VwGH 12.05.1978, 1382/77
VwGH 12.05.1978, 1382/77
Rechtssatz
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Norm | FamLAG 1967 §2 Abs1 litb; |
RS 1 | Zeiten zwischen der Reifeprüfung und der Aufnahme einer weiteren Berufsausbildung - zB an einer Universität - sind keine solchen, in denen sich ein Kind gemäß § 2 FLAG in Berufsausbildung befindet. Ebensowenig kann demgemäß aber auch die Zeit zwischen Reifeprüfung und dem Beginn des Zivildienstes als Zeit der Berufsausbildung gelten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0702/77 E VwSlg 5246 F/1978 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001382.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-54790