VwGH 28.01.1976, 1378/74
VwGH 28.01.1976, 1378/74
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr, das nur aus zwei Monaten besteht, ist der Absetzungsbetrag nicht für ein ganzes Jahr (von 12 Monaten), sondern nur für zwei Monate, daher mit zwei Zwölftel zu gewähren. |
Normen | |
RS 2 | Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten ist dann anzunehmen, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg gewählt wird, dem für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, und der beschrittene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis einfach unverständlich wäre (Hinweis E , 3183/52 und E 2372/64). |
Norm | EStG 1967 §10 Abs1 Z4 lita; |
RS 3 | Wurde für die Zahlung der Errichtungskosten einer Eigentumswohnung ein Darlehen mit nur 14tägiger Laufzeit aufgenommen, ohne daß für die Darlehensaufnahme wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorgebracht wurden, und erklärt, daß dieses Darlehen nur der Erlangung einer Steuerbegünstigung dienen sollte, ist die Behörde berechtigt, der Darlehensrückzahlung die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe zu verweigern. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4934 F/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1974001378.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-54776