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VwGH 30.06.1970, 1376/69

VwGH 30.06.1970, 1376/69

Rechtssatz


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Normen
AVG §61 Abs3;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;
RS 1
Nur einem fristgerecht (binnen dreier Tage) gestellten Verlangen nach Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung kommt eine die Rechtsmittelfrist nach dem mündlichen Bescheid sistierende Wirkung zu. Die auf Grund eines verspätet gestellten Verlangens verfügte Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung setzt daher keine (neuerliche) Rechtsmittelfrist in Lauf.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001376.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-54772