Suchen Hilfe
VwGH 05.06.1968, 1373/67

VwGH 05.06.1968, 1373/67

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
RS 1
Verkauft eine Bauunternehmung Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft an einzelne Wohnungswerber, die Eigentumswohnungen erwerben wollen, und verpflichtet sie sich zur künftigen Herstellung des Gebäudes, das die Eigentumswohnungen enthalten soll, dann werden die Erwerber der einzelnen Miteigentumsanteile anteilig Bauherren und sie sind es dann, die das Wohnhaus "schaffen" (Hinweis: Teilweises Abgehen durch E VS , 1251/69).

*

E , 1373/67 #1
Norm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
RS 2
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis, der sich für die Veräußerung von Liegenschaftsanteilen auf Grund des Kaufvertrages ergibt. Im gleichen Kaufvertrag vereinbarte Preise für die Herstellung KÜNFTIG zu errichtender Gebäude können in die Bemessunggrundlage nicht einbezogen werden (Anmerkung: Teilweises Abgehen durch E VS , 1251/69).

*

E , 1373/67 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001373.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-54764