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VwGH 23.04.1974, 1379/73

VwGH 23.04.1974, 1379/73

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Innsbruck 1896 §17;
BauO Innsbruck 1896 §82;
RGaO §1 Abs8;
RGaO §53 Abs4;
RS 1
Eine Garage ist in Tirol bzw in Innsbruck ausschließlich nach der Reichsgaragenordnung zu beurteilen, die in diesem Land - soweit sie baurechtliche Vorschriften enthält - als Landesgesetz in Geltung steht. Die Reichsgaragenordnung ist für Garagen das speziellere Gesetz, sodass die §§ 17 und 82 der Innsbrucker Bauordnung (auf Sachverhalte der vorliegenden Art) nicht zur Anwendung kommen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Garage für eine gewerbliche Betriebsstätte errichtet wird oder nicht. Die begriffliche Einordnung einer Garage hat nur nach den Unterscheidungen zu erfolgen, die § 1 Abs 8 der Reichsgaragenordnung trifft. Für Garagen, die gewerblich betrieben werden oder die Teile gewerblicher Betriebe sind, enthält lediglich der § 53 Abs 4 der Reichsgaragenordnung eine Regelung.
Normen
AVG §8 impl;
BauRallg impl;
RGaO §13 Abs1 impl;
RGaO §15;
RS 2
Bei den Bestimmungen des § 15 RGO handelt es sich um Bestimmungen, die nur dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Letzteres in dem Sinne, dass ein ausschließlich aus dem Naheverhältnis einer Liegenschaft zu dem geplanten Gebäude ableitbares Interesse bestünde. Die Zu- und Abfahrt hat nämlich an sich nichts mit dem Bestand eines Gebäudes aus nachbarlicher Sicht zu tun. Die Benützung einer Verkehrsfläche berührt vielmehr jedermanns Interesse, mag sich dieses Interesse auch bei den Anliegern öfter aktualisieren als bei anderen Personen (Hinweis E , 167/71).
Normen
AVG §8 impl;
BauO Innsbruck 1896 §2;
BauO Innsbruck 1896 §5;
BauRallg impl;
RGaO §13 Abs1;
RGaO §15;
RS 3
Dem Nachbarn kommt nach der IBO kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, dass die Baubewilligung für eine Garage nur bei Vorhandensein einer dem Gesetz entsprechenden Zufahrt erteilt werde. Dies gilt auch hinsichtlich der Vorschrift der §§ 13 Abs 1 und 15 der RGO (Hinweis E , 2079/62, VwSlg 6180 A/1963 und E , 2011/71).
Normen
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BAO §76 impl;
RS 4
Hinweis darauf, dass die routinemäßige Einschaltung des Vermessungsamtes in einem Bauvorhaben hinsichtlich dessen Leiter nicht als die im § 7 Abs 1 Z 5 AVG erfasste Mitwirkung an der Erlassung eines Bescheides zu werten ist. Daher ist eine Befangenheit dieses Beamten beim Zustandekommen des Berufungsbescheides aus dem Grunde seiner dienstlichen Stellung nicht gegeben.
Normen
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
RS 5
Hinweis darauf, dass eine Zeugeneigenschaft eines Beamten in einem Gerichtsverfahren, welches mit einer Bauangelegenheit iZ stand, noch nicht die volle Unbefangenheit dieses Beamten in Zweifel setzen kann. Auch die Tatsache, dass dieser Beamte als Mitglied der belangten Behörde als ein von der mitbeteiligten Partei genannter Zeuge aufgetreten ist, ist noch kein wichtiger Grund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG.
Normen
AVG §17 Abs1;
AVG §39 Abs2 impl;
AVG §45 Abs3;
BAO §99 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 6
Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der belangten Behörde angerechnet werden.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1557/73

