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VwGH 27.10.1967, 1388/67

VwGH 27.10.1967, 1388/67

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §34 Abs6;
RS 1
Das Wasserrechtsgesetz 1959 enthält keine Bestimmung, die den Ortsgemeinden die Vertretung des Schutzbedürfnisses der Einwohner gegen Einwirkungen der im § 32 WRG 1959 geschilderten Art überantworten würde. Auch die Bestimmung des § 34 Abs 6 weist nicht in eine solche Richtung, weil es sich bei den darin erwähnten behördlichen Verfahren nicht um solche nach dem Wasserrechtsgesetz handeln kann (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).
Normen
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §34 Abs6;
RS 2
Die Verleihung der Parteistellung zeigt für sich allein noch nicht auf, in welchen konkreten Rechten eine Legalpartei im Sinne des § 34 Abs 6 WRG berührt zu werden vermag (Hinweis E , 1077/59).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Stadt W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 56.691-1/1/1967, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schottergewinnungsanlage, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalte der der Beschwerde beigegebenen Ausfertigung des bekämpften Bescheides wurde den Eheleuten J und P G mit der im Instanzenzug ergangenen Entscheidung unter Hinweis auf die §§ 32 Abs. 2 lit. c und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), bei gleichzeitiger Setzung zahlreicher Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schottergewinnungsanlage auf einer im Gemeindegebiete von W gelegenen Fläche von etwa 4,67 ha erteilt.

Die nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerde, mit der diesem Bescheide Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt wird, erweist sich aus folgenden Überlegungen als nicht zulässig:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung in ihrem angeblich aus § 13 Abs. 3 WRG 1959 erfließenden Recht auf Reinhaltung des Grundwassers im Stadtgebiet von W zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung (durch Einzelwasserversorgungsanlagen) mit Trinkwasser und im Zusammenhang damit im Rechte auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt.

§ 13 Abs. 3 WRG 1959 handelt lediglich von dem Rechtsanspruch der Gemeinden, daß das Maß einer zu bewilligenden Wasserbenutzung im Einklang mit dem Wasserbedarf für den Feuerschutz, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes der Gemeindebewohner festgesetzt werde. Im Gegenstande handelt es sich jedoch nicht um eine wasserrechtliche Bewilligung, deren Gebrauchnahme zur Herabsetzung jener Mindestwassermenge führen könnte, die für die erwähnten Zwecke im Gemeindebereich zur Verfügung stehen soll. Die von der belangten Behörde erteilte Bewilligung beruht vielmehr auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959, wonach Einwirkungen auf Gewässer (Maßnahmen), die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Die belangte Behörde ging demnach davon aus, daß die von den mitbeteiligten Parteien beabsichtigte Schottergewinnung zu solchen Einwirkungen auf das Grundwasser führen würde und erteilte daher die Bewilligung bei Setzung von Auflagen, die offenbar zum Ziele haben, derartige Einwirkungen zu unterbinden.

Ein Rechtsfall der im § 13 Abs. 3 WRG 1959 geschilderten Art lag also im Beschwerdefall entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin eindeutig nicht vor, sodaß diese durch die angefochtene Entscheidung in ihren durch diese Gesetzesstelle geschützten Rechten nicht verletzt werden konnte. Eine Bestimmung, die den Gemeinden ein weitergehendes rechtliches Interesse an der Gestaltung wasserrechtlicher Bewilligungen zugunsten der Wasserversorgung ihrer Einwohner einräumen würde, wie etwa die Vertretung des Schutzbedürfnisses der Einwohner gegen Einwirkungen der im § 32 WRG 1959 geschilderten Art, findet sich im Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Auch die Vorschrift des § 34 Abs. 6 WRG 1959 weist nicht in eine solche Richtung. Dort heißt es zwar, daß bei Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der "vorstehenden Bestimmungen", d.h. im Weg einer Verunreinigung oder einer Minderung der Ergiebigkeit, beeinträchtigen können und die den "Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden", das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 6 AVG 1950 hat. Doch, abgesehen davon, daß die Verleihung der Parteistellung für sich allein noch nicht aufzeigt, in welchen konkreten Rechten eine solche Legalpartei berührt zu werden vermag (hiezu sei bei Erinnerung an Art. 14. Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, auf das Erkenntnis vom , Zl. 1077/59, verwiesen), handelt es sich bei der Vorschrift des § 34 Abs. 6 WRG 1959 offenkundig nicht um die Bedachtnahme auf nach wasserrechtlichen Vorschriften abzuführende Verfahren. Die dem Schutze der Wasserversorgungsanlagen gewidmeten Bestimmungen des § 34 WRG 1959 haben in erster Linie die Ermächtigung der Wasserrechtsbehörden zum Inhalt, im Wege individueller oder genereller Anordnungen Verfügungen zur Verhinderung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit von Wasserversorgungsanlagen zu erlassen. Wenn dann abschließend "den in Betracht kommenden Wasserversorgungsunternehmen oder den in Betracht kommenden Gemeinden" die Parteistellung bei behördlichen Verfahren eingeräumt wird, denen Maßnahmen und Anlagen zugrunde liegen, die eine Wasserversorgung beeinträchtigen können, so ergibt sich bereits aus der Tatsache, daß Wasserversorgungsunternehmen in einem nach dem Wasserrechtsgesetz abzuführenden Verfahren bei solchen Tatbeständen die Parteistellung schon laut § 102 Abs. 1 lit. b als berührten Wasserberechtigten zukommt, daß hier andere als nach Wasserrecht abzuführende Verfahren gemeint sein müssen. Gedacht ist offenbar etwa an Betriebsanlageverfahren nach der Gewerbeordnung oder Verfahren zur Erteilung eisenbahnrechtlicher Genehmigungen u. ä., bei denen die derart berührten Wasserversorgungsunternehmen oder (für sie) die Gemeinden zu Einwendungen aus dem Titel des Wasserschutzes berechtigt sein sollen. Ohne daß es notwendig erscheint, sich in diesem Beschwerdefalle mit der Frage der rechtlichen Wirksamkeit solcher Einwendungen zu befassen, geht aus diesen Überlegungen jedenfalls hervor, daß die Beschwerdeführerin auch aus solcher Schau in einem gesetzlich geschützten Recht nicht verletzt sein konnte.

Es ergibt sich also, daß der Schutz der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen den Ortsgemeinden im Wasserrechtsgesetz nicht überantwortet erscheint, worauf übrigens auch die Tatsache hinweist, daß § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 den Gemeinden eine Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren nur nach Maßgabe des im § 13 Abs. 3 verankerten Anspruches zuweist. Konnte die Beschwerdeführerin aber durch den bekämpften Bescheid in einem gesetzlich geschützten Recht nicht verletzt werden, so mußte ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren der Zurückweisung verfallen.

Wien, am

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Normen
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §34 Abs6;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001388.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-54806