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VwGH 12.10.1970, 1386/69

VwGH 12.10.1970, 1386/69

Rechtssätze


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Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1883 §25 Abs1;
BauO NÖ 1969 §8 Abs3;
B-VG Art119a Abs5 impl;
RS 1
Hat ein Anrainer bei der Bauverhandlung eine Einwendung erhoben, die sich materiell gegen die Verbauung der Grundgrenze wendet, und wäre in der Folge (nach Schluss der Bauverhandlung) für das betreffende Gebiet die offene Bauweise vorgeschrieben worden, so ist die Änderung der Rechtslage bei der Entscheidung über Berufung und Vorstellung maßgebend.
Norm
AVG §42 Abs1;
RS 2
Einwendungen sind nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen.
Norm
AVG §42 Abs1;
RS 3
Es widerspricht dem Wesen der Präklusion, anzunehmen, dass eine Partei auch hinsichtlich einer rechtlichen Begründung von Einwendungen präkludiert sein könnte, die sie nach der Rechtslage im Zeitpunkt der (Bau-) Verhandlung noch gar nicht vorbringen konnte. Die Präklusion kann sich immer nur innerhalb der durch den angegebenen Gegenstand gezogenen Grenzen, nicht aber auch auf Fragen auswirken, die sich erst im Zuge der Verhandlung neu ergeben oder erst in der Folge durch Änderung der Sach- oder Rechtslage auftreten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001386.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-54798