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VwGH 12.05.1978, 1382/77

VwGH 12.05.1978, 1382/77

Rechtssatz


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Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
RS 1
Zeiten zwischen der Reifeprüfung und der Aufnahme einer weiteren Berufsausbildung - zB an einer Universität - sind keine solchen, in denen sich ein Kind gemäß § 2 FLAG in Berufsausbildung befindet. Ebensowenig kann demgemäß aber auch die Zeit zwischen Reifeprüfung und dem Beginn des Zivildienstes als Zeit der Berufsausbildung gelten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0702/77 E VwSlg 5246 F/1978 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001382.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-54790

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