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VwGH 12.01.1978, 1374/77

VwGH 12.01.1978, 1374/77

Rechtssätze


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Normen
EGUStG 1972 Art3;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
RS 1
Abwohnbare Baukostenbeiträge der Nutzungsberechtigten sind Entgelte für die Nutzungsüberlassung an der Wohnung. Sie sind nicht nach Art III EGUStG aus dem Nutzungsentgelt für die Wohnung auszuscheiden.
Normen
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;
UStG 1972 §26 Abs2;
UStG 1972 §26 Abs6;
RS 2
Für die zeitliche Anwendung des UStG 1972 ist ebenso wie für das Entstehen der Steuerschuld bei der nach diesem Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Sollbesteuerung allein entscheidend, wann die Umsätze (Lieferungen oder sonstige Leistungen) ausgeführt worden sind, nicht hingegen, wann das Entgelt

vereinbart oder vereinnahmt worden ist.
Norm
BAO §299 Abs2;
RS 3
Zur Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 Abs 2 BAO kann die Aufsichtsbehörde nur dann kommen, wenn der Sachverhalt, der der rechtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist, bereits einwandfrei geklärt wurde.

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E , 1275/69 #1 VwSlg 4235 F/1971
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/05/25 1275/69 1
Norm
UStG 1972 §26 Abs2;
RS 4
Bei einer Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht für Vorschüsse, Anzahlungen oder Vorauszahlungen, welche der Unternehmer bis zum Inkrafttreten des UStG 1972 im Hinblick auf die erst nachher ausgeführten Umsätze erhielt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes () auf Grund des § 26 Abs 2 UStG 1972 im Zusammenhalt mit § 4 Abs 1 BAO die Umsatzsteuerschuld (Hinweis: Doralt-Siegl-Waba: Kommentar zur MWSt, Randnummer 82 zu § 26; Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 10te Auflage, Randnummer 110 und 115 zu § 27; Urteil des Bundesfinanzhofes vom , V R 73/71; Bundessteuerblatt 1972, Teil 2, Seite 24).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/02/25 0336/74 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5209 F/1978;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001374.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-54770