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VwGH 17.04.1951, 1390/50

VwGH 17.04.1951, 1390/50

Rechtssatz


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Normen
BauO Wr §63 Abs1;
BauO Wr §70;
RS 1
Die Zustimmung der Grundeigentümer zu einem Bauvorhaben muss im Zeitpunkte der Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen vorliegen. Der Widerruf der Zustimmung der Grundeigentümer zu einem Bauvorhaben im Zuge der Bauverhandlung schließt eine Erteilung der Baubewilligung aus. Die Frage, ob die Grundeigentümer berechtigt waren, ihre Zustimmung zu einem Bauvorhaben zu widerrufen, ist eine Frage des Privatrechtes, jedoch keine Vorfrage für die baurechtliche Entscheidung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2050 A/1951
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001390.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-54812