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VwGH 22.03.1974, 1380/72

VwGH 22.03.1974, 1380/72

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §34 Abs4;
RS 1
Der im § 34 Abs 4 WRG eingeräumte Entschädigungsanspruch besteht nur für den Entzug tatsächlich geübter Nutzungen, nicht aber für die durch die Festlegung des Schutzgebietes allenfalls eintretende Erschwerung künftiger andere Nutzungen eines Grundstückes (Hinweis E , 0745/66, E , 1523/66 und E ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2287/70 E VwSlg 8073 A/1971 RS 2 (hier: Ablehnung des Ersatzanspruches der Mehrkosten eines Gärtnerbetriebes für eine Gasheizung an Stelle einer - im Jahre 1943 (Zeitpunkt des Schutzgeleitbescheides für das Wasserwerk Heilham - OÖ) nicht bestandenen Ölheizung).
Normen
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BAO §76 impl;
RS 2
Im Beschwerdefall war der vom Amtsachverständigen gebrauchte Ausdruck "Blut- und Bodenmentalität" noch nicht geeignet, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen.
Normen
AVG §52 impl;
AVG §65 impl;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 3
Die Berufungsbehörde verstoßt gegen die ihr obliegende Begründungspflicht, wenn sie der Ansicht eines in der Berufungsinstanz erstmals beigezogenen Amtsachverständigen gefolgt ist, ohne in hinlänglicher Weise zu begründen, warum sie den Darlegungen des Amtsachverständigen in der Vorinstanz nicht folgen könne. einem Gutachten, das von bei der Vorinstanz erstatteten Gutachten anderer Sachverständiger abweicht, kommt nicht etwa der Vorrang nur deshalb zu, weil jener Amtsachverständiger erst im Verwaltungsverfahren höherer Instanz bestellt worden ist.

Entscheidungstext

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

0151/78 E VwSlg 9892 A/1979;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des JM in L, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 47.704-I/1/72 (mitbeteiligte Partei: Stadtbetriebe Linz, Gesellschaft m.b.H.), betreffend Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.477,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers nach Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt eine Obst-, Gemüse- und Blumengärtnerei und ist u.a. Eigentümer der in der Katastralgemeinde X, Gerichtsbezirk Linz, gelegenen Grundstücke Nr. 655/1, 655/2, 656/1, 657/1, 657/5, 659/1 und 653/4.

Mit Bescheid vom erteilte der Reichsstatthalter in Oberdonau der Gemeinde Linz, Städtisches Gas- und Wasserwerk - der Rechtsvorgängerin der nunmehr mitbeteiligten Partei - gemäß den Bestimmungen der §§ 10, 14, 31, 82 und 93 des Wasserrechtsgesetzes vom , BGBl. II Nr. 316 (WRG 1934) die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserentnahme aus dem bestehenden Hauptbrunnen der Wasserleitung H - welche Entnahme mit dem rechtskräftigen Statthaltereierkenntnis vom wasserrechtlich bewilligt worden war - auf 60 Sekundenliter, sowie zur Errichtung von drei Rohrbrunnen für eine weitere Wasserentnahme von ebenfalls 60 Sekundenliter unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen (Abschnitt I des Spruches). Unter einem setzte diese Wasserrechtsbehörde zum Schutz der Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung und gegen die Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit (Abschnitt II) gemäß § 31 WRG 1934 ein engeres und ein weiteres Schutzgebiet fest, wobei unter das engere Schutzgebiet u.a. die obgenannten Grundstücke fielen. Nach Pkt. 4 der "Bedingungen" hatte die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei zu trachten, womöglich das ganze engere Schutzgebiet aufzukaufen und dasselbe nach den Bestimmungen für das engere Schutzgebiet zu bewirtschaften. Sämtliche auf Grund der besonderen Anordnungen bei den Grundbesitzern durchzuführenden Maßnahmen und diesen zu leistenden Ersätze im engeren und weiteren Schutzgebiet sollten nach Pkt. 5 der "Bedingungen" auf Kosten der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei gehen.

Für die Bewirtschaftung und sonstige Benutzung des engeren Schutzgebietes wurden u.a. folgende besondere Anordnungen getroffen:

"1) Eingriffe aller Art, die eine Abdeckung der Mutterbodenschichte mit sich bringen, sind verboten.

2) Die Aufbringung von menschlichem und tierischem Dünger jeder Art (fest oder flüssig) ist verboten.

3)

Jede Viehweide und Kleintierhaltung ist verboten.

4)

Die Ablagerung von Unrat aller Art ist verboten.

5)

Das Versickern lassen von Flüssigkeiten ist verboten.

6)

Allenfalls besehende Düngerstätten und Jauchegruben sind aufzulassen, auszuräumen und mit einwandfreiem Material- unter Aufsicht des Wasserwerkes auszufüllen.

7) Allenfalls bestehende Brunnen sind aufzulassen und mit einwandfreiem Material unter Aufsicht des Wasserwerkes aufzufüllen.

8)

....

9)

....

10)

Jede Einlagerung von Benzin, Öl oder ähnlichen Stoffen bedarf einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung.

11) Solange Bodenbewässerungen bestehen, müssen sie so betrieben werden, daß das Grundwasser nicht gefährdet wird. Neue Bodenentwässerungen sind verboten."

Abschnitt III des vom Reichsstatthalter in Oberdonau erlassenen Bescheidspruches nahm auf die §§ 31 und 9 WRG 1934 bezug und verfügte u.a. (lit. b), daß über die Entschädigung aller Grundbesitzer des engeren Schutzgebietes für den Ertragsausfall 1943 und die folgenden Jahre gemäß § 99 Abs. 2 WRG 1934 nach jedesmaliger Durchführung einer mit Bestandaufnahme und Schätzung durch die Sachverständigen verbundenen wasserrechtlichen Verhandlung im Oktober oder November durch Nachtragsbescheid seitens der Wasserrechtsbehörde zu erkennen sei. Gleichzeitig beurkundete der Reichsstatthalter Oberdonau gemäß § 93 Abs. 3 WRG 1934 das zwischen den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens getroffene Übereinkommen hinsichtlich der bereits fälligen Entschädigung, die unverzüglich flüssig zu machen sei.

In der Folge wurden den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers bzw. dem Beschwerdeführer teils kraft Bescheides, teils infolge Übereinkommens jährliche Entschädigungen geleistet.

Die Sachverständigen Hochschulprofessor Dr. Ing. HF, Chef des Instituts für Bodenforschung und Inhaber der Lehrkanzel für Geologie und Bodenkunde an der Hochschule für Bodenkultur, und Direktor Dr. Ing. Ing. KL von der Pflanzenbaudirektion der Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol in Innsbruck, erstatteten anläßlich eines beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft anhängigen Berufungsverfahrens im März 1960 ein 37 Seiten umfassenden Gutachtens samt Nachtrag über die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers wegen des infolge Einbeziehung in das engere Schutzgebiet verbundenen Ertragsausfalles. Zunächst gelangten die Sachverständigen zur Errechnung folgender Entschädigungsbeträge für die Jahre 1952 bis 1956:


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Jahr 1952:
S
61.814,48
Jahr 1953:
S
43.597,95
Jahr 1954:
S
52.062,01
Jahr 1955:
S
54.111,90
Jahr 1956:
S
53.484,61
Gesamtentschädigung ....
S
265.070,95

Während die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei in ihrer an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gerichteten Eingabe vom ihre Zustimmung zu dem Gutachten aussprach, erhob der Beschwerdeführer zur gleichen Zeit bei der Berufungsbehörde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter umfangreiche Einwendungen gegen das Gutachten wegen zu niedriger Bemessung des Entschädigungsbetrages.

In einer diesbezüglichen nachträglichen Stellungnahme der beiden vorgenannten Sachverständigen vom heißt es u. a. wörtlich:

"Der Berufungswerber weist darauf hin, daß die von ihm erzielten Roherträge nicht Normal-, sondern bereits verminderte Erträge sind. Dies ist richtig und muß daher, wie in der Stellungnahme gefordert, bei der Ertragsbewertung berücksichtigt werden. Die Gutachter schließen sich der Neuberechnung, wie sie vom Berufungswerber in Variante I durchgeführt wurde und die sie überprüft haben, somit an."

Hiebei gelangten die Gutachter zu einem Gesamtbetrag von S 375.158,66 (statt S 265.070,95), für die Jahre 1952 bis 1956, wobei der Betrag für das letztgenannte Jahr mit S 75.816,15 errechnet wurde.

Mit Bescheid vom verpflichtete der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Berufungsbehörde die Stadtgemeinde Linz, dem Beschwerdeführer als Abgeltung für die in seiner Gärtnerei im engeren Schutzgebiet des Wasserwerkes H infolge des animalischen Düngeverbotes eingetretenen Nachteile für die Zeit von 1952 bis einschließlich 1956 einen Betrag von S 400.000,-- abzüglich der bereits geleisteten Vorauszahlungen bis zu zahlen.

In der Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß zwecks Ergänzung des Sachverhaltes im Berufungsverfahren ein ausführliches Versuchsprogramm durchgeführt und ein Gutachten über den Ertragsausfall in der Gärtnerei des Beschwerdeführers infolge des Verbotes der animalischen Düngung eingeholt worden sei. Bei der Berufungsverhandlung vom hätten sich die beiden Parteien im Hinblick auf das vorliegende Sachverständigengutachten über die Entschädigung für die Jahre 1952 bis 1956 und darüber hinaus auch für den Zeitraum 1957 bis 1960 geeinigt. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , welcher dem Beschwerdeführer für die Jahre 1952 bis 1956 lediglich eine jährliche Entschädigung von S 41.927,-- samt Verzugszinsen zuerkannt habe, sei daher über Berufung des Beschwerdeführers entsprechend dieser Einigung abzuändern gewesen,

In einer Eingabe an den Landeshauptmann von Oberösterreich vom verwies der Beschwerdeführer u.a. auf eine für die Jahre 1961 bis 1965 getroffene Entschädigungsvereinbarung, welche auf Grund eines von Prof. Dr. F ausgearbeiteten Gutachtens vom zustande gekommen sei; die diesbezügliche Vereinbarung vom habe einen Betrag von S 110.000,-- jährlich zum Gegenstand gehabt, der nach dem Verbraucherpreisindex II 1958 = 100) wertgesichert gewesen sei und infolge der Indexsteigerung bis zum Jahre 1965 die Höhe von S 129.726,50 erreicht habe.

Das diesbezügliche Übereinkommen war laut Beschwerdevorbringen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom beurkundet worden.

Nach Ablauf dieses Übereinkommens stellte die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei, wie auch der Beschwerdeführer in seiner erwähnten Eingabe, beim Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ab dem Jahre1966.

Der Beschwerdeführer meinte, daß gemäß § 118 des Wasserrechtsgesetzes 1959 der Betroffene (Enteignete) für ALLE durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten sei. Es seien also auch Erschwernisse der Beheizung - es müsse für die Glashäuser eine Glasheizung statt Ölfeuerung verwendet werden - und der Bewässerung und dgl. zu vergüten. Bezüglich seiner Ansprüche im Allgemeinen verwies der Beschwerdeführer unter Detaillierung seiner Forderungen auf das Gutachten von Prof. F vom .

Der Landeshauptmann von Oberösterreich bestellte für das Verfahren Hofrat i. R. Dipl.-Ing. Dr. RR als landwirtschaftlichen Sachverständigen und Hochschulprofessor Dr. Ing. F als Sachverständigen für Gärtnereifragen.

Aus dem Protokoll über die Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich vom ist u. a. auf Grund der Ausführungen des Verhandlungsleiters folgendes zu ersehen:

Da sich die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse seit dem Jahre 1941 und auch seit dem Jahre 1943 so wesentlich verändert hätten, daß ein Vergleich mit den heutigen Verhältnissen nicht angestellt werden könne, so könne durch die im Schutzgebietsbescheid vorgesehene Bestandsaufnahme keine taugliche Grundlage für die Bemessung der gebührenden Entschädigung gewonnen werden. Nach den Gutachten der seinerzeitigen Sachverständigen Ho und Dr. Hu vom seien zum Zeitpunkt der Erlassung des Düngeverbotes folgende Kulturverhältnisse gegeben gewesen: Die Grundstücke 655/2, 657/1 , 656/1 und 657/5 mit einem Gesamtausmaß von 0,76 ha seien als Wiesenstreifen und Böschungen gar nicht in die Bewertung einbezogen worden, da nach den Gutachten der obgenannten Sachverständigen aus dem Jahre 1943 durch das Düngeverbot keine Änderungen hätten eintreten sollen. Beeinträchtigte Grundstücke seien vielmehr nur die Grundstücke Nr. 659/1, 655/1 und 653/4 der Katastralgemeinde X.

Im Jahre 1943 seien vom Grundstück Nr. 659/1 der Katastralemeinde X 5,3117 ha Gemüsekultur gewesen, laut Protokoll "davon 5,1510 ha als Freiland- und 0,01607 ha (richtig wohl 0,1607 ha) als Mistbeetkultur". Von der Gesamtfläche seien 0,5411 ha als Straßen, Wege und sonstige Flächen nicht in die Bewertung einbezogen worden.

Das Grundstück Nr. 655/1 der Katastralgemeinde X im Ausmaß von rund 2,22 ha sei als Acker genutzt worden. Das Wiesengrundstück Nr. 653/4 der Katastralgemeinde X im Ausmaß von rund 0,67 ha sei mit 37 Stück Zwetschken- und Apfelbäumen bestanden gewesen.

Im Protokoll über die Verhandlung vom ist weiters als unbestrittenes Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten: Seit einem Bombenschaden im Dezember 1944 werde kein eigentlicher landwirtschaftlicher Betrieb geführt. Es sei zwar noch durch Jahre hindurch Getreide und Kartoffelanbau betrieben worden. Seit 1944 gebe es praktisch auch keine Viehhaltung mehr. Seit im Jahre 1947 das letzte Pferd weggegeben worden sei, werde kein Vieh mehr gehalten. Nach dem vorgewiesenen Grundbesitzbogen mit Stand vom seien angegeben gewesen:

4,25 ha Äcker und Gärten, 0,02 ha Wiesen, 5,37 ha Obstgarten, 0,74 ha Weide, 7,01 ha Wald, 0,54 ha verbaute Fläche, 1,03 ha unproduktive Fläche, somit 18,96 ha Gesamtfläche.

Bei der Verhandlung am , in deren Verlauf der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen über Aufwendungen, Erträgnisse, Gewinn und Verlust vorlegte, wurden an den Sachverständigen für Landwirtschaft und an den Sachverständigen für Gartenbau zum Teil gleichlautende Fragen gestellt, so insbesondere, ob die durch Unterlassung der animalischen Düngung eintretende Bodenverschlechterung durch Kunstdüngerabgaben ausgeglichen werden könne und ob die erforderliche Kunstdüngerabgabe je nach Kulturart der Menge nach bestimmt und durch Subaktion der Kosten der animalischen Düngung eintretenden Bodenverschlechterung durch Kunstdüngergabe je nach Kulturart der Menge nach bestimmt und Subtraktion der Kosten der animalischen Düngung der zum Ausgleich der Bodenverschlechterung erforderliche Geldbetrag pro Jahr errechnet werden könne.

Im besonderen wurde an den Sachverständigen für Landwirtschaft bezüglich der Grundstücke Nr. 655/1 und 653/4 der Katastralgemeinde X die Frage gerichtet, wie hoch der zur Erreichung eines gleich hohen Ertrages pro Jahr durch den Ausfall der animalischen Düngung auf einer Fläche von 2,2165 ha Acker, 0,6678 ha Wiese und für einen Bestand von 37 Apfel- und Zwetschkenbäumen erforderlich werdende Kunstdüngerbedarf den Arten und Mengen sowie den Kosten nach für 1966, 1967 und 1968 geschätzt werden könnte.

An den Sachverständigen für Gartenbau wurde die weitere Frage gerichtet, wie hoch der zur Erreichung eines gleich hohen Ertrages pro Jahr durch den Ausfall der animalischen Düngung für eine Gemüsekultur auf einer Freilandfläche von 5,1510 ha und einer Mistbeetfläche von 0,1607 ha erforderlich werdende Kunstdüngerbedarf nach Arten und Mengen sowie den Kosten für 1966, 1967 und 1968 geschätzt werden könnte. Diese Frage betraf offensichtlich das Grundstück Nr. 655/1 der Katastralgemeinde X.

Der Sachverständige für Landwirtschaft Dipl.-Ing. Dr. R äußerte sich u.a. dahin gehend, daß durch Kunstdüngergaben (Gaben von Handelsdünger) allein die gleiche Wirkung wie die der animalischen Düngemittel, insbesondere des Stallmistes, nicht erzielt werden könne. Die Handelsdüngermittel versorgten die Pflanze zwar mit den notwendigen Kernnährstoffen, sie seien aber nicht geeignet, den Humusabbau hintanzuhalten, sondern es stelle die Anwendung größerer Gaben von Mineraldünger besondere Ansprüche an den Humusgehalt. Der Ersatz des sich im Boden natürlich abbauenden Humus vollziehe sich einerseits durch die Wurzel- und oberirdischen Rückstände der Pflanzen, soweit diese nicht bei der Ernte vom Boden entfernt würden, und sei anderseits auch durch Zugabe von im Handel befindlichen Humusdüngemitteln und durch Anwendung der Gründüngung möglich. Diese Fragen seien im Zusammenhang mit dem Übergang großer Teile der Landwirtschaft auf viehlose Wirtschaft besonders aktuell geworden und seien daher Gegenstand eingehender Versuche und auch praktischer Erprobungen gewesen. Ein Grundprinzip der viehlosen Wirtschaft sei die Erstellung passender Fruchtfolgen, die besonders auf den Humushaushalt des Bodens Rücksicht nehmen und in Abständen von zwei bis drei Jahren eine sogenannte Grünzwischendecke einbauen, d. h. es würden Zwischenfrüchte mit möglichst viel Masse gebaut und diese, ohne sie abzuernten, eingeackert. Die Erfahrungen mit dieser Art der viehlosen Wirtschaft seien bisher positiv verlaufen; es könne in vielen Fällen auch ziffernmäßig nachgewiesen werden, daß die Erträge nicht abgesunken seien. Die immer weitere Ausbreitung der viehlosen Wirtschaft in der Praxis deute ebenfalls nach dieser Richtung.

Der Sachverständige für Gartenbau Prof. Dr. F äußerte sich u. a. dahin gehend, daß sich die durch Unterlassung der animalischen Düngung eingetretene Bodenverschlechterung durch Mineraldüngergaben nicht ausgleichen lasse.

Dies sei dadurch bedingt, daß organische Düngung im Boden eine Mehrzahl von Wirkungen auslöse. Die Nachlieferung von Pflanzennährstoffen sei von diesen nur eine, es kämen Wirkungen auf die bodenphysikalischen Eigenschaften, auf die Bodenbiologie und direkte Wirkungen auf die grüne Pflanze hinzu. Schließlich sei vor allem auf dem Weg über bodenbiologische Leistungen eine Festlegung von Phosphorsäure und Kali aus der Mineraldüngung verhindert bzw. wesentlich eingeschränkt. Es sei daher notwendig, eine organische Ersatzdüngung zu geben, wobei es maßgebend sei, daß diese in einer Form erfolge, die der animalischen Düngung äquivalent sei. Hinsichtlich der Menge der zu verabreichenden animalischen Düngung zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Humusspiegels sei zu sagen, daß diese je nach Klima, Boden und Bodennutzungsart unterschiedlich sei. In leichten Böden z.B. sei eine höhere Nachlieferung erforderlich als in bindigen, weil der Humusabbau in ihnen größer sei. Je häufiger und intensiver der Boden bearbeitet werde - im höchsten Maße daher bei Hackkultur - umsomehr Humusausgangssubstanz müsse dem Boden zugeführt werden.

Als Ersatz für animalische Düngung kämen in Frage: grüne oder abgestorbene Pflanzenmasse durch auf den Boden selbst wachsende Pflanzen, Kompost aus organischen Abfällen, der dem Boden von außen zugeführt werde und schließlich käufliche organische Düngemittel. Es sei zu bemerken, daß vor allem die letzteren mit animalischem Dünger vielfach nicht gleichwertig seien, da in ihnen nicht dieselbe Humusform vorliege.

Beide Sachverständigen bejahten auch im wesentlichen übereinstimmend, daß die mit dem Stallmist dem Boden zugeführte Menge an Pflanzennährstoffen im Durchschnittswert errechnet werden könne und ebenso berechnet werden könne, welche Mengen an Handelsdüngemittel notwendig seien, um diese Nährstoffe dem Boden zuzuführen. Hinsichtlich der Zuführung von Humus seien die Berechnungen keineswegs so einfach. Der Sachverständige für Gartenbau wies allerdings neuerlich darauf hin, daß die Zufuhr von Stickstoff in allmählicher Form sozusagen als ständige Stickstoffquelle, wie sie beim Zerfall organischer Stoffe gegeben sei, durch die rasch wirkenden, leicht löslichen Stickstoffdünger der industriellen Erzeugung nicht ersetzbar sei.

