VwGH 22.09.1980, 1390/80
VwGH 22.09.1980, 1390/80
Rechtssätze
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Normen | LMG 1975 §69 LMG 1975 §74 Abs7 VStG §9 |
RS 1 | In § 69 LMG 1975 und § 74 Abs 7 LMG 1975 ist eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 9 erster Satz VStG 1950 nicht zu erblicken. |
Normen | LMG 1975 §74 Abs6 VStGNov 1977 Art1 Z4 |
RS 2 | Art I Z 4 des Bundesgesetzes BGBl Nr 101/1977 hat der Bestimmung des § 74 Abs 6 LMG 1975 nicht derogiert. |
Normen | LMG 1975 §69 Abs1 LMG 1975 §74 Abs7 |
RS 3 | Keine Bedenken wegen allfälliger Verfassungswidrigkeit der § 69 Abs 1, § 74 Abs 7 LMG 1975 (in der vom Bfrer vorgetragenen Richtung). |
Normen | |
RS 4 | Für das Vorliegen einer Strafanzeige (§ 72 Abs 2 LMG 1975) ist Identifizierung des Täters nicht erforderlich. |
Normen | VStG §31 Abs1 VStG §32 Abs2 |
RS 5 | Die Ladung des Beschuldigten äußert ihre die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung (§ 31 Abs 1, § 32 Abs 2 VStG 1950), sobald sie die Sphäre der Behörde verlassen hat (hier: Übergabe an die Post). |
Norm | LMKV §3 Z12 |
RS 6 | "In Verkehr setzen" ist der Oberbegriff und umfasst auch das Verkaufen und Feilhalten. |
Norm | LMKV §3 Z12 |
RS 7 | Die Kennzeichnung des Zeitpunktes der Verpackung in verschlüsselter Form kann nicht dadurch gesetzmäßig erfolgen, dass im Kreise der Detailhändler bekannt ist, dass es drei Jahre vor dem auf der Ware gekennzeichneten Aufbrauchdatum liegt. Es ist gesonderte Kennzeichnung erforderlich. |
Normen | LMKV §1 Abs1 LMKV §6 |
RS 8 | Ausführungen zur Begründungspflicht und Ermittlungspflicht hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des "in Verkehr setzen" (§ 1 Abs 1 LMKV 1973) und der Zulässigkeit zum Kreis der verantwortlichen (§ 6 LMKV 1973), sowie zum Verbot der Beseitigung wesentlicher Begründungsmangel in der Gegenschrift (dbzgl Judikaturhinweise). |
Normen | |
RS 9 | Ist die Mangelhaftigkeit der Begründung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides wesentlich, dh ist durch sie die Partei des Verwaltungsverfahrens über die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und dadurch an der Verfolgung ihres Rechtsanspruches behindert worden und ist auch die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes unmöglich, dann kann die Nachholung dieser unterlassenen Begründung in der Gegenschrift die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben (daher Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; Hinweis E , 1420/48, VwSlg 1326 A/1950). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2099/59 E VwSlg 5186 A/1960 RS 2 |
Norm | VStG §31 Abs3 |
RS 10 | Gemäß § 31 Abs 3 VStG 1950 ist die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides unzulässig, wenn letzterer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung dem Bescheidadressaten im Sinne des § 31 AVG 1950 tatsächlich zugekommen ist |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0969/77 E VwSlg 9447 A/1977 RS 7 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10232 A/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980001390.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-54817