1403/73

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Liska und Dr. Salcher als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungsoberkommissär Dr. Yasikoff, über die Beschwerden der M I, des Dr. G A und der R A, alle in I und vertreten durch Dipl.Volkswirt DDr. Armin Santner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 20, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen für Innsbruck vom , Zl. St.S, 106/1973, betreffend die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Garage (mitbeteiligte Partei: E H in I, A-Straße 25), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von je S 200,-- (zusammen S 600,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden Zl. 1379/73, 1403/73 und 1557/73, die gegen einen und denselben Bescheid gerichtet sind, wegen deren sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Mit dem am beim Stadtmagistrat Innsbruck eingelangten Bauansuchen begehrte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Garagenneubaues. In dem dafür verwendeten und in den Verwaltungsakten befindlichen Formular wurde in die Spalte, in der für die Baustelle die genaue Angabe verlangt wird, diese mit "K.G. M G.P. nn/1 A-Straße 25" eingesetzt. Laut Ausweis des dem Bauansuchen beigelegten und bei den Verwaltungsakten befindlichen Lageplanes, in dem behördlicherseits die rechtskräftigen Straßenfluchtlinien eingezeichnet sind, wies das Grundstück, auf dem die Garage errichtet werden soll, ursprünglich ebenfalls die Nummer nn/1 auf; dies wurde jedoch nachträglich in "nn" korrigiert.

Bei der am durchgeführten mündlichen Verhandlung erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin hielten ihr Vorbringen in den schriftlichen Eingaben vom 30. Oktober und vom vollinhaltlich aufrecht. Außerdem verwiesen sie darauf, dass die Garage angeblich auch gewerblichen Zwecken dienen solle, und ersuchten die Baubehörde um eine diesbezügliche Klärung. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu Protokoll, sich den Äußerungen des Zweitbeschwerdeführers anzuschließen. In dem von allen drei Beschwerdeführern unterzeichneten Schriftsatz vom sprachen sich diese - soweit dieses Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde im wesentlichen wiederholt wird - gegen die geplante Garage wegen des Mangels eines Zufahrtsrechtes und einer Zufahrtsmöglichkeit aus. Im Bauansuchen der mitbeteiligten Partei sei die Zufahrt nicht angegeben. Die Bezeichnung "A-Straße 25, Privatweg von Gp. nn" genüge nicht, weil dieses Grundstück nicht an der A-Straße liege. In der vom Zweitbeschwerdeführer und von der Drittbeschwerdeführerin gefertigten Eingabe vom wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass die mitbeteiligte Partei als "Lagebezeichnung" für die geplante Garage die "Gp. nn/1" angegeben habe. Die Einschreiter beantragten gleichzeitig, der mitbeteiligten Partei die Vorlage eines vollständigen Grundbuchsauszuges des Grundbuchskörpers EZ. n/II der Katastralgemeinde M aufzutragen, um feststellen zu können, ob es diese Grundparzelle überhaupt gebe.

Mit Bescheid vom erteilte der Stadtmagistrat Innsbruck die begehrte Baubewilligung zur Errichtung einer Kleingarage. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens, bzw. des Umfanges des Zufahrtsrechtes auf den Zivilrechtsweg verwiesen und bezüglich anderer Bauverfahren als unzulässig zurückgewiesen. Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführer wies der Stadtmagistrat Innsbruck als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides seien über alle das Zufahrtsrecht betreffenden Einwendungen ausschließlich die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen. Weiters wurde im erstinstanzlichen Bescheid in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach in der Bauordnung für Innsbruck keine Norm enthalten sei, die den Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung davon abhängig machen könnte, dass der Bauplatz mit einer geeigneten Verbindung zum öffentlichen Verkehrsweg auszustatten wäre; außerdem könnten hinsichtlich der Zufahrt die Anrainer in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden. Die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich anderen Bauverfahren seien - nach der weiteren Bescheidbegründung - deshalb als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil sie mit dem gegenständlichen Bauvorhaben in keinem Zusammenhang stünden. Gegenstand dieses Verfahrens sei lediglich das am beim Stadtmagistrat Innsbruck eingelangte Bauansuchen. Andere Bauvorhaben, welche bereits in einem früheren Verfahren abgewickelt worden seien, könnten daher im gegenständlichen Verfahren ihre Erledigung nicht finden. Die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Überprüfung, ob die Garage allenfalls gewerberechtlich genützt werden könnte, seien - nach Meinung der ersten Instanz - deshalb als unbegründet abzuweisen gewesen, weil sich auf Grund der Aktenlage eine derartige Nutzung nicht ergebe. Zweifelsohne hätten die Anrainer recht, wenn sie dies als erheblich betrachteten, denn nach § 17 Abs. 3 der Innsbrucker Bauordnung dürfe eine Baubewilligung erst dann erteilt werden, wenn über die Genehmigung der Betriebsanlage rechtskräftig entschieden worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer die Berufung. Die Erstbeschwerdeführerin verwies im wesentlichen auf die Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Diese hoben in ihrer Berufung besonders die angeblich unrichtige Bezeichnung des Bauplatzes, die nicht entsprechenden Zufahrtsverhältnisse zur Garage und deren "offenbar gewerbliche Nutzung" hervor. Am Ende ihrer Berufung beantragten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, ihnen Akteneinsicht und die Abschriftnahme (Ablichtung) von Akten oder Aktenteilen zu gestatten.

