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VwGH 28.05.1963, 1404/62

VwGH 28.05.1963, 1404/62

Rechtssatz


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Normen
BAO §276 Abs1;
BAO §299;
RS 1
Eine Berufungsvorentscheidung (früher: Einspruchsbescheid) des Finanzamtes verdrängt, auch wenn sie die Berufung abweist, den früheren (angefochten gewesenen) Bescheid des Finanzamtes in seiner Wirkung nach außen völlig. Daher kann die Oberbehörde nach § 299 BAO mit Rechtswirkung nur die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes aufheben. Eine Aufhebung des durch die Berufungsvorentscheidung bestätigten Bescheides des Finanzamtes ist dagegen wirkungslos. *

E , 1404/62 #1 VwSlg 2879 F/1963

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2879 F/1963;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001404.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-54848