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VwGH 27.06.1963, 1364/62

VwGH 27.06.1963, 1364/62

Rechtssatz


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Norm
GebG 1957 §33 TP7;
RS 1
Die Vorschreibung einer Gebühr von einem Schuldbeitritt setzt voraus, dass jemand einer fremden Schuld akzessorisch als Mitschuldner beigetreten ist. Wird aber in einer bestimmten Sache von vornherein ein Gesamtschuldverhältnis eingegangen, dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder der Gesamtschuldner der Teilschuld des anderen beigetreten sei.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0354/62 E VwSlg 2767 F/1962 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001364.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-54743