Suchen Hilfe
VwGH 30.09.1980, 1370/80

VwGH 30.09.1980, 1370/80

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §1;
AVG §4 Abs2;
FuttermittelG §5 Abs5;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg impl;
RS 1
"Im Einvernehmen" bedeutet Willensübereinstimmung der Behörden. Wird von der Behörde, mit der das Einvernehmen herzustellen ist, erklärt, daß ihre Zustimmung nicht notwendig ist, so ist die erforderliche Übereinstimmung der Meinung nicht erzielt. Entscheidet das BM f Finanzen ohne das Einvernehmen mit dem BM für Handel, Gewerbe und Industrie hergestellt zu haben, so verstößt es gegen die in § 5 Abs 5 FuttermittelG enthaltene Verfahrensvorschrift. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil das FuttermittelG das Einvernehmen beider Behörden fordert, um auf diese Weise den Entscheidungsvorgang mit einem erhöhten Maß an Garantie für die Richtigkeit es Bescheides auszustatten. An die Stelle des BM für Handel und Wirtschaft ist das BM für Handel, Gewerbe und Industrie getreten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 10244 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001370.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-54756

Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden