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VwGH 10.11.1980, 1361/80

VwGH 10.11.1980, 1361/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

1362/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des KM in H, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , GZ 124.978/13-6/79, betreffend Nebenbeschäftigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seine Dienststelle ist die Bundessportschule H, welche er leitet.

Auf Grund einer entsprechenden Meldung des Beschwerdeführers vom nahm die belangte Behörde mit Erlaß vom unter der Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer dadurch nicht in der vollständigen und genauen Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen behindert werde und eine Vermengung von Kursteilnehmern der Bundessportschule und der privaten Schischule des Beschwerdeführers nicht erfolge, genehmigend den Betrieb dieser privaten Schischule in M durch den Beschwerdeführer als Inhaber einer Schischulkonzession des Landes Salzburg zur Kenntnis.

Im Hinblick auf verschiedene Beschwerden hat die belangte Behörde mit Erlaß vom angeordnet, daß der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Inhaber der Privatschischule in jeder Hinsicht strikt von seinen Aufgaben als Leiter der Bundessportschule H zu trennen habe. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer die Unterbringung sowie Verpflegung von Schilehrern und Kursteilnehmern seiner privaten Schischule in der Bundessportschule untersagt.

Mit Erlaß vom wurde die Bewilligung erteilt, daß die Schilehrer der Bundessportschule in ihrer Freizeit an der Privatschischule des Beschwerdeführers dann tätig werden dürften, wenn eine strenge Trennung des Betriebes der Bundessportschule von jenem der Privatschischule erfolge.

Anläßlich einer Überprüfung der Gebarung, der Bundessportschule H im Oktober 1978 wurde zusammenfassend festgestellt, daß der Rechnungshof „in fast allen Bereichen erhebliche und zum Teil gravierende Mängel vorfand“. Einzelne Feststellungen lassen nach Ansicht des Rechnungshofes „schuldhafte Dienstpflichtverletzungen des Leiters der Bundessportschule oder der Wirtschaftsleiterin erkennen“. In einzelnen Belangen ermittelte der Rechnungshof einen finanziellen Nachteil, „den der Bund durch die leitenden Funktionäre der Bundessportschule erfahren hatte“, und fordert „einen entsprechenden Rückersatz“.

Im einzelnen stellte der Rechnungshof unter anderem fest, daß eine Bedienstete der privaten Schischule des Beschwerdeführers, EM, jahrelang unentgeltlich an der Mittagsverpflegung der Bundessportschule teilgenommen habe und es immer wieder zu einer Mischung von Schikursgruppen der Bundessportschule und der Privatschischule des Beschwerdeführers gekommen sei.

Im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde Einsicht in vom Rechnungshof anläßlich seiner Gebarungsprüfung mit verschiedenen Bediensteten der Bundessportschule H aufgenommenen Gedächtnisprotokollen genommen, aus welchen sich übereinstimmend ergab, daß EM Frühstück und Mittagessen an der Bundessportschule eingenommen und von der Wirtschaftsleiterin der Schule - der Gattin des Beschwerdeführers - für das Abendessen noch ein sogenanntes Lunchpaket bekommen habe. Den wesentlichen Inhalt dieser Angaben hat die Gattin des Beschwerdeführers bei ihrer Einvernahme am bestätigt.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer bekanntgegeben und ihn gleichzeitig aufgefordert, hiezu binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer führte hierauf im wesentlichen aus, es sei richtig, daß der Rechnungshof zwar die angebliche Mitverpflegung der EM in der Bundessportschule gerügt habe, er habe jedoch mit keinem Wort festgestellt, daß dieser Umstand den Beschwerdeführer in der Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtungen hindere. Auf die Frage der Vermischung von Kursgruppen der Bundessportschule mit denen seiner privaten Schischule ging der Beschwerdeführer nicht ein.

