VwGH 24.11.1964, 1373/64
VwGH 24.11.1964, 1373/64
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §76 Abs2 idF 1957/283; |
RS 1 | Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung ersetzt bei einem Antrag auf Durchführung eines Jahresausgleiches zwar die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers, sie muß aber an der für diese Unterschrift vorgesehenen Stelle des vorgedruckten Formulares unzweifelhaft angebracht sein. |
Norm | |
RS 2 | § 85 Abs 2 BAO regelt nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Abgbenbehörden und den Abgabepflichtigen, nicht auch jene zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Das Erkenntnis behandelt Formgebrechen eines Antrages auf Durchführung des Jahresausgleiches durch den Arbeitgeber). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3185 F/1964 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1964001373.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-54763