Bezüglich der Grundstücke Nr. 655/1 und 653/4 der Katastralgemeinde X gab der landwirtschaftliche Sachverständige bereits bei der Verhandlung am eine ziffernmäßige Schätzung unter Gegenüberstellung der Düngungskosten. Hingegen erstattete der Gartenbausachverständige Hochschulprofessor Dr. Ing. F am ein ergänzendes schriftliches Gutachten, betreffend die Ertragsminderung auf dem Grundstück Nr. 659/1 der Katastralgemeinde X, und es lag dieses Gutachten bei der fortgesetzten Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich am vor. Bei der Verhandlung lag überdies ein Gutachten der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Wien - Schönbrunn, Abteilung Chemie und Bodenkunde, vom vor, für das Prof. Dr. Dipl.-Ing. K verantwortlich zeichnete, der auch bei der Verhandlung als Amtssachverständiger zugegen war. Unter anderem lautete dieses Gutachten dahin, daß durch die Unterlassung der animalischen Düngung (Stallmist) die Wirkung der mineralischen Handelsdünger langsam absinke. Es komme auch zu einer Bodenverschlechterung, die sich in Form der Bodenverdichtung zeige. Damit verbunden sei eine Abnahme der Ertragsleistung und auch eine Herabsetzung der Flächenleistung bei der Bearbeitung des Bodens. Es gehe um die Humusversorgung des Bodens. Zum Teil könne diesem Qualitätsschwund des Bodens durch Zufuhr von Torf begegnet werden; u.a. wies dieser Sachverständige noch darauf hin, daß die Verwendung von Stallmist gerade für Nelken- und Rosenkulturen unter Glas unerläßlich sei.

Dieses Gutachten wurde bei der Verhandlung am vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich noch ergänzt. Ferner wurde zu der Verhandlung ein Gutachten des hydrographischen Amtssachverständigen Ing. KH eingeholt; dieser nahm zur Frage der Grundwasserabsenkung im Bereich des Wasserwerkes H der Stadt Linz Stellung, insbesondere zur Frage, ob in einer Entfernung von minimal 112 m vom Brunnen des Grundwasserwerkes H eine Absenkung des Grundwassers um mindestens 12 m durch die Erhöhung des Betriebes nach Einbau weiterer Pumpen in den Jahren 1941 bis 1942 verursacht worden sein könnte. Diesbezüglich wies der hydrographische Amtssachverständige darauf hin, daß zwei Grundwasserschichtenpläne, und zwar einer aus dem Jahre 1930 und einer aus dem Jahre 1959, zur Verfügung stünden. Der Vergleich der beiden Grundwasserschichtenpläne zeige eine Absenkung bei gleichen Grundwasserspiegelverhältnissen, bezogen auf den Donauwasserstand (etwa Mittelwasser) von rund 1,10 m.

Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei erklärte sich bei der Verhandlung vom bereit, die jährlichen Ernte- bzw. Ertragsausfallentschädigungen für die Jahre ab 1966 im Sinne des am vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich beurkundeten Übereinkommens auch weiterhin zu leisten. Die nunmehr vom Beschwerdeführer geforderten Ertragsausfallsentschädigungen für die Jahre 1966, 1967 und 1968 in der Höhe von insgesamt S 1,758.446, -- würden ein Vielfaches der bis zum Jahr 1965 geleisteten Beträge ausmachen und müßten als überhöht abgelehnt werden. Durch Anwendung des Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindex II ergäben sich vielmehr nach Meinung des Wasserwerkes für 1966 S 132.124,05, für 1967 S 137.396,20 und für 1968 S 141.221,80.

Der Beschwerdeführer begründete seinerseits bei der Verhandlung sein erweitertes Begehren und nahm insbesondere auch zur Frage der Gasheizung Stellung. Seiner Meinung nach seien die Gaskosten mit S 7,000.000,-- für zehn Jahre zu veranschlagen, wobei die Ölfeuerungskosten die 4,000.000,-- S Grenze nicht übersteigen dürften. Der Beschwerdeführer bestehe unbedingt darauf, daß die Frage der Mehrkosten der Gasheizung behandelt werde.

Mit Bescheid vom wurde die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei vom Landeshauptmann von Oberösterreich im Grunde der Bestimmungen der §§ 34 Abs. 4, 99 und 117 WRG in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1969, BGBl. Nr. 207, und unter Bezugnahme auf die Bestimmungen gemäß Spruchabschnitt III lit. b des Bescheides des Reichsstatthalters in Oberdonau vom verpflichtet, an den Beschwerdeführer für die im Jahre 1943 verfügten Nutzungsbeschränkungen und dem daraus entspringenden Minderertrag auf den Grundstücken Nr. 653/4, 655/1 und 659/1 der Katastralgemeinde X nachstehende Leistungen zu erbringen:


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für das Erntejahr 1966 den Betrag von
S
71.854,--
für das Erntejahr 1967 den Betrag von
S
74.713,--
für das Erntejahr 1968 den Betrag von
S
76.783,--
Zusammen somit den Betrag von
S
22.350,--

Bereits geleistete Abschlagszahlungen seien auf diese Entschädigungsleistungen aufzurechnen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde u.a. wie folgt begründet:

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die Mehrkosten seiner Gasheizungsanlage gegenüber einer Ölfeuerungsanlage eine Geldentschädigung von derzeit 146.771,-- pro Jahr zuzuerkennen, habe abgewiesen werden müssen. Maßgebend für diese Abweisung sei § 34 Abs. 4 WRG 1959 (früher § 31 WRG 1934). Anspruchsberechtigt sei nach dieser Bestimmung derjenige, der seine Grundstücke und Anlagen nicht WEITER auf die Art oder den Umfang nutzen könne, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zustehe.

Zu ersetzen sei nur der tatsächlich entstandene Nachteil zum Zeitpunkt des Eintrittes der Schädigung, nicht aber künftig entgangener Gewinn. Da der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvorgänger im Jahre 1941 bzw. 1943 keine Ölfeuerungsanlage betrieben hätten und auch nicht betreiben durften, sei der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Bezüglich der sonstigen Ansprüche des Beschwerdeführers ging der Landeshauptmann von Oberösterreich davon aus, daß sachliche Grundlage der Entschädigungsfestsetzung die nach der vorgegebenen rechtlichen Regelung im Jahre 1941 bestandenen, rechtmäßigen und auch tatsächlichen Nutzungsverhältnisse sein müßten, d. h. die damaligen Kulturverhältnisse. Demnach kämen nur die Grundstücke Nr. 653/4, Nr. 655/1 und Nr. 659/1 der Katastralgemeinde X bei der Berechnung einer Entschädigung in Betracht, wogegen die übrigen Grundflächen infolge der damaligen Nutzungsverhältnisse auch in Zukunft für eine Entschädigungsregelung nicht in Betracht zu ziehen seien.