In einer abschließenden Einvernahme des Beschwerdeführers am bei der belangten Behörde brachte er vor, seine Privatschischule sei vor allem in der Zeit von Weihnachten bis Ostern in Betrieb. Die Verwaltungsarbeiten für diese Schule würden von Frau EM durchgeführt und ihn arbeitsmäßig nicht belasten. Er hätte lediglich am ersten Kurstag vormittags die Kurseinteilung vorzunehmen. Für die Kontrolle der Kursgruppen durch ihn sei kein gesonderter Zeitaufwand erforderlich, weil der Beschwerdeführer die sich am selben Übungshang wie die Gruppen der Bundessportschule aufhaltenden privaten Schikursgruppen mit den ersteren gemeinsam kontrollieren könne. Frau EM sei zwar bis zur Wintersaison 1978/79 in der Bundessportschule mitverpflegt worden, doch habe sie nur vom Verpflegsanteil der Gattin des Beschwerdeführers mitgegessen. Eine Mischung der verschiedenen Kursgruppen habe die belangte Behörde bis zur Saison 1970/71 toleriert. Nachher hätten nur noch bei zwei in der Bundessportschule abgehaltenen Kursen einige Personen, die aus Platzmangel nicht im Heim hätten untergebracht und verpflegt werden können, mit Genehmigung des Kursleiters am Schikurs des Heimes teilgenommen. Zwei- oder dreimal sei es auch vorgekommen, daß bei staatlichen Schikursen leistungsschwache Kursteilnehmer in der Anfängergruppe der Privatschischule kostenlos hätten mitfahren dürfen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß die vom Beschwerdeführer „ausgeübte Nebenbeschäftigung des Leiters der Schischule H unzulässig ist“ und führte begründend im wesentlichen folgendes aus:

Aus der Sachverhaltsermittlung habe sich zweifelsfrei ergeben, daß die Angestellte des Beschwerdeführers, EM, bis zur Wintersaison 1978/79 auf Kosten der Bundessportschule H mitverpflegt worden sei. Die Behauptung, es habe sich bei diesem Essen um die der Gattin des Beschwerdeführers zustehenden Portionen gehandelt, würde durch die übereinstimmende Aussage mehrerer Angestellter der Bundessportschule widerlegt, und es sei darüber hinaus auch wenig glaubhaft, daß die Gattin des Beschwerdeführers auf ihre sämtlichen Mahlzeiten zugunsten einer Bediensteten der Privatschischule verzichtet habe und für ihre Verpflegung selbst aufgekommen sei. Durch die Verpflegung der EM in der Bundessportschule sei dem Bund ein Schaden erwachsen, „der vor allem durch die Personenidentität von Heimleiter und Leiter einer privaten Schischule entstehen konnte bzw. auch in Zukunft mangels geeigneter ständiger Kontrollmöglichkeiten wieder entstehen könnte“. Als Leiter der Bundessportschule H sei der Beschwerdeführer für den Betrieb derselben und damit auch dafür verantwortlich, daß nur an hiezu berechtigte Personen Verpflegung abgegeben werde. Die Anordnung oder Duldung der Mitverpflegung von nichtberechtigten Personen stelle eine Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers dar. Daß gerade eine Angestellte seiner Privatschischule von ihm die Erlaubnis zur Teilnahme an den Mahlzeiten an der Bundessportschule erhalten habe, mache „den Kausalzusammenhang zwischen Dienstpflichtverletzung und Ausübung der Nebenbeschäftigung evident“. Die Identität des Leiters der Bundessportschule und staatlichen Schilehrers einerseits und des Leiters einer Privatschischule andererseits ermögliche es dem Beschwerdeführer auch, während seiner Tätigkeit als staatlicher Schikursleiter die privaten Schikursgruppen mitzukontrollieren. Ebenso werde vom Beschwerdeführer während seiner Dienstzeit die Gruppeneinteilung für seine Privatschischule vorgenommen. Wenn auch eine Vermengung der Kursgruppen der Bundessportschule mit jenen der Privatschischule des Beschwerdeführers zum Nachteil des Bundes in letzter Zeit nicht nachgewiesen werden könnte, bestehe zumindest die Vermutung, daß eine solche Möglichkeit durch die Identität des Leiters und des räumlichen Naheverhältnisses jederzeit weder gegeben wäre, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführe, daß schwächere Schikursteilnehmer der Bundessportschule, wenn auch kostenlos, der Privatschischule des Beschwerdeführers zugewiesen worden wären. Auf Grund dieses Sachverhaltes stelle die Leitung der Privatschischule durch den Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde eine Nebenbeschäftigung dar, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindere, wesentliche dienstliche Interessen gefährde und die Vermutung der Befangenheit des Beschwerdeführers hervorrufe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde. Für verletzt hält sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtuntersagung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abe. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und das Parteiengehör. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 56 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Auf Grund dieses Gesetzestextes genügt bereits das Vorliegen einer der drei angeführten Voraussetzungen, um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen.

Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am selbst zu, daß er sowohl die Kurseinteilung für seine private Schischule als auch die Kontrolle der privaten Schikursgruppen, die sich auf demselben Übungshang aufhielten wie die Gruppen der Bundessportschule, während seiner Dienstzeit durchführt. Wenn nun die belangte Behörde die Auffassung vertritt, daß die Ausübung der genannten ausschließlich die Privatschischule des Beschwerdeführers betreffende Tätigkeit während der Dienstzeit den Beschwerdeführer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, so ist dieser Ansicht umso mehr beizustimmen, als der Rechnungshof im Rahmen seiner Kontrolle im Oktober 1978 bei der Leitung der Bundessportschule H durch den Beschwerdeführer ganz wesentliche Mängel feststellte, die, hätte sich der Beschwerdeführer lediglich seiner Tätigkeit als Leiter der Bundessportschule gewidmet, wohl wenigstens zum Teil hätten vermieden werden können (z. B. mangelnde Kontrolle des Verpflege- und Warenkontrollbuches, Nichteinhaltung der Vorschriften über die Kanzleiordnung, Fehler in der vorgelegten Statistik, mangelhafte Führung von Urlaubs- und Krankenstandsblättern usw.).

Die belangte Behörde durfte aber auch mit Recht davon ausgehen, daß eine Vermengung der Belange der Privatschischule des Beschwerdeführers mit dem Bereich der von ihm geleiteten Bundessportschule jedenfalls eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darstellt. Offenbar im Hinblick auf diese Überlegung war dem Beschwerdeführer auch wiederholt ausdrücklich untersagt worden, solche Vermengungen, etwa auf dem Gebiet der Schilehrerverpflegung oder der Betreuung der Kursteilnehmer, vorzunehmen; eine derartige strikte Trennung der beiden Wirkungsbereiche des Beschwerdeführers war von allem Anfang an geradezu zur Bedingung für die genehmigende Kenntnisnahme der gegenständlichen Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers gemacht worden. Nun haben aber - und dies hat der Beschwerdeführer im wesentlichen im Rahmen seiner Einvernahme am zugegeben - derartige Vermengungen sowohl durch Teilnahme von Kursangehörigen der Bundessportschule an Gruppen der Privatschischule als auch insbesondere durch die unentgeltliche Verpflegung der EM an der Bundessportschule stattgefunden. Vor allem die letztgenannte Vorgangsweise - der belangten Behörde ist hier beizustimmen, wenn sie die Ansicht vertritt, daß wohl kaum anzunehmen ist, die Gattin des Beschwerdeführers habe sämtliche ihr zustehende Mahlzeiten an EM abgetreten - stellt eine tatsächliche, auch vom Rechnungshof als solche bezeichnete Schädigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, damit aber auch die Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen dar.

Darüber hinaus liegt nach Ansicht des Gerichtshofes auf der Hand, daß die dienstliche und die im Rahmen der Nebenbeschäftigung ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers inhaltlich weitgehend gleich sind und praktisch in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, wodurch auch die Vermutung einer Befangenheit des Beschwerdeführers hervorgerufen wird.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof schließlich auch nicht festzustellen, daß das gegenständliche Verfahren der belangten Behörde mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist. Zu Recht verweist sie nämlich in der Gegenschrift zu diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde darauf, daß dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgehalten wurde und er durchaus Gelegenheit hatte, alle jene Bedenken geltend zu machen, welche er nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbringt.

Da auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, daß die belangte Behörde die gegenständliche Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers unbedenklicherweise in dem angefochtenen Bescheid als unzulässig erkannt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Mit Rücksicht auf diese Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
BDG 1979 §56 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001361.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-54739