Im Berufungsverfahren gab der technische Sachverständige Oberbaurat Dipl.-Ing. S am die Stellungnahme ab, dass

1.) die Errichtung von Garagen im Stadtgebiet aus städtepolizeilichen Gründen grundsätzlich erwünscht sei und 2.) aus dem Akteninhalt hervorgehe, dass der Vorgarten, in welchem die gegenständliche Garage situiert werden solle, nicht für Zwecke einer späteren Straßenerweiterung in Betracht komme. Die mitbeteiligte Partei erklärte in einer Niederschrift vom , dass die neu zu errichtende Kleingarage zur Unterbringung der in ihrem Privateigentum stehenden Personen-, bzw. Kombikraftwagen dienen solle. Nachdem die Beschwerdeführer von dem ihnen eingeräumten Recht des Parteiengehörs zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in ihren Schriftsätzen vom 31. Mai und Gebrauch gemacht hatten, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden. In der Begründung dieses Bescheides wurde dem Berufungsvorbringen folgendes entgegengehalten: Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Baugesuch enthalte eine topographisch hinlänglich genaue Beschreibung der Baustelle. Abgesehen davon hätten die der mündlichen Verhandlung zugezogenen Beschwerdeführer aus der erfolgten Erläuterung der eingereichten Pläne in vollem Umfang Klarheit über die bauliche Gestaltung des strittigen Objektes, im besonderen über dessen geänderte Situierung, gewinnen können. Der Anrainerschaft komme zum Problem der verkehrsmäßigen Erschließung eines Bauplatzes kein Mitspracherecht zu, weil hiedurch die subjektiv-öffentliche Rechtssphäre nicht tangiert werde. Im übrigen bestehe (mögen auch die Gesuchsausführungen der mitbeteiligten Partei in diesem Belang unpräzise sein) auf Grund des in den Verwaltungsakten in Fotokopie erliegenden Gerichtsurteiles kein vernünftiger Zweifel daran, dass eine gesicherte Verbindung der Grundparzelle nn, Katastralgemeinde M, mit einer öffentlichen Verkehrsfläche (A-Straße) über einen Servitutenweg gegeben sei. Der Vorgang betreffend die Erteilung einer Baubewilligung sei ein durch ein Parteienbegehren ausgelöster (antragsbedürftiger) Verwaltungsakt, in dem sich die Aufgabe der Behörde darin erschöpfe, zu erkennen, ob das durch den Inhalt des jeweiligen Bauansuchens determinierte Projekt mit den in den baurechtlichen Normen verankerten öffentlichen Interessen vereinbar sei. Obwalteten aus diesem Gesichtspunkt gegen die Verwirklichung eines Vorhabens keine Bedenken, könne der Konsens hiefür nicht verweigert werden, und zwar selbst dann nicht, wenn aus besonderen Begleitumständen hervorleuchten sollte, dass das den Gegenstand der Baugenehmigung bildende Vorhaben den wahren Intentionen des Bauwerbers nicht entspreche. Dazu trete im Anlassfall, dass sich die Behauptung, die fragliche Kleingarage werde im Rahmen eines Gewerbebetriebes Verwendung finden, nur auf vage und durch nichts konkretisierte Mutmaßungen stütze. Die Richtigkeit der Aussage der mitbeteiligten Partei, sie benötige das neu zu errichtende Gebäude zur Unterbringung von in ihrem Privateigentum stehenden Personenkraft-, bzw. Kombiwagen, entziehe sich zumindest vorerst einer näheren Untersuchung. Aber selbst dann - so fährt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter fort -, wenn man von einer gegenteiligen Annahme ausgehen wollte, könnten die Beschwerdeführer deshalb nicht eo ipso mit ihrer Ansicht durchdringen, weil ein Garagenobjekt mit einer Grundfläche von zirka 39 m2, welches schon seiner Konzeption (Höhe) nach keine größeren Nutzfahrzeuge als Kleintransporter aufnehmen könne -, auch wenn es tatsächlich zur Einstellung von Firmenfahrzeugen dienen sollte - zweifellos keiner Betriebsanlagegenehmigung bedürfte (zumal die mitbeteiligte Partei im Standort A-Straße 25 das Gewerbe der Verlegung von Plastikböden und Wandbelägen betreibe, also nicht mit Waren handle, von denen besondere Gefahren oder Immissionen ausgingen). Es lasse sich auch in der vorliegenden Angelegenheit kein rechtlich relevanter Konnex zu einer früheren Bautätigkeit auf dem nämlichen, bzw. einem anderweitigen Areal - möge diese Tätigkeit seinerzeit befugt oder ordnungswidrig vorgenommen worden sein - konstruieren. Der Inhalt darauf bezughabender Verwaltungsakten sei sohin für das nunmehr anhängige Verfahren völlig unerheblich.

