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VwGH 25.05.1970, 1370/69

VwGH 25.05.1970, 1370/69

Entscheidungsart: ErkenntnisVS

Rechtssätze


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Normen
GebührenbefreiungsV Kleinwohnungsbau 1936 §2 Abs1
GJGebG 1950 §43 Abs4
VwGG §13 Z3
WFG 1968
WGGDV 1940 §10
RS 1
Die Bausparkasse "Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot", gemeinnützige registrierte Genossenschaft m.b.H., ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und daher nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit.
Normen
Gebührenbefreiungserlaß BMJ 1963
GebührenbefreiungsV Kleinwohnungsbau 1936 §2 Abs1
GJGebG 1950 §43 Abs4
VwGG §13 Z3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
VwRallg
WGGDV 1940 §10
RS 2
Beim Gebührenbefreiungserlass des BMJ, Zl 223-K/62 handelt es sich weder um eine Rechtsverordnung noch um eine Verwaltungsverordnung, da ihm jeder normative Inhalt mangelt. Das Bundesministerium für Justiz hat darin lediglich seine Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht und diese seine Absicht schon eingangs durch die Benennung "Mitteilung" angekündigt. Auch der VfGH (vgl. das E , B 35/69) erblickt in dem Erlass nur eine "Auslegung einzelner Vorschriften über die Befreiung von Gerichtsgebühren". Das Fehlen eines normativen Inhaltes schließt es nach der ständigen Judikatur des VfGH aus, einen Erlass als Verordnung zu qualifizieren (vgl. das E d VfGH VfSlg 3501). Da diese Mitteilung nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, kann ihr um so weniger eine Verbindlichkeit zukommen. Obwohl die Bfrin eine der im Gebührenbefreiungserlass genannten vier Bausparkassen ist, kann sie aus diesem Erlass also kein subjektives öffentliches Recht ableiten. So muss der VwGH, dessen Aufgabe es ist, dem Gesetz zum Durchbruch zu verhelfen, die Rechtslage sehen, wobei der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage gem § 13 Z 3 VwGG verstärkt wurde.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kaniak und die Hofräte Dr. Eichler, Dr. Kaupp, Dr. Kadecka, Dr. Raschauer, Hofstätter, Kobzina, Dr. Reichel und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Baran und Bezirksrichter Dr. Gerhard über die Beschwerde der Bausparkasse X in S, vertreten durch Dr. Konstantin Kovarbasic und Dr. Theodor Kovarbasic, Rechtsanwälte in Salzburg, Alter Markt 1/Klampferergasse 6, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Zl. Jv 3592-33/69-100, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Österreichische Siedlungsgemeinschaft „B“ gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung brachte am beim Bezirksgericht Klagenfurt ein Grundbuchsgesuch ein, mit welchem sie die Einverleibung von 130 Pfandrechten im Gesamtbetrage von S 18,659.160,-- zugunsten der Beschwerdeführerin ob der Liegenschaft EZ. 1444 des Grundbuches der Katastralgemeinde K beantragte. Die beantragte Eintragung wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom zu Tz. 3465/69 bewilligt und am vollzogen.

In dieser Grundbuchsache schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Klagenfurt mit Zahlungsauftrag vom der Beschwerdeführerin gemäß TP 11 lit. b des einen Bestandteil des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 (GJGebGes), BGBl. Nr. 289, bildenden Tarifes eine Eintragungsgebühr von S 205.251,-- und gemäß § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG), BGBl. Nr. 288, eine Einhebungsgebühr in der Höhe von S 10,--, zusammen also Gerichtsgebühren in Höhe von S 205.261,--, vor.

Gegen diesen Zahlungsauftrag brachte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 GEG ein. Der Berichtigungsantrag wurde darauf gestützt, daß die Darlehen zur Finanzierung von Eigentumswohnungen gewährt worden seien, bei welchen es sich auf Grund der Baupläne um Kleinwohnungsbauten im Sinne der Verordnung über die Gebührenbefreiung beim Kleinwohnungsbau vom , Deutsches RGBl. I S. 543, in Österreich kundgemacht im Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 47/1940 (im folgenden kurz: „Gebührenbefreiungsverordnung“), handle.

Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom dem Berichtigungsantrag nicht statt. Auf Grund einer Auskunft der Siedlungsgemeinschaft Bausparerheim ergebe sich, daß die Darlehen für bisher nicht verkaufte Wohnungen gegeben worden seien, daß einzelne Wohnungen ein Ausmaß von 120 m2 überschritten und daß weiters zehn Büros, elf Geschäfte und 66 Garagen finanziert würden, sodaß nur ein Teil des Darlehens zur Finanzierung von Wohnraum diene, wozu komme, daß die Bauspardarlehen nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Darlehensnehmers verwendet, sondern einem Bauträger gewährt würden, der die einzelnen Wohnungen abverkaufen wolle.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Gesetzeswidrigkeit (richtig: Rechtswidrigkeit) infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Gesetzeswidrigkeit (richtig: Rechtswidrigkeit) seines Inhaltes beantragt. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird damit begründet, daß durch die globale Vorschreibung der Eintragungsgebühr von der Gesamtsumme der Darlehen dem Zahlungspflichtigen die Möglichkeit genommen werde, zu jeder einzelnen Vorschreibung eine Erklärung abzugeben. Außerdem habe die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides eigene Ermittlungen angestellt, ohne das Ergebnis der Beschwerdeführerin vorzuhalten, was eine Verletzung des zu den Grundsätzen eines geordneten Verfahrens gehörenden Parteiengehörs darstelle. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hätte dargetan werden können, daß von den 130 gewährten Darlehen 44 zur Finanzierung von Wohnungen, zehn zur Bilanzierung von Geschäftslokalen und dazugehörigen Magazinen, zehn zur Finanzierung von Büros und 66 zur Finanzierung von Garagen gedient hätten. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 der Gebührenbefreiungsverordnung im Zusammenhalt mit der Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz, Zl. 223-K/62, JABl. 1963, S. 35 ff. (im folgenden kurz: „Gebührenbefreiungserlaß“), als Bausparkasse in Angelegenheiten, die der Beschaffung von Kleinwohnungen oder der Förderung des Kleinwohnungsbaues dienten, von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit sei. In den weiteren Ausführungen sucht die Beschwerdeführerin darzutun, daß es sich bei den vorliegenden Pfandrechten um eine Sicherung von Darlehen gehandelt habe, die der Schaffung von Kleinwohnungen oder der Förderung des Kleinwohnungsbaues dienten, wobei auf das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vom 29. Feber 1940, DRGBl. I S. 438, und die dazu ergangene Durchführungsverordnung vom , DRGBl. I S. 1012, Bezug genommen und darüber hinaus die These aufgestellt wird, daß zur Auslegung des Begriffes „Kleinwohnungen“ auch das Wohnbauförderungsgesetz 1968 (BGBl. Nr. 280/1967) heranzuziehen sei. Als Beschwerdepunkt will die Beschwerdeführerin offenkundig die Verletzung eines Rechtes auf Befreiung von den Gerichtsgebühren gewertet wissen. Die Höhe der Gebühr wird nicht unabhängig von der Frage der Gebührenbefreiung bekämpft.

In der Gegenschrift wird vorerst zur Verfahrensrüge ausgeführt, das Parteiengehör sei nur insoweit zu gewähren, als es für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung notwendig sei; die von der belangten Behörde zusätzlich erhobenen Tatsachen seien der Beschwerdeführerin aber ohnehin bekanntgewesen. Zu den Ausführungen der Beschwerde über die Rechtswidrigkeit des Inhaltes gebt die belangte Behörde, ebenso wie die Beschwerdeführerin, vom Gebührenbefreiungserlaß aus. Nach diesem Erlaß sei aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Maßnahme einer Bausparkasse - der nicht generell Gebührenbefreiung zukomme - dem engeren Bereich der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zuzurechnen sei. Diese Frage müsse an Hand des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung gelöst werden, nicht aber an Hand des Wohnbauförderungsgesetzes 1968. Bei Einhaltung eines solchen Beurteilungsmaßstabes sei die Maßnahme der Beschwerdeführerin nicht dem engeren Bereich der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zuzurechnen, weshalb eine Gebührenbefreiung nicht zustehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz regelt in Grundbuchsachen die Zahlungspflicht für die nach § 11 TP zu entrichtende Eintragungsgebühr im § 28. Nach der lit. b dieser Gesetzesstelle ist derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht für die Eintragungsgebühr jedenfalls zahlungspflichtig. Diese Voraussetzung trifft für die Beschwerdeführerin zu, weil ihr die Einverleibung der Pfandrechte zu ihren Gunsten zum Vorteil gereicht.

Sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin gehen bei der Betrachtung der Rechtslage vom Gebührenbefreiungserlaß aus, nach dem keine Bedenken bestehen, „den eingangs erwähnten vier Bausparkassen“ - die Beschwerdeführerin ist namentlich genannt - „und ihren Darlehensnehmern die Gebührenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung zuzugestehen“. Unter „dieser Verordnung“ ist die Gebührenbefreiungsverordnung gemeint. Eine Nachschau in der Geschäftsstelle hat ergeben, daß seit der Herausgabe des Gebührenbefreiungserlasses außer der vorliegenden Beschwerde keine sonstige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren anhängig geworden ist. Allein bei dem Gebührenbefreiungserlaß handelt es sich weder um eine Rechtsverordnung noch um eine Verwaltungsverordnung, da ihm jeder normative Inhalt mangelt. Das Bundesministerium für Justiz hat darin lediglich seine Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht und diese seine Absicht schon eingangs durch die Benennung „Mitteilung“ angekündigt. Auch der Verfassungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. B 35/69) erblickt in dem Erlaß nur eine „Auslegung einzelner Vorschriften über die Befreiung von Gerichtsgebühren.“ Das Fehlen eines normativen Inhaltes schließt es nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aus, einen Erlaß als Verordnung zu qualifizieren (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 3501). Da diese Mitteilung nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, kann ihr um so weniger eine Verbindlichkeit zukommen. Obwohl die Beschwerdeführerin eine der im Gebührenbefreiungserlaß genannten vier Bausparkassen ist, kann sie aus diesem Erlaß also kein subjektives öffentliches Recht ableiten. So muß der Verwaltungsgerichtshof, dessen Aufgabe es ist, dem Gesetz zum Durchbruch zu verhelfen, die Rechtslage sehen, wobei der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage gemäß § 13 Z. 3 VwGG 1965 verstärkt wurde.

Auch die allgemeine Verfügung vom , Deutsche Justiz, S. 1646, die im Gebührenbefreiungserlaß erwähnt ist, kann unabhängig davon, ob Sie überhaupt als Rechtsnorm (Gesetz oder Verordnung) anzusehen ist, nicht zum Tragen kommen, weil sie sie sich einerseits auf individuell bezeichnete Kreditinstitute bezieht, zu denen die Beschwerdeführerin nicht gehört, anderseits aber lediglich solche Spar- und Girokassen betrifft, die Anstalten des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, was, wie später noch ausgeführt werden wird, für die Beschwerdeführerin nicht zutrifft.

Die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles kann daher ausschließlich aus der durch § 43 Abs. 4 GJGebGes aufrechterhaltenen Gebührenbefreiungsverordnung gefunden werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Gebührenbefreiungsverordnung sind nun in Angelegenheiten, die der Schaffung von Kleinwohnungen oder Förderung des Kleinwohnungsbaues dienen, von der Zahlung der Gerichtsgebühren nur Gemeinden, Gemeindeverbände und ähnliche Körperschaften des öffentlichen Rechtes befreit. Eine registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, wie die Beschwerdeführerin, ist aber keine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Vielmehr ist die für ihre Bildung maßgebende Rechtsvorschrift, nämlich das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (RGBl. Nr. 70/1873 in der Fassung des StGBl. Nr. 328/20, des BGBl. II Nr. 195/35, des BGBl. Nr. 386/36 sowie des DRGBl. I/1938-S. 982 und des DRGBl. I/1943-S. 251), dem Privatrecht zuzurechnen. Daran ändert nichts, daß die Sparkassen im allgemeinen und die Bausparkassen im besonderen - wie im Gebührenbefreiungserlaß dargestellt wird - einer staatlichen Aufsicht unterworfen sind und als Anstalten angesehen werden können. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes sind nach herrschender Auffassung (siehe Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Manz 1951, S. 136 f.) diejenigen juristische Personen, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen und Zwangsbestand haben; Körperschaft ist die zur juristischen Person erhobene Personenmehrheit. Diese Auffassung herrschte im wesentlichen auch bereits zur Zeit der Einführung der Gebührenbefreiungsverordnung in der „Ostmark“. So bezeichnet Weber in seiner Monographie „Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes“, C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung München und Berlin 1940, S. 10, als juristische Personen des öffentlichen Rechtes diejenigen selbständigen Träger öffentlicher Verwaltung, die nicht einen integrierenden Bestandteil des staatsunmittelbaren Behördensystems bilden. Schon vorher hatte Otto Mayer (Deutsches Verwaltungsrecht, 3. Aufl.; 1924, Band II, S. 327) als juristische Personen des öffentliches Rechtes „rechtsfähige Verwaltungen“ bezeichnet. Die deutsche Gesetzgebung und Verwaltung hatten zwar einzelnen juristischen Personen, auf welche die vorgenannten Kriterien nicht zutrafen, ausdrücklich die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zuerkannt (siehe hiezu die Aufstellung bei Weber l. c.), doch gehörten Bausparkassen, die in der Rechtsform einer Genossenschaft betrieben wurden, nicht dazu.

