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VwGH 22.03.1973, 1402/72

VwGH 22.03.1973, 1402/72

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
RS 1
Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4522 F/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001402.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-54845