Gegen diesen Bescheid richten sich die inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Darüber und über die von der belangten Behörde vorgelegten Gegenschriften sowie über die dazu von der Erstbeschwerdeführerin erstattete Stellungnahme hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführer rügen, dass im Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates angeführt werde, die mitbeteiligte Partei hätte um die Errichtung der Garage auf der Grundparzelle nn/1 der Katastralgemeinde A angesucht, obwohl im Bauansuchen die Grundparzelle nn/1 der Katastralgemeinde M angeführt sei. Wie sich aber aus dem vom Zweitbeschwerdeführer und von der Drittbeschwerdeführerin vorgelegten Grundbuchsauszug ergebe, existiere weder in der Katastralgemeinde A noch in der Katastralgemeinde M eine Grundparzelle nn/1. Nach den Erhebungen der Beschwerdeführer befinde sich der Bauplatz auf der Grundparzelle nn der Katastralgemeinde M. Diese Grundparzelle sei in dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan (Beschluss der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve-83/6, Ve-83/7) und dem Wirtschaftsplan gemäß § 2 Wohnsiedlungsgesetz (Gemeinderatsbeschluss vom ) als landwirtschaftliche Grünfläche ausgewiesen. Das Bauvorhaben widerspreche daher dem Flächenwidmungsplan. Weiters erachten sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt, dass eine Prüfung der Zufahrtswege im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde habe die Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 und 15 der Reichsgaragenordnung nicht beachtet. Wohl hätten nach der bisher ausgesprochenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Anrainer auf deren Einhaltung keinen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren der Behörde objektiv rechtswidrig sei. Die Rechtslage ändere sich aber, wenn es sich um eine "Baulichkeit oder Lokalität" handle, die einem gewerblichen oder kommerziellen Betrieb zu dienen habe. Der § 82 Abs. 2 der Innsbrucker Bauordnung gewähre in einem Bauverfahren für Betriebsstätten den Nachbarn qualifizierte Rechte. Diese hingen nicht von der Größe des Bauvorhabens oder der Nutzfläche des projektierten Bauwerkes ab, wie die belangte Behörde irrigerweise annehme. Aber nicht nur das Bauwerk selbst, auch der Betrieb dürfe mit keinerlei erheblichen Belästigungen oder Nachteilen für die Nachbarschaft verbunden sein. Zum Betrieb gehöre auch der gesamte Verkehr. Bei kommerziellen Bauten aller Art ohne Rücksicht auf deren Umfang gewähre der § 82 der Innsbrucker Bauordnung dem Nachbarn bereits im Bauverfahren die Möglichkeit, die Verletzung subjektiver Rechte abzuwehren. Dies gelte auch hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrsverhältnisse, von welchen in einem Wohngebiet noch mehr belastende Störungen ausgehen könnten als von anderen betrieblichen Tätigkeiten. Ein in diese Richtung zielendes Ermittlungsverfahren habe nicht stattgefunden, auf die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren liege auch hinsichtlich der Prüfung der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes vor. Die mitbeteiligte Partei habe bei ihrer Einvernahme am keine Auskunft über die betriebliche oder private Verwendung des Bauwerkes gegeben. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, die Kraftfahrzeuge seien Privateigentum, könne wohl nur als Verschleierung der wahren Absicht verstanden werden. Es stehe außer Zweifel, dass die Baubehörde das Recht habe, nach dem gewerblichen oder privaten Zweck eines Bauvorhabens zu forschen und, dass sie zu entsprechenden Ermittlungen auf Grund der Innsbrucker Bauordnung verpflichtet sei. In diesem Zusammenhang wenden sich die Beschwerdeführer auch gegen die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sich kein rechtlich relevanter Konnex zu den früheren Bautätigkeiten der mitbeteiligten Partei ergebe. Ein relevanter Zusammenhang der Bauakten, betreffend die Errichtung des Lagerhauses und den Umbau der Villa der mitbeteiligten Partei, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben bestehe dadurch, dass in diesen Gebäuden durch fortschreitende konsenslose Umbauten bisher vorhandener Garagenraum in Geschäfts- und Betriebsräume umgewandelt worden sei und dadurch neue Garagenbauten notwendig geworden seien. Es bestehe daher die Vermutung zu recht, dass es sich bei der vorliegenden Garage um eine rechtswidrige Erweiterung von Betriebsstättenbaulichkeiten handle. Die allein stehende Mitbeteiligte besitze als Geschäftsfrau derzeit schon drei mit Geschäfts- und Werbeaufschriften versehene Kraftfahrzeuge, die deshalb als Betriebsfahrzeuge anzusehen seien. Mit der weiteren Behauptung - so heißt es in der Beschwerde weiter -, die mitbeteiligte Partei bedürfe keiner Betriebsanlagengenehmigung, spreche die belangte Behörde über ein Verfahren ab, das nicht stattgefunden habe und für das sie nicht zuständig sei. Die belangte Behörde übersehe, dass schon die Baubehörde erster Instanz unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 der Innsbrucker Bauordnung dem Ansuchen nur deshalb stattgegeben habe, weil aus der (damaligen) Aktenlage eine gewerbliche Nutzung nicht festzustellen gewesen sei. Die belangte Behörde irre offenbar, wenn sie annehme, dass unter § 17 Innsbrucker Bauordnung nur Betriebsanlagen fielen, in welchen Waren verarbeitet würden, von denen besondere Gefahren oder Immissionen ausgingen. Es genügten ungewöhnliche Geräusche (ständiges Ab- und Zufahren, Warmlaufen der Motoren mehrerer Kraftfahrzeuge), übler Geruch (Abgase) und sonstige nachteilige Umstände, welche die Nachbarschaft eines ausschließlichen Wohn- und Erholungsgebietes belästigten (Lade- und Entladearbeiten, Staub, erhöhte Verkehrsgefahren). Diese negativen Auswirkungen müssten "auch bei reinen Handelsbetrieben" von der Behörde in die Beurteilung der Genehmigungspflicht einbezogen werden. Nach den Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung sei die Baubehörde nicht ermächtigt, ihre Rechtsansicht an die Stelle jener der Gewerbebehörde zu setzen, dadurch ein zwingend vorgeschriebenes Verfahren, in welchem den Nachbarn Parteistellung zukomme, zu umgehen und damit die Zuständigkeitsvorschriften zu verletzen. Ferner bringen die Beschwerdeführer Mängel in der Zusammensetzung der belangten Behörde vor. Am Zustandekommen des angefochtenen Bescheides habe auch Senatsrat Dipl.-Ing. AZ als Mitglied der belangten Behörde mitgewirkt. Dieser sei in den bezughabenden Wegerechtsprozessen wiederholt als von der mitbeteiligten Partei benannter Zeuge aufgetreten. Seine Aussagen über die Rechtspraxis des Bauamtes bezüglich des Nachweises der Zufahrt bei Baugenehmigungen ließen sich mit der in diese Verfahren praktizierten Übung offenbar nicht vereinen. Außerdem hätten Beamte seines Amtes offenbar auch an Vermessungen mitgewirkt, die im Zuge dieses Verfahrens in erster Instanz vor Erlassung des Bescheides des Stadtmagistrates Innsbruck auf dem Bauplatz der mitbeteiligten Partei durchgeführt worden seien. Nach dem Erachten der Beschwerdeführer hätte Senatsrat Dipl.-Ing. Z, Leiter des städtischen Vermessungsamtes, gemäß § 97 Abs. 4 der Innsbrucker Bauordnung am Zustandekommen des angefochtenen Bescheides nicht mitwirken dürfen. Die Bedenken betreffend die Befangenheit des Genannten hätten die Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht bekannt geben können, weil sie von der Zusammensetzung des erkennenden Senates vorher nicht in Kenntnis gesetzt worden seien. Schließlich fühlen sich die Beschwerdeführer in dem ihnen aus der Vorschrift des § 17 AVG 1950 erwachsenden Recht dadurch verletzt, dass sie auf ihren schriftlichen Antrag in der Berufung, ihnen Akteneinsicht zu gewähren, keine Antwort erhalten hätten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl die Erkenntnisse Slg. N.F. Nr. 4966/A u. v.a.), können, wenn - wie im vorliegenden Fall - die mündliche Verhandlung entsprechend den Vorschriften der §§ 41 und 42 AVG 1950 anberaumt wurde, im Berufungsverfahren und in der weiteren Folge im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur solche Rechte geltend gemacht werden, die mit den spätestens bei der von der Baubehörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung über das Bauvorhaben vorgebrachten Einwendungen im Zusammenhang stehen. Entscheidend für die vorliegende Beschwerde sind daher lediglich jene Einwendungen, die die Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am vorbrachten oder auf die sie sich dabei beriefen. Der nunmehrige Beschwerdeeinwand, dass das gegenständliche Bauvorhaben dem geltenden Flächenwidmungsplan widerspreche, steht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren schriftlichen Eingaben vom 30. Oktober und , die sie bei der mündlichen Bauverhandlung vollinhaltlich aufrecht erhielten, in keinem Zusammenhang. Somit sind hinsichtlich des jetzt behaupteten Widerspruches zum Flächenwidmungsplan die im § 42 AVG 1950 vorgesehenen Präklusionsfolgen eingetreten.

