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VwGH 19.11.1965, 1387/64

VwGH 19.11.1965, 1387/64

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Als Leistung kann an sich im Sprachgebrauch des Wirtschaftslebens jedes Verhalten verstanden werden, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Deshalb können jedoch nicht Mehrerlöse, die bei der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes erzielt werden, zu den Einkünften aus Leistungen gerechnet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1336/51 E VwSlg 859 F/1953 RS 1
Norm
RS 2
Eine Entschädigung für Nachteile, die durch das Dulden eines Eingriffes in die Vermögenssphäre entstanden sind, gehört bei dem Entschädigten nicht zu den Einkünften aus Leistungen iSd § 22 Z 3 EStG 1953.
Norm
RS 3
Eine Entschädigung, die der Hälfteeigentümer einer Liegenschaft dem anderen Hälfteeigentümer für dessen Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung der Liegenschaft gewährt, berührt kraft der engen Verknüpfung des Wohnungseigentumes mit dem Eigentumsrecht nicht die Einkommenssphäre, sondern lediglich die Vermögenssphäre der Miteigentümer und zählt beim Empfänger nicht zu den Einkünften aus Leistungen iSd § 22 Z 3 EStG 1953; daran ändert es nichts, wenn gleichzeitig auch für den Empfänger Wohnungseigentum begründet wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3361 F/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001387.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-54802