Bei Bezugnahme auf die verschiedenen von den Sachverständigen angestellten Berechnungsmethoden wurde sodann darauf hingewiesen, daß sich seit 1956 keine Steigerung der proportionalen Ertragsminderung ergeben habe. Ausgehend von der vom Amtssachverständigen seinerzeit im März 1960 errechneten Zahl von S 53.500,-- für das Jahr 1956 wurden die entsprechenden Jahresbeträge nach dem Index der Kleinhandelspreise aufgewertet, der den Verhältnissen der Ersatzdüngerbeschaffung am ehesten entspreche. Diese Aufwertung ergab folgendes Bild:


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Jahr
Indexzahl
Entschädigungsbetrag
1956
718,0
S
53.500,--
1966
965,0
S
71.854,--
1967
1003,4
S
74.713,--
1968
1031,2
S
76.783,--

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, daß die Entschädigungsbeträge zu niedrig festgesetzt worden seien. Im wesentlichen machte er geltend, daß er auch für die sonstigen, im engeren Schutzgebiet für das Wasserwerk H befindlichen, in seinem Eigentum stehenden Grundstücke entschädigt werden müsse. Er verlangte auch neuerlich die Mehrkosten für die Gasheizungsanlage. Die Entschädigungsfestsetzung sei völlig unzureichend, u.a. habe auch die Behörde infolge eines Irrtumes übersehen, daß auf Grund der Äußerungen der beiden Sachverständigen Prof. Dr. Ing. F und Direktor Dr. L vom (gemeint wohl ) die ursprünglich errechneten Entschädigungsbeträge für die Jahre 1952 bis 1956 richtiggestellt worden seien, wobei für das Jahr 1956 ein Betrag von 75.816,15 festgesetzt worden sei. Unter Zugrundelegung dieses Betrages - abgerundet auf S 75.800,-- -- ergebe die von den Sachverständigen angeführte Aufstellung folgende Entschädigungsbeträge:


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für das Jahr 1966
S
101.875,--
für das Jahr 1967
S
105.930,--
für das Jahr 1968
S
108.864,--
zusammen
S
316.669,--

Auch wenn man von der Berechnungsart der Verwaltungsbehörde erster Instanz ausgehe, sei dieser somit jedenfalls ein Irrtum unterlaufen. Aber auch diese Berechnungsart könne nicht anerkannt werden. Einzig und allein richtig wäre die Einholung eines neuerlichen Gutachtens gewesen. Es sei auch falsch, daß nur die Verhältnisse zur Kriegszeit berücksichtigt worden seien und daß man vom Reinertrag (Gewinn ) ausgegangen sei. Umfangreiche Ausführungen in der Berufung befassen sich mit dem Nachteil des Verbotes der Verwendung von animalischem Dünger für den Gartenbau (Glas und Topfkulturen),

In seiner Berufung verlangte der Beschwerdeführer schließlich

als Entschädigungen:


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für das Jahr 1967
S
582.063,-- und
für das Jahr 1968
S
657.474,--

zuzüglich diverser Zuschläge wegen verspäteter Zahlung und zwar

für das Jahr 1967 einen Zuschlag von 15 % und

für das Jahr 1968 einen Zuschlag von 10 %.

Außerdem verlangte der Beschwerdeführer für jedes der drei Kalenderjahre S 146.771,-- als Mehrkosten für die Gasheizung.

Die mitbeteiligte Partei nahm zu der Berufung dahin gehend Stellung, daß in den Berufungsausführungen keine rechtlich erheblichen neuen Tatsachen oder Beweise bzw. Beweisanträge enthalten seien, wodurch die auf sehr gründlichen Erwägungen und Sachgutachten beruhenden Entscheidungsgründe des Bescheides widerlegt werden könnten.

Zwecks Ermittlung, ob und in welchem Ausmaß ein Ertragsausfall bei den Grundstücken Nr. 653/4, Nr. 655/1 und Nr. 659/1 der Katastralgemeinde X vorliege, betraute der Bundesminister für Land-- und Forstwirtschaft die Landwirtschaftlich-Chemische Bundesversuchsanstalt in Wien II mit der Begutachtung.

Diese Anstalt erstattete am ein Gutachten. Darin wurde zunächst bemerkt, daß der Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom der Behörde eine Aufgabe stelle, die prinzipiell nicht lösbar sei und überhaupt nur aus der damaligen Blut- und Bodenmentalität verstanden werden könne. Die vielen Bemühungen der Vorgutachter, von denen manche nachweisbar dieser Mentalität sehr verfallen gewesen seien, zeigten deutlich, daß es natürlich auch ihnen nicht gelungen sei, die gestellte Aufgabe wirklich zu lösen. Unerhört aufwendige Untersuchungen und Versuche hätten keine eindeutige und zwingende Antwort auf die gestellte Frage ermöglicht, sodaß Entscheidungen immer auf Grund von Annahmen und vagen Schätzungen erfolgen hätten müssen. Insbesondere hätten aber die im Jahre 1958/1959 ausgeführten Gefäßversuche gezeigt, daß die Böden der Gärtnerei des Beschwerdeführers ohne Stallmist zufriedenstellende Erträge ermöglichten. Diesen Versuchen komme jedoch wenig Beweiskraft zu, weil der einzige Versuch, welcher die Sachlage hätte klären können, nämlich eine jahrelang versuchsmäßige Stallmistdüngeranwendung auf der Hälfte aller Flächen der Gärtnerei des Beschwerdeführers, wegen des gültigen generellen Verbotes der Stallmistanwendung nicht habe durchgeführt werden können. Beim heutigen Stand der Technik, der Gartenbauwissenschaft und des industriellen Düngemittelangebotes könne nicht behauptet werden, daß eine Erwerbsgärtnerei ohne Stallmistanwendung nicht genau so rentabel zu führen sei, wie eine solche mit unbeschränkter Stallmistanwendung. Eine gewisse Spezialisierung werde zwar erforderlich sein, dies bringe jedoch erfahrungsgemäß eher wirtschaftliche Vor- als Nachteile. Schließlich müsse jeder landwirtschaftliche und auch gärtnerische Betrieb mit seinen standortgegebenen Bedingungen in irgendeiner Weise fertig werden.