Aber auch durch die Bemängelung der unrichtigen Bezeichnung der Grundparzelle im Bauansuchen der mitbeteiligten Partei und in der Einleitung des erstinstanzlichen Bescheides können die Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen. In der Beschwerde wird behauptet, dass sich der Bauplatz auf der Grundparzelle nn der Katastralgemeinde M befinde. Sowohl in der Baubeschreibung des Bescheides des Stadtmagistrates Innsbruck vom als auch im angefochtenen Bescheid wird - neben der Konkretisierung "Anwesen A-Straße 25" - diese Grundstücknummer angeführt. Somit wurde der Bauplatz eindeutig bestimmt.

Was weiter die Frage anlangt, ob die belangte Behörde mit Recht vom Bestehen einer ausreichend großen und verkehrssicher benützbaren Zu- und Abfahrt ausgegangen ist, so handelt es sich dabei um Bestimmungen, die nur dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Letzteres in dem Sinne, dass ein ausschließlich dem Naheverhältnis einer Liegenschaft zu dem geplanten Gebäude ableitbares Interesse bestünde. Die Zu- und Abfahrt hat nämlich an sich nichts mit dem Bestand eines Gebäudes aus nachbarlicher Sicht zu tun. Die Benützung einer Verkehrsfläche berührt vielmehr jedermanns Interesse, mag sich dieses Interesse auch bei den Anliegern öfter aktualisieren als bei anderen Personen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 167/71, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird). Den Beschwerdeführern steht sohin als Anrainern nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das zur Tiroler Landesbauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 6180/A, dessen Grundgedanken auch die durch die Bauordnung für Innsbruck gegebene Rechtslage in diesem Punkte bestimmen) kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, dass die Baubewilligung für die gegenständliche Garage nur bei Vorhandensein einer dem Gesetz entsprechenden Zufahrt erteilt werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/71, auf das ebenfalls hingewiesen wird).

Dies gilt auch hinsichtlich der Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 und 15 der Reichsgaragenordnung. Selbst eine allenfalls objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung wäre ungeeignet, den Beschwerdeführern zum Erfolg zu verhelfen, weil sie in dem betreffenden Beschwerdepunkt nicht in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden konnten.

