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VwGH 25.04.1978, 1391/77

VwGH 25.04.1978, 1391/77

Rechtssätze


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Norm
Statut Graz 1967 §58 Abs1;
RS 1
Die Notkompetenz des Stadtsenates besteht nur dann, wenn der Gemeinderat nicht - auch nicht zu einer Sondersitzung - einberufen werden kann.
Normen
AVG §68 Abs4 litd;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §8 Abs2;
ROG Stmk 1974 §51 Abs4;
Statut Graz 1967 §58 Abs3;
RS 2
Für die Beurteilung der Übereinstimmung einer Widmungsbewilligung mit einem Flächennutzungsplan und die damit verbundene Möglichkeit einer nachträglichen Nichtigerklärung ist der Zeitpunkt der Bescheiderlassung (= Zustellung) und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft (Tag der Zurückziehung einer anhängig gewesenen Berufung) maßgebend (Hinweis E , 0898/75, E , VwSlg 9536 A/1978).
Norm
Statut Graz 1967 §58 Abs3;
RS 3
Aus der Bestimmung des § 58 Abs 3 legcit ergibt sich, daß die Erteilung oder die Verweigerung der Zustimmung nicht die Rechtsnatur und die Herkunft der in Handhabung der Notkompetenz getroffenen Verfügung verändert. Denn anders käme in Fällen der Verweigerung der Zustimmung ein Rückgängigmachen der Maßnahme - also offenbar durch jenes Organ, welches sie getroffen hat - nicht in Betracht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9536 A/1978
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001391.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-54819