Es ist zwar richtig, daß die Funktion der Bausparkassen in Österreich seit dem Zeitpunkt der Erlassung der Gebührenbefreiungsverordnung durch staatliche Bauförderungsmaßnahmen und den Wegfall von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten faktisch erweitert wurde und daß andere Einrichtungen, die als öffentlich rechtliche Kreditinstitute ursprünglich mit solchen Aufgaben betraut waren, nicht mehr vorhanden sind oder nicht mehr die Qualifikation einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes haben. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß die Gebührenbefreiungen in vorher erlassenen Gesetzen, Verordnung und Erlässen heute nur deshalb weitergelten, weil sie der § 43 Abs. 4 GJGebGes ausdrücklich als unberührt bleibend erklärt hat, „sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft“. Hätte der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes - also zu einem Zeitpunkt, in welchem die jetzigen Verhältnisse bereits bestanden - die bisher geltenden Befreiungsvorschriften als unbefriedigend erkannt, hätte er eine entsprechende gesetzliche Neuregelung vornehmen können. Soweit er dies nicht getan hat, muß davon ausgegangen werden, daß die bisherigen Gebührenbefreiungen ohne Veränderung ihres Umfanges, also ohne Erweiterung und ohne Einschränkung, weitergelten sollen. Der Kreis der gebührenbefreiten Einrichtungen kann daher nicht im Wege einer extensiven teleologischen Interpretation erweitert werden, zumal Ausnahmebestimmungen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen streng auszulegen sind. Daraus folgt aber, daß die Beschwerdeführerin überhaupt nicht zum Kreis jener Einrichtungen gehört, denen im § 2 Abs. 1 der Gebührenbefreiungsverordnung die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren zuerkannt wurde. Eine Erweiterung dieses Kreises könnte nur durch den Gesetzgeber, keinesfalls aber im Erlaßweg oder im Wege der Rechtsprechung vorgenommen werden.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß nach § 1 Gebührenbefreiungsverordnung gemeinnützige Wohnungsunternehmen von der Zahlung bestimmter Gerichtsgebühren befreit sind. Nun ist aber die beschwerdeführende Genossenschaft unbestrittenermaßen kein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, sodaß aus dieser Bestimmung nichts zu gewinnen ist. Dazu kommt noch, daß der Darlehensgeber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom , Slg. N.F. 974/F, ausgesprochen hat, auch dann nicht gebührenbefreit ist, wenn der Darlehensnehmer ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen ist. Auch sonstige Befreiungstatbestände kommen nach der Lage des Falles nicht in Betracht.

Da demnach im vorliegenden Falle schon die persönlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Gebührenbefreiung mangeln, ist es für das Schicksal der Beschwerde nicht mehr entscheidend, ob allenfalls die belangte Behörde bei der Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen, nämlich der Schaffung von Kleinwohnungen oder der Förderung des Kleinwohnungsbaues, von einer unrichtigen Rechtsanschauung. ausgegangen ist oder bei Prüfung der letzteren Frage Verfahrensvorschriften verletzt hat, da sie im Ergebnis bezüglich der Gebührenbefreiung an sich zu keinem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Die Höhe der Gebühr wurde aber von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nur insoweit bekämpft, als ihrer Auffassung nach das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von der belangten Behörde unrichtig bzw. in einem mangelhaften Verfahren beurteilt worden war.

Da sohin die Behauptung der Beschwerdeführerin, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Rechte auf Befreiung von Gerichtsgebühren verletzt worden zu sein, nicht als richtig beurteilt werden kann, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf §§ 47 bis 59 VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.

Wien, am

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Gebührenbefreiungserlaß BMJ 1963
GebührenbefreiungsV Kleinwohnungsbau 1936 §2 Abs1
GJGebG 1950 §43 Abs4
VwGG §13 Z3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
VwRallg
WFG 1968
WGGDV 1940 §10
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001370.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-54755