Suchen Hilfe
VwGH 01.02.1971, 1371/70

VwGH 01.02.1971, 1371/70

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
BauO Wr §67 Abs1;
RS 1
Auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Gewährleistung der Festigkeit des Gebäudes (hier: einer ausreichenden Fundierung) haben die Nachbarn kein subjektives öffentliches Recht (Hinweis E , 1220/60, VwSlg 5785 A/1962).
Normen
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
RS 2
In die Gruppe jener Bestimmungen, auf deren Einhaltung die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren einen Anspruch haben, kann eine Vorschrift nur dann eingeordnet werden, wenn die Nachbarn an ihrer Einhaltung ein spezifisches, über das Interesse der Allgemeinheit hinausgehendes Interesse haben, welches sich aus dem örtlichen Naheverhältnis der Liegenschaften ableitet.
Norm
BauO Wr §89 Abs4;
RS 3
Ausführungen zum Zweck der Bestimmung des § 89 Abs 4 der Bauordnung für Wien.
Normen
BauO Wr §83;
BauRallg;
RS 4
Ein Verbot der Anordnung von türartigen Öffnungen in einem Hof, ist der BauO für Wien nicht zu entnehmen.
Normen
BauO Wr §83 Abs3;
BauO Wr §9 Abs4;
RS 5
Auf die Einhaltung der inneren Baufluchtlinien hat der Nachbar dann kein subjektiv-öffentliches Recht, wenn von der Einhaltung dieser Baufluchtlinien eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gewährt wurde (Hinweis E , 2273/64).
Normen
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §9 Abs4;
BauRallg;
RS 6
Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte tritt dann ein, wenn eine Ausnahme gewährt wurde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben waren, oder wenn die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht von ihren Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Norm
BauO Wr §9 Abs4;
RS 7
Die Zustimmung des Gemeinderatsausschusses zu einer Überschreitung der Baufluchtlinie ist ein Akt der internen Willensbildung und daher nicht abgesondert bekämpfbar; es kann jedoch die auf Grund der Zustimmung von der Baubehörde gewährte Ausnahme vom Anrainer, dessen Rechtsstellung dadurch betroffen wird, mit Berufung gegen die Baubewilligung und nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges mit Beschwerde gegen die Baubewilligung beim VwGH bekämpft werden.
Norm
BauO Wr §9 Abs4;
RS 8
Nach Vorliegen der Zustimmung des Gemeinderates zur Gewährung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung der Baufluchtlinie ist dem betroffenen Anrainer zur Frage der Annahmegewährung ausdrücklich das rechtliche Gehör zu gewähren.
Norm
RS 9
Rechtsfragen haben in der Regel nicht Gegenstand des Parteiengehörs zu sein (Hinweis E , 0199/72).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 7958 A/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001371.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-54759