Schadenersatz, sondern um ein Entgelt für die Ausnutzung der Wasserkräfte ("eine Leistung durch Unterlassung") handle. Es wies die Berufungen im erwähnten Belange dem Grunde nach ab, setzte aber die Umsatzsteuer für das Jahr 1953 um einen geringfügigen Betrag herab, während es diese Steuer für das Jahr 1954 erhöhte, jedoch für den Strombezug nur einen Kilowattpreis von 30 gr ansetzte. Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung der Berufungskommission. Es sei ihm im Hinblick auf die volkswirtschaftliche Bedeutung der von der SAG errichteten Wasserkraftanlage nichts anderes übrig geblieben, als formell auf seine Wassernutzungsrechte zu verzichten. Er habe dieses Recht nicht veräußern wollen. Nunmehr erhalte er in der Stromlieferung einen Ersatz für die ihm entzogene Wassernutzung, habe aber nicht auf die Energiequelle verzichtet. Mithin handle es sich um einen echten Schadenersatz. Übrigens dürfe, wenn die Umsatzsteuerpflicht überhaupt zu bejahen sei, nur der Selbstkostenpreis, d. s. 10 gr für die Kilowattstunde, angesetzt werden. Bei der durchgeführten Berufungsverhandlung verwies der Beschwerdeführer auf die wirtschaftliche Belastung durch die Umsatzsteuer und darauf, daß ihm das Wassernutzungsrecht durch Hoheitsakt verliehen worden sei und der Verzicht auf dieses nur gegenüber dem Hoheitsträger gelte.

Die Berufungskommission wies die Berufung in dem vorangeführten strittigen Belang ab. Dem Beschwerdeführer sei von der SAG kein Schaden zugefügt worden, vielmehr sei er mit dieser zwecks Vermeidung einer künftigen Beeinträchtigung in der Wassernutzung übereingekommen, das Nutzungsrecht am Wasser gegen die Lieferung von Strom und die nötigen maschinellen Anlagen aufzugeben. Es seien also Wirtschaftsgüter ausgetauscht worden, weil auch der Verzicht auf ein Recht als eine Leistung anzusehen sei. Bei einem echten Schadenersatz hingegen liege kein Leistungsaustausch vor. Ein Leistungsaustausch sei ungeachtet der Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer zur Aufgabe seines Wasserrechtes hätte gezwungen werden können, gegeben. Auch der Umstand, daß bei der Übertragung des Wasserrechtes die Behörde wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters dieses Rechtes eingeschaltet worden sei, tue einem Leistungsaustausch keinen Abbruch. Für die unentgeltliche Stromabnahme sei der gemeine Wert, der bei der Veräußerung zu erzielen sei, nicht der Selbstkostenpreis der SAG anzusetzen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der für die Umsatzsteuerpflicht geforderte Leistungsaustausch sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe ein Wassernutzungsrecht nur an der Stelle der X-Ache besessen, wo sich sein Sägewerk befinde. Er habe also der SAG ein Recht auf Ableitung der Ache nicht abtreten können. Ihm sei auch kein Recht auf Wasser zugestanden, weil fließendes Wasser nicht Gegenstand des Eigentums sein könne. Ebensowenig habe er nach dem im Jahre 1950 verliehenen Wasserrecht einen Anspruch auf eine bestimmte Menge Wassers gehabt. Die SAG hingegen habe das Recht auf Ableitung der Ache durch Verleihung, also durch einen rechtsbegründenden Hoheitsakt erworben. In Rechte des Beschwerdeführers sei nicht eingegriffen worden, weil ihm ein Wassernutzungsrecht an dem betreffenden Teil der Ache nicht zugestanden sei. Mithin könne auch nicht davon die Rede sein, daß der Beschwerdeführer für das Dulden eines Eingriffes in seine Rechte ein Entgelt erhalten habe. Ein "Unterlassen" im Sinne des Umsatzsteuerrechtes komme aber nur dann in Frage, wenn ein "Oberlieger" auf die Ableitung von Wasser zugunsten des "Unterliegers" gegen Entgelt verzichte. Die Verpflichtung der SAG zur Leistung von Schadenersatz beruhe auf den Bestimmungen der §§ 16 und 97 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 316/1934, (WRG). Die Entschädigung werde nicht für die Duldung des Entzuges von Wasser, sondern wegen des verursachten Schadens bezahlt. Es sei nur das Wassernutzungsrecht des Beschwerdeführers infolge Ableitung des Wassers wertlos geworden. Mit dem Vertrag habe der Beschwerdeführer eigentlich auf eine bereits wertlos gewordene Sache verzichtet. Auch aus diesem Grunde könne der geleistete Schadenersatz nicht als Entgelt angesehen werden. Der Schaden sei für den Beschwerdeführer schon in dem Augenblick entstanden, als der SAG die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnutzung der Wasserkraft der X-Ache oberhalb des Sägewerkes erteilt worden sei. Ihm wäre vielleicht auf dem Rechtsweg ein Schadenersatz für den Wasserentzug zugesprochen worden, die Einstellung des Bauvorhabens hätte er aber nicht erzwingen können. Der Schaden sei bereits eingetreten gewesen, als der Beschwerdeführer mit der SAG verhandelt habe. Der Wortlaut der Vereinbarung, die der Beschwerdeführer mit der SAG, abgeschlossen habe, sei insofern unrichtig gefaßt, als ein Verzicht auf ein Wassernutzungsrecht zugunsten der SAG nicht habe in Betracht kommen können. Es hätte daher heißen sollen, daß der Beschwerdeführerer "wegen" der SAG, der das Wasserrecht an einer 1 km flußaufwärts gelegenen Stelle bereits im Jahre 1951 verliehen worden sei, auf die Wassernutzung verzichtet habe. Der Beschwerdeführer habe nur gegenüber der Behörde auf sein Wassernutzungsrecht verzichtet.

