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VwGH 22.11.1949, 1370/48

VwGH 22.11.1949, 1370/48

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
St-ÜG 1945 §2a;
VwRallg;
RS 1
Mit einem bloß beurkundenden Verwaltungsakt werden keine Rechtsverhältnisse festgestellt oder begründet, sondern nur der Bestand eines Rechtsverhältnisses bestätigt. (hier: Erklärung gem § 2 u. § 2a St-ÜG)
Normen
AVG §56;
St-ÜG 1945 §2a;
VwRallg;
RS 2
Beurkundungen oder Bescheinigungen erwachsen nicht in Rechtskraft und können, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt von der Behörde jederzeit zurückgezogen oder für ungültig erklärt werden. (hier: Erklärung gemäß § 2 u. § 2a St-ÜG)
Normen
AVG §56;
St-ÜG 1945 §2;
St-ÜG 1945 §2a;
VwRallg;
RS 3
§ 2 St-ÜG ist nur auf die in dieser Gesetzesstelle festgesetzten, nicht aber auf irgendwelche unbestimmte aus seinem Sinn und seiner Tendenz abzuleitende, Bedingungen abgestellt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1949:1948001370.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-54753