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VwGH 06.02.1957, 1382/56

VwGH 06.02.1957, 1382/56

Rechtssätze


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Normen
GebG 1946 §14 TP14 Abs1 idF 1052/107;
GebG 1957 §14 TP14 Abs1;
RS 1
Um eine Schrift als Zeugnis zu werten, genügt es, daß sie an sich Kunde von einer Eigenschaft, einer Fähigkeit oder von einem tatsächlichen Umstande bringt, gleichgültig ob dieser Kunde einer von vornherein unbestimmten Anzahl von Personen zukommen wird oder soll. Eine Schrift ist daher auch dann als Zeugnis anzusehen, wenn sie von vornherein nur einer bestimmten Person gegenüber verwendet werden soll.
Normen
RS 2
Auf die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1946 sind Befreiungsbestimmungen aus der Zeit der deutschen Okkupation nicht anzuwenden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1330/50 E VwSlg 360 F/1951 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1957:1956001382.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-54787