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VwGH 04.09.1969, 1388/68

VwGH 04.09.1969, 1388/68

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
ErbStG §12 Abs1 Z2;
RS 1
Für die Bemessung der Schenkungssteuer ist nicht entscheidend, was dem Beschenkten versprochen worden ist, sondern was er erhalten hat.

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E , 253/51 #1 VwSlg 757 F/1953
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1953/05/06 0253/51 1
Norm
ErbStG §12 Abs1 Z2;
RS 2
Die Übergabe einer einverleibungsfähigen Schenkungsurkunde an den Beschenkten stellt noch keine Ausführung der Schenkung dar und vermag somit für sich allein die Steuerpflicht nicht auszulösen (Hinweis E , 253/51 VwSlg 757 F/1953; E , 914/51 VwSlg 768 F/1953).

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E , 0414/58 #1 VwSlg 1865 F/1958;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1958/07/09 0414/58 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Schima und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde des F und der OA in T, vertreten durch Dr. Hubert Zeithammer, Rechtsanwalt in Ebreichsdorf, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VIII-366/68, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannte

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit notariellem Ehe- und Übergabsvertrag vom übergaben die Eheleute F und TA unter bestimmten für den Streitfall nicht bedeutsamen Vorbehalten die ihnen je zur Hälfte gehörende Landwirtschaft in T gleichfalls je zur Hälfte ihrem Sohn F und ihrer Schwiegertochter OA, den nunmehrigen Beschwerdeführern. In Punkt 5 des Übergabevertrages wurde bestimmt, daß die Übergabe und Übernahme der zur Landwirtschaft gehörenden Liegenschaften und Liegenschaftsteile in den tatsächlichen Besitz und Genuß der Beschwerdeführer mit heutigem Tage - also mit  - erfolge und daß die Beschwerdeführer ab sofort Gefahr und Zufall vom übernommenen Vermögen zu tragen hätten.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W, dem der Übergabevertrag zur Gebührenbemessung angezeigt worden war, schrieb den Beschwerdeführern von dieser Zuwendung mit Bescheid vom Schenkungssteuer in Höhe von S 13.506,-- (anstatt richtig S 13.516,--) und Grunderwerbsteuer im Betrage von S 1.827,-- vor. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Abgabenanforderung Berufung und führten aus, daß der seinerzeit dem Finanzamt angezeigte Ehe- und Übergabevertrag mit notariell beurkundetem Dissolutionsvertrag vom in allen Punkten wieder aufgehoben worden sei, weshalb weder Schenkungsnoch Grunderwerbsteuer erhoben werden dürfe. In der Tat bestimmt Punkt 1 des Dissolutionsvertrages, von dem sich eine Abschrift in den Verwaltungsakten befindet, daß der Ehe- und Übergabsvertrag vom mit sofortiger Wirkung in allen seinen Bestimmungen vollinhaltlich aufgehoben werde.

Zwecks Erledigung der Berufung richtete das Finanzamt an die Beschwerdeführer einen Vorhalt, in dem es um Bekanntgabe der Gründe ersuchte, die zur Aufhebung des Übergabsvertrages geführt hatten. Die Beschwerdeführer entgegneten, daß sich zwischen den Vertragsparteien Unstimmigkeiten ergeben hätten; außerdem habe sich herausgestellt, daß sie mit dem Vertrag in der vorliegenden, dem Finanzamt angezeigten Form nicht einverstanden gewesen seien. Schließlich sei der vorgeschriebene Steuerbetrag von mehr als S 15.000,-- für sie einfach untragbar.

Daraufhin wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom die vorgeschriebene Grunderwerbsteuer von S 1.827,--

gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, "zur Gänze aufgelassen". Soweit sich die Berufung aber gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer richtete, wies sie das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom gleichen Tage als unbegründet ab, doch gehört dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil die Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage ihres Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz verlangten. Auf Grund des Dissolutionsvertrages vom habe, so führten die Beschwerdeführer aus, das gesamte von ihnen übernommene Vermögen wieder zurückgegeben werden müssen. Nach § 33 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, (ErbStG) sei daher auch die Steuer zu erstatten, wobei es gleichgültig sei, ob der Widerruf einer Schenkung aus den in den §§ 946 (richtig 947) ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angeführten Gründen oder auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung erfolge. Die Vertragsparteien seien durch eine nachträgliche Überlegung mit der getätigten Übergabe nicht einverstanden gewesen und hätten daher durch Aufhebung des Übergabsvertrages den ursprünglichen Besitzstand wiederhergestellt. Sie könnten nun nicht dafür bestraft werden, für ein wieder zurückgegebenes Geschenk eine Steuer von S 13.506,-- zu zahlen.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Berufung am sodann mit der Begründung abgewiesen, daß das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in weitgehendem Maß an Rechtsvorgänge des bürgerlichen Rechtes anknüpfe. Eine Erstattung von Schenkungssteuer komme daher nur in Frage, wenn die Schenkung im Sinne der §§ 947 ff ABGB. widerrufen werde. Erfolge jedoch die Herausgabe des Geschenkes aus Gründen, die weder im Gesetz noch im Vertrag vorgesehen seien, könne § 33 ErbStG nicht zur Anwendung gelangen, weil in einem solchen Fall eine Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe nicht bestehe. Im Falle der Beschwerdeführer liege kein Widerruf einer Schenkung, sondern eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vor, die einen Erstattungsanspruch nach § 3 ErbStG nicht auslöse.

Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie erwogen:

Die Beschwerdeführer halten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre im Abgabenverfahren vertretene Auffassung, die einverständliche Aufhebung des Ehe- und Übergabsvertrages vom durch den nachfolgenden Dissolutionsvertrag vom vermöge einen Erstattungsanspruch nach § 33 ErbStG zu begründen, nicht mehr weiter aufrecht. Sie nehmen in ihrer Beschwerde vielmehr den Standpunkt ein, daß die einvernehmliche Aufhebung des Übergabsvertrages nur wenige Wochen nach dessen Abschluß bewirkt habe, daß die Steuerschuld für die in Rede stehende Schenkung nicht entstanden sei. Es sei weder zu einer bücherlichen Einverleibung des Eigentums gekommen, noch hätte eine tatsächliche Übergabe und Besitzeinweisung stattgefunden. Es sei vielmehr bereits auf dem Heimweg von der Vertragsunterfertigung aus der Kanzlei des Notars Dr. M. am zwischen den Vertragsparteien zu Unstimmigkeiten bezüglich der zu erbringenden Leistungen gekommen, die dazu geführt hätten, daß die tatsächliche Besitzeinweisung unterblieben sei. Nun ist den Beschwerdeführern gewiß darin beizupflichten, daß die Fertigung und Übergabe einer einverleibungsfähigen Schenkungsurkunde an den Beschenkten noch keine Ausführung der Schenkung bedeutet und für sich allein die Steuerpflicht nicht auslöst. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, somit - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 757/F, zum wörtlich gleichlautenden § 14 Abs. 1 Z. 2 des Erbschaftsteuergesetzes vom , DRGBl. I S. 320, dargetan hat - an dem Tag, an dem die Bereicherung des Beschenkten tatsächlich eintritt.

Sind, wie im Beschwerdefalle, Gegenstand der Schenkung Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile, dann genügt zur Ausführung der Schenkung und damit zur Entstehung der Steuerschuld nicht eine bloß symbolische Übergabe der unbeweglichen Sache, etwa durch Übergabe von Urkunden, sondern es bedarf hiezu konkreter und unmittelbarer Ausführungshandlungen der Vertragsparteien, wie der Übertragung des Besitzes an den Liegenschaften an den Beschenkten, soll dessen Bereicherung eintreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1865/F). Daß es zu derartigen Handlungen im Beschwerdefalle gekommen sei, wird von den Beschwerdeführern in der vorliegenden Beschwerde allerdings bestritten. Dieses Vorbringen stellt sich aber als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 unbeachtliche Neuerung dar, denn im Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer einen derartigen Einwand nicht gemacht. Abgesehen davon setzen sich die Beschwerdeführer damit aber auch zum bisherigen eigenen Vorbringen in Widerspruch. So bestimmt Punkt 5 des dem Finanzamt angezeigten Ehe- und Übergabsvertrages ausdrücklich, daß die Übergabe und Übernahme der in Rede stehenden Liegenschaften noch am Tage der Vertragsunterfertigung () zu erfolgen habe und im Punkt 1 des Dissolutionsvertrages vom wird von den Parteien hervorgehoben, daß die Übergabe der Landwirtschaft auch tatsächlich erfolgt sei. Übereinstimmend damit haben die Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz unmißverständlich dargetan, die Vertragsparteien seien auf Grund späterer Überlegungen mit der bereits getätigten Übergabe der Liegenschaften nicht einverstanden gewesen und hätten sich daher veranlaßt gesehen, den früheren Besitzstand wiederherzustellen. Daraus mußte die belangte Behörde folgerichtig schließen, daß die tatsächliche Besitzeinweisung der Beschwerdeführer auf Grund des Ehe- und Übergabsvertrages vom bereits stattgefunden hatte und mithin auch die Steuerschuld entstanden war. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerde finden schon in den Verwaltungsakten keine Deckung.

Sohin ergibt sich daß der angefochtene Bescheid nicht an der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit leidet. Demgemäß war die gegen ihn unbegründet erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2, § 53 Abs. 1 letzter Satz und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 19659 BGBl. Nr. 4.

Wien, am

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Norm
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001388.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-54807