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VwGH 24.04.1974, 1390/73

VwGH 24.04.1974, 1390/73

Rechtssätze


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
RS 1
Im Hinblick auf die Kostenbestimmungen des VwGG 1965 kann nicht mehr gesagt werden, eine Beschwerde betreffend einen von der Hauptsache abgeleiteten Verfahrensgegenstand werde durch die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache rechtsunerheblich (Hinweis E , 1445/65 und E , 0735/67).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1762/68 E VwSlg 7726 A/1970 RS 1
Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs2;
BAO §303 Abs2 impl;
RS 2
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0561/55 E VwSlg 4279 A/1957 RS 1 (Vermerk: Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages kann nicht als Formgebrechen angesehen und als solches behandelt werden).
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1 litb impl;
RS 3
Der Umstand, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft.
Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §70 Abs3;
BAO §303 Abs1 litb impl;
RS 4
Es liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn die Behörde die Partei zu einem von dieser behaupteten aber schon nach deren eigenen Vorbringen untauglichen Wiederaufnahmegrund nicht hört.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8605 A/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001390.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-54814