Solche erschwerende Bedingungen könnten sein: Neigungen der Betriebsflächen, anstehendes Grundwasser, ungünstige Bodenbedingungen u. dgl. Übertragen auf den gegenständlichen Fall heiße das, daß sich der Beschwerdeführer mit den von der Natur gegebenen erschwerenden Betriebsbedingungen, z.B. einem extrem tiefen Grundwasserstand, abfinden müsse. Ebenso müsse er sich auch mit den von der Behörde auferlegten Vorschriften abfinden. Daß er dies bislang gut verstanden habe, beweise die Tatsache, daß er seinen Betrieb nicht habe aufgeben müssen, sondern daß er im Laufe der beiden Jahrzehnte etwa 30 neue Glashäuser sowie ein neues Wohn- und Verwaltungsgebäude habe errichten können. Des weiteren verwies das Gutachten auf die am 13. November 1070 erfolgte Begehung des Betriebes des Beschwerdeführers und auf die Entnahme einer größeren Anzahl (achtzehn) Bodenproben. Diese Proben seien von dem Bundesversuchsinstitut für Kulturtechnik und technische Bodenkunde in Petzenkirchen an der Erlauf auf ihr Porenvolumen und ihre Wasserdurchlässigkeit und von der landwirtschaftlichchemischen Bundesversuchsanstalt Wien auf ihre chemische Zusammensetzung untersucht worden. Dabei habe sich herausgestellt, daß das Porenvolumen bis in Tiefen von 30 und 40 cm etwa 50 bis nahezu 70 % betrage. Diese Werte seien als sehr günstig zu bezeichnen. Ebenso liege die Wasserdurchlässigkeit bei allen wesentlichen Proben im günstigen Bereich von etwa 1 bis 3 m pro Tag. Eine auf mangelnden Stallmist zurückgehende schlechte Bodenstruktur sei nirgends nachzuweisen gewesen. Die Ergebnisse der chemischen Analyse hätten gezeigt, daß der Nährstoffzustand der Böden ausgezeichnet sei, daß seit der letzten Untersuchung im Jahre 1959 der Humusgehalt der Böden um 50 bis 100 % zugenommen habe. Der pH-Wert von 5,2 bis 7,0 sei einheitlich auf das Optimale von 6,5 bis 6,7 gebracht worden. Ob all diese günstigen Veränderungen durch Stallmist oder andere organische Düngemittel oder nur durch die natürliche Anreicherung von Wurzelrückständen u. dgl. zustande kamen, lasse sich nicht zwingend feststellen. Im Gespräch mit ausländischen Experten sei hervorgekommen, daß die gestellte Aufgabe nicht lösbar sei und daß man höchstens - falls dies wirklich nicht vermeidbar sei - eine Kompensation in der Höhe von wenigen Prozenten - maximal 5 % des Reinertrages - bewilligen könnte. Der Präsident des Verbandes der deutschen landwirtschaftlichen Versuchsanstalten habe sogar gemeint, er würde jede Entschädigung aus dem Titel des Verbotes der Stallmistanwendung ablehnen, da praktisch ohnehin keine Gärtnerei mehr Stallmist verwende. Die Landwirtschaftlich-Chemische Bundesversuchsanstalt in Wien schließe sich dem Vorschlag des Gartenbaureferenten der Niederösterreichischen Landeslandwirtschaftskammer an, der gemeint habe, die Kompensation solle jährlich 5 % des versteuerten Reingewinnes betragen. Zum Thema Grundwasser und animalische Düngung bemerkte der Amtssachverständige, daß der Grundwasserspiegel in 9 bis 17 m Tiefe liege und nicht anzunehmen sei, daß irgendeine Düngungsmaßnahme ein in dieser Tiefe befindliches Grundwasser nennenswert beeinflussen könne. Im gegenständlichen Fall sei es schwierig, das Verbot der Anwendung animalischer Düngung zu begründen. Zusammenfassend gelangte der Amtssachverständige zur Feststellung, daß die durch das Verbot der Stallmistanwendung im Betrieb des Beschwerdeführers erwachsenen Ertragsausfälle nicht entsprechend festgestellt werden könnten. Eine Aufhebung des Verbotes der animalischen Düngung erscheine vertretbar. Der Zustand der Böden habe sich in den letzten Jahren sehr verbessert und es habe sich der Humusgehalt so erhöht, wie dies auch durch die Anwendung hoher Stalldüngermengen kaum zu erwarten gewesen wäre.

An der sodann vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft an Ort und Stelle anberaumten mündlichen Verhandlung am nahmen u.a. Hofrat Prof. Dr. Z von der Landwirtschaftlich-Chemischen Bundesversuchsanstalt in Wien als "behördlicher Sachverständiger" und Direktor Dr. Ing. B als "amtlicher Sachverständiger" teil. Hiebei erklärte der Beschwerdevertreter, den Sachverständigen Prof. Dr. Z abzulehnen, weil Gründe vorhanden seien, die seine Unbefangenheit und Fachkunde auf dem hier in Rede stehenden Gebiet in Zweifel ziehen ließen. Abgesehen von seiner Bemerkung über die "Blut- und Bodenmentalität" stehe sein Gutachten im Ergebnis in einem auffallenden Widerspruch zu den bisher zum gleichen Gegenstand abgegebenen Gutachten. Im übrigen würden gegen das Gutachten selbst Einwendungen erhoben, die in der schriftlichen Zusammenstellung des Beschwerdeführers vorn , im Anhang dazu, in den zugleich vorgelegten 8 Beilagen und im Gutachten des Düngerreferenten der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer Oberlandwirtschaftsrat Dipl.-Ing. H vom zusammengefaßt seien und hiemit übergeben würden,

In einer schriftlichen Äußerung vom nahm sodann die Landwirtschaftlich-Chemische Bundesversuchsanstalt in Wien eingehend zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Aus dem Gutachten ist allerdings nicht zu ersehen, ob der Anstalt alle im Verwaltungsverfahren erster Instanz erstatteten amtlichen Vorgutachten zur Verfügung gestanden waren. Den Vorwurf der Unsachlichkeit wies die Anstalt zurück.

Mit Bescheid vorn änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers den Spruchabschnitt I des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom gemäß § 66 AVG 1950 dahingehend ab, daß die Anträge des Beschwerdeführers, ihm für die Jahre 1966 bis 1968 eine Geldentschädigung aus dem Titel der Ertragsminderung und der Wirtschaftserschwernis sowie der Mehrkosten seiner Gasheizungsanlage gegenüber einer Ölfeuerungsanlage zuzuerkennen, abgewiesen wurden.

Dieser Bescheid wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

Der rechtskräftige Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom habe den durch Schutzgebietsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümern des engeren Schutzgebietes gemäß § 31 WRG 1934 eine Entschädigung für den Ertragsausfall zugesprochen. Nach dieser Gesetzesstelle sei eine angemessene Entschädigung zu treffen. Auch nach der derzeitigen Gesetzeslage (§ 34 Abs. 4 WRG 1959) sei vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen, wer u. a. durch Festsetzung eines Schutzgebietes seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nützen könne, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zustehe. Zum Zeitpunkt der Schutzgebietsbeschränkung sei nur das Grundstück Nr. 659/1 der Katastralgemeinde X gärtnerisch genutzt worden, während die Grundstücke Nr. 655/1 und 653/4 landwirtschaftlich bewirtschaftet worden seien. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einbeziehung weiterer in seinem Eigentum stehender Grundflächen des engeren und weiteren Schutzgebietes in das Entschädigungsverfahren habe im Hinblick auf die Gesetzeslage, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die Bestimmungen des Bescheides aus dem Jahre 1943 nicht Folge gegeben werden können. Um einen Anspruch auf Entschädigung zu haben, müsse nämlich zum Zeitpunkt der Einschränkung bereits eine rechtmäßige Nutzung vorliegen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß der Bescheid aus dem Jahre 1943 den bestehenden Zustand nicht habe "einzementieren" wollen, könne nicht beigepflichtet werde, da eine solche Interpretation gesetzwidrig sei. Im übrigen müsse darauf hingewiesen werden, daß nach diesem Bescheid nur der Ertragsausfall zu entschädigen sei - nicht Wirtschaftserschwernisse -, und dieser könne jeweils nur nach der Ernte, also alljährlich im Oktober bzw. November, festgestellt werden. Das allein sei der Grund gewesen, warum im Bescheid die alljährliche Bestandsaufnahme, und zwar nach der Ernte vorgeschrieben worden sei.