Gegen die Bewertung der unentgeltlichen Lieferung von Strom wendet die Beschwerde ein, daß der gemeine Wert anzusetzen gewesen sei. Da die SAG an die Salzburger AG. für Elektrizitätwirtschaft Strom liefere und hiefür 6,8 gr je Kilowatt berechne, sei dieser Strompreis auch für die Lieferungen an den Beschwerdeführer, der bis zur Stillegung seiner Wasserkraftanlage als Stromerzeuger anzusehen gewesen sei, anzusetzen. Schließlich fühlt sich der Beschwerdeführer auch in dem Recht auf Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt, weil Sägewerke, die an Gebirgswasserläufen liegen, für die Gewinnung von elektrischer Energie als der Wasserkraft keine Umsatzsteuer zu entrichten hätten, während der Beschwerdeführer für die Lieferung des Stromes durch die SAG Umsatzsteuer entrichten müsse. Schließlich weist die Beschwerde noch auf die Minderung der Wettbewerbsfähigkeit durch die steuerliche Belastung hin.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Z. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. "Sonstige Leistungen" sind nach § 7 Abs. 1 Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen, DRGBl. 1938 I S. 1935, (UStDB) Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann nach der genannten Verordnungsbestimmung auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Nach der Vereinbarung vom ist die Wassernutzungsanlage des Beschwerdeführers durch das "im Bau befindliche Kraftwerk der SAG bzw. durch die Errichtung eines Stauweihers infolge künftigen Entzuges des Betriebswassers getroffen". Wenn auch dem Beschwerdeführer eine Nutzung des Wassers der X-Ache nur an der für das Sägewerk bestimmten Stelle zustand und ein Anspruch auf eine bestimmte Menge Wassers naturgemäß aus dem Wassernutzungsrecht nicht hergeleitet werden kann, so durfte er doch, wie die Beschwerde selbst ausführt, jederzeit verlangen, daß ein Entzug von Betriebswasser durch den Oberlieger unterbleibt. Hätte dieser, ohne mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung zu treffen, das Wasser abgeleitet, so wäre hierin ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers zu erblicken gewesen, wie auch die Beschwerde an anderer Stelle selbst zugibt, sodaß sich ihre Ausführungen in diesem Punkte widersprechen. Hat aber der Beschwerdeführer dafür, daß er einen Eingriff in das Recht der uneingeschränkten Wassernutzung duldet, ein Entgelt erhalten, so liegt der für die Umsatzbesteuerung erforderliche Leistungsaustausch im Sinne des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 UStDB vor. In der erwähnten Vereinbarung wird auch von einer Ablöse und Entschädigung anläßlich der Stillegung der Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers gesprochen. Es handelt sich also um eine Abrede, die nicht allein ausschließen soll, daß der Beschwerdeführer sich gegen eine Schmälerung der Ausnützung seines Wasserrechtes zur Wehr setzt, sondern auch ausdrücklich auf die Ausübung dieses Rechtes verzichtet. Auch von diesem Standpunkt muß in der für die Aufgabe der Nutzung geleisteten Entschädigung ein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechtes erblickt werden. Bei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, daß der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf das Wassernutzungsrecht nach § 28 Abs. 1a WRG der Wasserbehörde zur Kenntnis gebracht hat und daß es ihm im Hinblick auf die größere wasserwirtschaftliche Bedeutung des Bauvorhabens der SAG, nach den Bestimmungen des § 52 WRG kaum möglich gewesen wäre, den Bau zu verhindern. Die Beschwerde kommt auch mit dem Hinweis auf eine unzutreffende Fassung der gegenständlichen Vereinbarung nicht um die Tatsache herum, daß der Beschwerdeführer gegen Entgelt auf ein Recht verzichtet hat, dessen ungestörte Ausübung die Versorgung seiner gewerblichen Betriebe mit elektrischem Strom gewährleistet hatte. Auch die Wasserbehörde hat bei der Verleihung eines Wasserrechtes auf die am Wasserlauf bestehenden Nutzungsrechte Bedacht zu nehmen. Obwohl in der Vereinbarung bereits von dem im Bau befindlichen Stauwerk der SAG die Rede ist, ändert dies nichts daran, daß dem Beschwerdeführer nicht für einen von der SAG bereits zugefügten Schaden Ersatz geleistet worden ist, sondern daß er sich mit der genannten Gesellschaft über eine Gegenleistung für die Stillegung des Kraftwerkes und den hieraus künftig entstehenden Entgang an Strom geeinigt hat.

Dem Beschwerdeführer wird auf Grund der Vereinbarung unentgeltlich Strom geliefert. Diese Leistung ist, da der Beschwerdeführer als Stromabnehmer, nicht als Stromerzeuger, angesehen werden muß, nach dem ortsüblichen Verbraucherpreis zu bewerten. Schließlich ist auch der von der Beschwerde erhobene Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht begründet, weil alle Wassernutzungsberechtigten in der gleichen Lage von den für die Aufgabe ihres Rechtes oder für die Duldung von Eingriffen in ihre Rechte geleisteten Entgelt Umsatzsteuer zahlen müssen. Der Hinweis auf die wirtschaftliche Belastung mit dieser Steuer vermag aber an der rechtlichen Beurteilung des Streitfalles nichts zu ändern. Die Beschwerde war daher im vollen Umfange unbegründet und mußte demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 1803 F/1958
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001405.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-54849