VwGH 28.05.1963, 1404/62
VwGH 28.05.1963, 1404/62
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine Berufungsvorentscheidung (früher: Einspruchsbescheid) des Finanzamtes verdrängt, auch wenn sie die Berufung abweist, den früheren (angefochten gewesenen) Bescheid des Finanzamtes in seiner Wirkung nach außen völlig. Daher kann die Oberbehörde nach § 299 BAO mit Rechtswirkung nur die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes aufheben. Eine Aufhebung des durch die Berufungsvorentscheidung bestätigten Bescheides des Finanzamtes ist dagegen wirkungslos. * E , 1404/62 #1 VwSlg 2879 F/1963 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2879 F/1963; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962001404.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-54848