VwGH 16.02.1971, 1394/69
VwGH 16.02.1971, 1394/69
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Beamter, der von seiner Dienstbehörde als Aufsichtskommissärstellvertreter bei der Landeshypothekenanstalt für das Bgld bestellt wird, ist als behördliches Organ den Weisungen des Dienstgebers unterworfen und kann nicht einem Aufsichtsratsmitglied gleichgehalten werden. * E , 1394/69 #1 |
Norm | |
RS 2 | Wenn auch die Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen pauschalen Charakter trägt und die Angemessenheit solcher Aufwandsentschädigungen, soweit sie sich in einer Höhe halten, die dem üblicherweise mit der Tätigkeit, für die die Entschädigung gewährt wird, verbundenen Aufwand entspricht, vorausgesetzt werden kann, genügt für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung die Bezeichnung als Aufwandsentschädigung nicht, wenn ihr tatsächlich kein entsprechender Aufwand gegenübersteht. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben sind, sind ausschließlich die Abgabenbehörden zuständig. * E , 1394/69 #2 |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1969001394.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-54826