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VwGH 28.01.1976, 1378/74

VwGH 28.01.1976, 1378/74

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr, das nur aus zwei Monaten besteht, ist der Absetzungsbetrag nicht für ein ganzes Jahr (von 12 Monaten), sondern nur für zwei Monate, daher mit zwei Zwölftel zu gewähren.
Normen
RS 2
Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten ist dann anzunehmen, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg gewählt wird, dem für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, und der beschrittene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis einfach unverständlich wäre (Hinweis E , 3183/52 und E 2372/64).
Norm
RS 3
Wurde für die Zahlung der Errichtungskosten einer Eigentumswohnung ein Darlehen mit nur 14tägiger Laufzeit aufgenommen, ohne daß für die Darlehensaufnahme wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorgebracht wurden, und erklärt, daß dieses Darlehen nur der Erlangung einer Steuerbegünstigung dienen sollte, ist die Behörde berechtigt, der Darlehensrückzahlung die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe zu verweigern.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4934 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1974001378.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-54776