Die Ablehnung des Amtssachverständigen Direktor Prof. Dr. Z bei der mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde vom sei nicht gerechtfertigt. Gewiß gehe der Hinweis auf die "Blut- und Bodenmentalität" über die Aufgabenstellung eines Sachverständigen ebenso wie sein Kompensationsvorschlag - 5 % des jeweils versteuerten Jahresreingewinnes - hinaus. Auf diese Teile des Gutachtens sei aber der Berufungsbescheid gar nicht gestützt worden. Die Landwirtschaftlich-Chemische Bundesversuchsanstalt in Wien sei auf Grund ihrer Tätigkeit und ihrer Erfahrungen für die gegenständliche Entschädigungsangelegenheit bestens geeignet. Im übrigen sei die Behauptung der Befangenheit nicht näher begründet und hätte außerdem schon anläßlich der Bestellung des Sachverständigen geltend gemacht werden müssen. Sachlich habe sich der Berufungswerber mit dem diesbezüglichen umfassenden und schlüssigen Gutachten nicht auseinandergesetzt. Zu dem in der Verhandlung vorgelegten schriftlichen Gutachten von Dipl.-Ing. H werde bemerkt, daß die Aussage, nur durch die Verwendung verrotteten Stallmistes einen bodenphysikalisch günstigen Standort erlangen zu können, im gegenständlichen Fall bedeuten würde, daß das Verbot der animalischen Düngung übertreten worden sei. Die Bodenuntersuchungen der Landwirtschaftlich-Chemischen Bundesversuchsanstalt hätten nämlich einen ausgezeichneten Zustand des Bodens ergeben. Nach Ansicht des behördlichen Gutachters sei auch der von Dipl.-Ing. H empfohlene Betriebsvergleich mit einem mit Stallmist arbeitenden Betrieb weder praktisch gangbar noch notwendig, da das Ermittlungsverfahren ausreichende Entscheidungsgrundlagen erbracht habe.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom werde die Wichtigkeit des Stallmistes für die Gärtnerei dargelegt, wobei allerdings an keiner der angeführten Literaturstellen etc. der Beweis geführt werde, daß es nur mit Stallmist gehe. Daß Nelken und Rosen mit Stallmist gedeihen sei nie bestritten worden, sie seien aber schließlich nicht die einzigen gärtnerischen Kulturen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Anspruch auf sichere Höchsternten zu haben, könne wohl nicht unwidersprochen bleiben. Weiters habe der Beschwerdeführer die Wichtigkeit des Mistes für die Düngung auf seine Fähigkeit zur Humusbildung, seinen Spurenelementengehalt und seinen Gehalt an Hormonen zurückgeführt. Der Humusgehalt der Böden des Beschwerdeführers sei nachweisbar in den letzten 10 Jahren mindestens so viel angestiegen wie man nach reichlicher Stallmistanwendung erwarten könne. Spurenelemente seien in beliebiger Menge um billigstes Geld überall zu haben und brauchten keineswegs über den Stallmist zugeführt werden. Die Hormone im Stallmist seien allerdings von sehr fraglicher praktischer Bedeutung. Mit vieler Mühe ließen sich oft im Stallmist organische, das Pflanzenwachstum positiv oder auch negativ beeinflussende Stoffe nachweisen. Eine wirkliche Bedeutung für den praktischen Gartenbau sei aber bisher außer durch unerwiesene Behauptungen nicht festgestellt worden. Die Landwirtschaftlich-Chemische Bundesversuchsanstalt habe zur Behauptung des Beschwerdeführers, daß alle Lebewesen ohne natürliche Ernährung schwerste Schäden erleiden, darauf hingewiesen, daß viele Pflanzen ihr bestes Wachstum zeigten und ihre höchsten Erträge brächten, wenn sie in Wasserkultur ohne Boden oder Mist mit Lösungen reiner Chemikalien herangezogen würden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Literatur präge ebensowenig neue Gesichtspunkte wie die vorgelegten Photographien, aus denen keine Aussage darüber abgeleitet werden könne, worauf der verschiedene Entwicklungszustand der abgebildeten Rosen zurückgehe.

Durch das Gutachten des hydrogeologischen Sachverständigen sei festgestellt worden, daß sich der Grundwasserspiegel in zirka 17 m Tiefe unter den Grundstücken des Beschwerdeführers befinde. Durch die Grundwasserentnahme des Wasserwerkes H sei der Wasserstand nur um etwa 1,10 m gegenüber früher abgesunken. Diese Grundwasserabsenkung in dieser Tiefe könne ein schlechtes Wachstum der Rosen im Vergleich zu anderen Gartenbaubetrieben nicht mehr verursachen. Was die Maßnahmen bezüglich der Ölheizung betreffe, werde auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.

Zusammenfassend ergebe sich somit, daß nach dem Bescheid aus 1943 nur der ERTRAGSAUSFALL zu entschädigen sei, daß die Böden im Gärtnereibetrieb M im besten Zustand seien, weshalb kein Ertragsausfall vorliege.

Die Berufungsbehörde habe sich daher nicht in der Lage gesehen, über die im Bescheid aus dem Jahre 1943 festgesetzte Entschädigungsverpflichtung hinauszugehen. Die Anträge des Beschwerdeführers hätten deshalb abgewiesen werden müssen. Zum beantragten Kostenersatz gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 werde bemerkt, daß das Entschädigungsverfahren, um das es sich hier handle, ein Teil des Bewilligungsverfahren sei und daher hinsichtlich des Kostenersatzes § 123 Abs. 1 WRG 1959 anzuwenden sei. Nach dieser Gesetzesstelle finde jedoch ein Ersatz von Parteienkosten nicht statt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei hat noch unter der Geltung des Wasserrechtsgesetzes 1934 die wasserrechtliche Bewilligung zum Ausbau der Wasserversorgungsanlage H erhalten. In Verbindung damit hat der seinerzeitige Reichsstatthalter in Oberdonau gemäß § 31 WRG 1934 durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung und sonstige Benutzung der gegenständlichen Grundstücke unter Festsetzung einer angemessenen Entschädigung (§ 99 WRG 1934) getroffen. Gemäß § 99 WRG 1934 hatte über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmte, die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden. Vor der Entscheidung waren die Parteien und wenigstens ein Sachverständiger zu hören. Hiebei war auch zu prüfen, Sach- oder Geldleistungen festzusetzen waren. In der Entscheidung war auszusprechen, ob, in welcher Höhe, auf welche Art und in welcher Frist die Entschädigung oder der Beitrag zu leisten war. Gebotenenfalls konnten wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen angeordnet sowie die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

Von diesem Vorbehalt der Festsetzung nach bestimmten Zeiträumen hatte die Wasserrechtsbehörde seinerzeit Gebrauch gemacht.

§ 142 Abs. 2 WRG 1959 bestimmt, daß die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- und sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen aufrecht bleiben. Ausübung und Erlöschen richten sich nach dem Wasserrechtsgesetz 1959.