Die Beschwerdeführer glauben aber, dass die gegenständliche Sachlage eine andere rechtliche Beurteilung erfordere, weil es sich bei der gegenständliche Garage um eine "Baulichkeit oder Lokalität" im Sinne des § 82 der Innsbrucker Bauordnung handle. Der Absatz 2 dieser Bestimmung gewähre dem Nachbarn im Bauverfahren qualifizierte Rechte. Damit im Zusammenhang steht auch der von den Beschwerdeführern der belangten Behörde gemachte Vorwurf einer Verletzung des § 17 der Innsbrucker Bauordnung, der die "Baubewilligung für gewerbliche oder Industrieanlagen" regelt.

Zu diesem Vorbringen verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass eine Garage in Tirol, bzw. in Innsbruck ausschließlich nach der Reichsgaragenordnung zu beurteilen ist, die in diesem Land - soweit sie baurechtliche Vorschriften enthält - als Landesgesetz in Geltung steht. Die Reichsgaragenordnung ist für derartige Bauwerke das speziellere Gesetz, sodass die §§ 17 und 82 der Innsbrucker Bauordnung auf Sachverhalte der vorliegenden Art nicht zur Anwendung kommen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Garage für eine gewerbliche Betriebsstätte errichtet wird oder nicht. Die begriffliche Einordnung einer Garage hat nur nach den Unterscheidungen zu erfolgen, die § 1 Abs. 8 der Reichsgaragenordnung trifft. Für Garagen, die gewerblich betrieben werden oder die Teile gewerblicher Betriebe sind, enthält lediglich der § 53 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung eine Regelung, die aber für den Beschwerdefall ohne rechtliche Bedeutung ist. Die Rüge der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die §§ 17 und 82 der Innsbrucker Bauordnung nicht oder nicht richtig angewendet habe, geht daher ebenfalls ins Leere.

Zu dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Befangenheitsgrund eines Mitgliedes der belangten Behörde erklärt diese in ihrer Gegenschrift - und mehr wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet -, dass Senatsrat Dipl.-Ing. Z Vorstand des routinemäßig in das Verfahren vor dem Stadtmagistrat eingeschalteten Vermessungsamtes gewesen sei. Die Ausübung dieser Funktion kann jedenfalls nicht als die vom § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG 1950 erfasste Mitwirkung an der Erlassung eines Bescheides zu werten sein. Eine Befangenheit des genannten Mitgliedes der belangten Behörde beim Zustandekommen des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde seiner dienstlichen Stellung bestand daher nicht. Aber auch die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Zeugeneigenschaft in Gerichtsverfahren, die mit der gegenständlichen Bauangelegenheit im Zusammenhang standen, setzt nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht etwa nach der Z 4 des § 7 Abs. 1 AVG 1950 die volle Unbefangenheit des Senatsrates Dipl.-Ing. Z in Zweifel. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Tatsache, dass das genannte Mitglied der belangten Behörde als Behörde als ein von der mitbeteiligten Partei genannter Zeuge aufgetreten sei, ist an sich kein wichtiger Grund im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesstelle. Somit können die Beschwerdeführer auch in diesem Punkte nichts für sich gewinnen.

Schließlich ist auch die Rüge bezüglich der angeblich nicht gewährten Akteneinsicht nicht stichhältig. Das diesbezügliche, von den Beschwerdeführern in der Berufung gestellte Begehren wurde von der belangten Behörde niemals abgelehnt. Die belangte Behörde war nach keiner Verfahrensvorschrift verpflichtet, ihre Bereitschaft, den Beschwerdeführern dieses Recht zu gewähren, ausdrücklich mitzuteilen. Wenn die Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bei der belangten Behörde erschienen und die ihnen zustehende Befugnis der Akteneinsicht nicht in Anspruch nahmen, daran kann diese Unterlassung nicht der belangten Behörde angerechnet werden. Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht vor.

Aus allen angeführten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie 53 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427.

Wien, am

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Normen
AVG §17 Abs1;
AVG §39 Abs2 impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §8 impl;
BAO §76 impl;
BAO §99 Abs1 impl;
BauO Innsbruck 1896 §17;
BauO Innsbruck 1896 §2;
BauO Innsbruck 1896 §5;
BauO Innsbruck 1896 §82;
BauRallg impl;
RGaO §1 Abs8;
RGaO §13 Abs1 impl;
RGaO §13 Abs1;
RGaO §15;
RGaO §53 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
Sammlungsnummer
VwSlg 8603 A/1974
Schlagworte
Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter
Akteneinsicht
Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens
Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001379.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-54779