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VwGH 27.10.1982, 1381/80

VwGH 27.10.1982, 1381/80

Rechtssätze


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Normen
VStG §31;
VStG §32;
VStG §9;
RS 1
In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ.
Norm
AVG §66 Abs4;
RS 2
Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren, daß die Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten unmittelbar und nicht als zur Vertretung der Gesellschaft berufenes Organ (Geschäftsführer) zuzurechnen ist, so kann die Berufungsbehörde in Ausübung der ihr gemäß § 66 Abs 4 AVG 1950 iVm § 24 VStG 1950 zukommenden Befugnis dies durch eine entsprechende Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zum Ausdruck bringen. Auf die Frage der Verfolgungsverjährung hat diese Änderung keinen Einfluß.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980001381.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-54786