Daraus folgt, daß die im Jahre 1943 getroffene Anordnung betreffend das engere und weitere Schutzgebiet der Wasserversorgungsanlage H - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - nunmehr dem § 34 WRG 1959 zu unterstellen ist. Nach dieser Bestimmung kann die zur Bewilligung der Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden.

Gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 ist derjenige, der nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117 WRG 1959). § 117 WRG 1959, der nunmehr von der Wasserrechtsbehörde für die Festsetzung der Entschädigung anzuwenden ist, entspricht inhaltlich weitgehend der Entschädigungsbestimmung des § 99 WRG 1934.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat nach Durchführung eines eingehenden Ermittlungsverfahrens und unter Beiziehung mehrerer Amtssachverständiger der Beschwerdeführerin unter Bejahung eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach für die Jahre 1966 bis 1968 im Wege der Schätzung eine Entschädigung zugesprochen. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz ist dabei, gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Amtssachverständigen von der Überlegung ausgegangen, daß der Beschwerdeführer infolge des Verbotes der animalischen Düngung seine Grundstücke nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen könne, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zugestanden ist, weshalb der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 angemessen zu entschädigen sei. Hiebei ist die Behörde erster Instanz, wie übrigens auch nachmals die belangte Behörde, von der zutreffenden und auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützten Überlegung ausgegangen, daß der im § 34 Abs. 4 WRG 1959 (früher § 31 WRG 1934) eingeräumte Entschädigungsanspruch nur für den Entzug tatsächlich geübter Nutzungen, nicht aber für die durch die Festlegung des Schutzgebietes allenfalls eintretende Erschwerung künftiger anderer Nutzungen eines Grundes besteht (vgl. Erkenntnis des Gerichtshofes vom , Slg. Nr. 8073/A, und die dort angeführte Rechtsprechung). Zutreffenderweise hat daher sowohl der Landeshauptmann von Oberösterreich wie auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Stand der im Jahre 1943 geübten tatsächlichen Nutzung für maßgeblich erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblicken, daß die Wasserrechtsbehörden im administrativen Instanzenzug den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers für Mehrkosten des Betriebes einer Gasheizung an Stelle einer Ölheizung - die im Jahre 1943 nicht bestanden hat - abgelehnt haben.

Ausgehend von dem Rechtsstandpunkt, daß der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage eine Benützungserschwernis erleide, die durch Geld abzugelten sei, konnte es der Verwaltungsbehörde erster Instanz nicht verwehrt sein, im Wege der Schätzung auf frühere Jahre, so etwa auf Schadensberechnungen für das Jahr 1956, zurückzugreifen und mit entsprechender Begründung den Betrag durch Heranziehung von Indexziffern angemessen aufzuwerten. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung zutreffend darauf aufmerksam gemacht, daß die vom Sachverständigen Hochschulprofessor Dr. Ing. F errechnete Entschädigungsziffer für das Jahr 1956 vor der Berufungsbehörde nicht aufrecht erhalten, sondern vom Sachverständigen berichtigt, und zwar erhöht worden ist.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpften Bescheid der belangten Behörde hat diese - wenngleich der Beschwerdeführer ausschließlich wegen zu niedriger Bemessung der Entschädigungssumme, und nicht etwa die mitbeteiligte Partei wegen Belastung mit einer zu hohen Entschädigung Berufung erhoben hatte - den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung für die Jahre 1966 bis 1968 schlechthin verneint. Eine solche Vorgangsweise ("reformatio in peius") war der belangten Behörde an sich nicht verwehrt, war sie doch gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950, weil sie in der Sache selbst zu entscheiden hatte, berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 AVG 1950) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu einer solchen Abänderung gelangte die belangte Behörde nach Durchführung ergänzender Ermittlungen, insbesondere Beiziehung eines weiteren Amtssachverständigen, nämlich des Direktors der Landwirtschaftlich-Chemischen Bundesversuchsanstalt in Wien.

In der Beschwerde erhebt nun der Beschwerdeführer u.a. den Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Einmal sei der genannte Sachverständige als befangen abgelehnt worden, weil er Vorbegutachter der "Blut- und Bodenmentalität" beschuldigt habe; anderseits habe die belangte Behörde - ausschließlich gestützt auf das Gutachten dieses Amtssachverständigen und ohne entsprechende Auseinandersetzung mit den gegenteiligen früheren Gutachten anderer Amtssachverständiger - die Entschädigungspflicht der mitbeteiligten Partei gegenüber dem Beschwerdeführer rundweg verneint.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag zwar der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu folgen, daß bei der gegebenen Sachlage die vom Amtssachverständigen in der Berufungsinstanz gebrauchte Ausdrucksweise "Blut- und Bodenmentalität" an sich schon geeignet gewesen sei, die volle Unbefangenheit dieses Amtssachverständigen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 52 Abs. 1 AVG 1950 in Zweifel zu setzen. Der Berufungsbehörde ist aber insofern eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens unterlaufen, als sie ohne klare und schlüssige Begründung nur dem in der Berufungsinstanz beigezogenen Amtssachverständigen gefolgt ist, ohne zu einer Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht der Vorbegutachter - wonach dem Beschwerdeführer sehr wohl ein Schaden erwachse - zu gelangen. Gewiß war es Sache der belangten Berufungsbehörde, gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1950 von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen, wobei diese Behörde insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 durchführen konnte. Auf Grund dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens war die belangte Behörde aber gemäß § 60 AVG 1950 gehalten, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebendere Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Gegen diese Vorschrift hat sie insofern verstoßen, als sie der Ansicht des in der Berufungsinstanz erstmals beigezogenen Amtssachverständigen gefolgt ist, ohne in hinlänglicher Weise zu begründen, warum sie den Darlegungen der Amtssachverständigen in der Vorinstanz nicht folgen könne. Es wird auch eine Darlegung in der Richtung vermißt, daß im Spätherbst 1970 entnommene Bodenproben über den Zustand des Bodens in den Jahren 1966 bis 1968 Aufschluß zu geben geeignet sind. Einem Gutachten, das von bei der Vorinstanz erstatteten Gutachten anderer Sachverständiger abweicht, kommt nicht etwa der Vorrang nur deshalb zu, weil jener Amtssachverständige erst im Verwaltungsverfahren höherer Instanz bestellt worden ist. Bei der gegebenen Sachlage wurden somit von der belangten Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können; es bedarf überdies der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 Abstand genommen werden konnte.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 und Art. IV der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427. Der pauschalierte Schriftsatzaufwand beträgt S 2.000,-- und nicht S 2.500,--, wie vom Beschwerdeführer verzeichnet; der Ersatz von Umsatzsteuer ist im Gesetz nicht vorgesehen, diese findet vielmehr im Schriftsatzaufwand ihre Deckung.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers nach Aufwandersatz war somit als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §52 impl;
AVG §53 Abs1;
AVG §65 impl;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BAO §76 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §34 Abs4;
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen
Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende
Privatgutachten Rangordnung
Begründung Begründungsmangel
Befangenheit von Sachverständigen
Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001380.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-54782