VwGH 26.06.1974, 1359/73
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | EStG 1967 §10 Abs2 Z3 lita; |
RS 1 | Eine Schwimmhalle im Untergeschoß eines Einfamilienhauses, die Türen in den Garten besitzt, und ein Saunaraum dienen Wohnzwecken und gehören zur Gesamtnutzfläche. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich, über die Beschwerde des AB in L, vertreten durch Dr. Jürgen Hadler, Rechtsanwalt in Voitsberg, Hauptplatz 57, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 97- II/72, betreffend Lohnsteuer 1970 und 1971, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurden für die Jahre 1970 und 1971 jeweils Freibeträge wegen erhöhter Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Unter den geltend gemachten Sonderausgaben befanden sich auch Darlehensrückzahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 lit. a EStG 1967. Der Beschwerdeführer hatte bei der Antragstellung einen Bauplan vorgelegt, auf dem sich eine Nutzfläche des von ihm errichteten Einfamilienhauses von 184,80 m2 ergab. Da der Beschwerdeführer Anspruch auf Kinderfreibeträge für fünf Personen hatte, war die Nutzfläche mit 200 m2 begrenzt. Anlässlich eines am vom Finanzamt durchgeführten Lokalaugenscheines ergab sich, dass die tatsächliche Bauführung nicht dem dem Finanzamt vorgelegten Bauplan entsprach. Das Untergeschoß des hangseitig gelegenen Hauses enthielt entgegen diesem Bauplan nicht nur Garage, Keller und sonstige Abstellräume, sondern auch eine Sauna, einen Umkleideraum und eine Schwimmhalle im Ausmaß von ca. 38 m2. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das Hallenbad und die Sauna zur Nutzfläche des Hauses zu rechnen seien und daher die Nutzfläche das begünstigte Ausmaß von 200 m2 überschritten habe. Das Finanzamt änderte sodann mit Widerrufs- und Zahlungsbescheiden die Höhe der für 1970 und 1971 zu berücksichtigenden Freibeträge, wobei die Darlehensrückzahlungen nicht als Sonderausgaben anerkannt wurden und die deshalb zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachgefordert wurde.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wird die Auffassung vertreten, dass es sich um Kellerräume handle, die gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 a EStG 1967 nicht zu dem Wohnzwecken dienenden Teil der Gesamtnutzfläche gehörten. Der Beschwerdeführer sei zu 70 Prozent kriegsversehrt und brauche, damit sich sein Kriegsleiden nicht verschlechtere, ständige Behandlung. Ein Teil dieser Behandlung liege in Unterwassermassage und Schlammpackungen u. dgl. Außerdem leide er seit 1963 an chronischen Gelenksentzündungen, zu deren Behandlung Warmwasserbäder sehr wesentlich seien. In dem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vom Beschwerdeführer noch ergänzend ausgeführt, dass sich der Raum, in dem sich das Schwimmbecken befinde, wohl eigne, ein Wohnbedürfnis zu befriedigen, es müsse aber festgestellt werden, dass es sich dabei nicht um ein zwingend notwendiges Wohnbedürfnis handle, wie es z B. bei einer Klosettanlage oder Speisevorratskammer der Fall sei. Wenn der Gesetzgeber einen Abstellraum, eine Terrasse, einen offenen Balkon u. dgl. nicht in die Gesamtnutzfläche einbeziehe, obwohl sie auch ein Wohnbedürfnis befriedigen, sollte daher ein Schwimmbad ebenfalls nicht als Wohnraum in die Gesamtnutzfläche eingegliedert werden.
Anlässlich einer weiteren Besichtigung im Zuge des Berufungsverfahrens wurde eine Niederschrift aufgenommen, in der unter anderem, ausgeführt wurde: "Das Haus ist auf einem Hang errichtet. Die Hanglage kommt im genehmigten Bauplan nicht richtig zum Ausdruck. Nach Erklärung von Herrn B. wurde bei der Errichtung das Haus etwas aus dem Erdreich herausgebaut. Der Hauseingang befindet sich im Oberteil des Hauses von Norden her.... Das Untergeschoß wurde nicht nach genehmigten Bauplan errichtet, sondern entsprechend dem beiliegenden Polierplan mit der Einschränkung, dass der Umkleideraum als Sauna ausgestattet wurde. In der Waschküche ist eine Badewanne eingebaut. Der Raum ist zum teil verfliest und besitzt Zentralheizung. Die südlichen Räume des Untergeschosses, Garage, Schwimmbad und Heizraum liegen an ihrer Südseite nicht unter Bodenniveau. Vom Schwimmbad, das zwei große Glasschiebetüren besitzt, kann der Garten eben betreten werden. Die Seitenwände des Schwimmbades sind verfliest."
Sodann wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Gesetzgeber habe die Räumlichkeiten, die nicht zur Gesamtnutzfläche und damit auch nicht zu der Wohnfläche eines Eigenheimes gehören, erschöpfend aufgezählt. Ein Schwimmbad im Keller scheine unter dieser Aufzählung nicht auf, sodass dieses genau so wie ein Badezimmer zur Wohnfläche eines Eigenheimes gehöre. Damit übersteige die Wohnfläche das für den Beschwerdeführer steuerlich zulässige Ausmaß von 200 m2, sodass die Voraussetzungen zur Nachversteuerung der zu Unrecht auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Sonderausgaben erfüllt seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, dass ein Schwimmbad im Keller keine Fläche sei, das Badezimmer hingegen sei eine Fläche. Der Gesetzgeber habe taxativ jene Räumlichkeiten und Flächen aufgezählt, die nicht zur gesamten Nutzfläche eines Gebäudes gehören. In dieser Aufzählung seien ausdrücklich die Kellerräumlichkeiten erwähnt. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Schwimmbad im Keller handle, könne die Fläche des Kellers nicht der gesamten Nutzfläche zugerechnet werden. Auch nach dem Bewertungsgesetz seien Schwimmbäder keine Gebäudeteile, sondern Betriebsvorrichtungen. Daher sei auch im vorliegenden Fall eine Betriebsvorrichtung anzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Rückzahlungen von Darlehen, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes aufgenommen wurden, bilden gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 lit. a EStG 1967 Sonderausgaben. Was als Eigenheim im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 EStG 1967 anzusehen ist, ist im § 10 Abs. 2 Z. 3a EStG 1967 definiert. Nach dieser Bestimmung ist als Eigenheim ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Der Wohnzwecken dienende Teil einer Gesamtnutzfläche darf 150 m2 nicht übersteigen. Zu der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören nicht Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller, Dachboden und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Ausmaß der Gesamtnutzfläche von 150 m2 erhöht sich um je 10 m2 für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag wegen Haushaltszugehörigkeit gewährt wird oder gewährt worden ist.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, dass die Räume, die als Sauna bzw. als Schwimmhalle ausgestattet sind, Wohnzwecken dienen und daher zur Gesamtnutzfläche zu rechnen sind.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er die Auffassung vertritt, dass es genüge, dass ein Raum als Kellerraum qualifiziert wird, um bereits aus der Wohnnutzfläche des Gebäudes ausgeschieden zu werden. Dass der Gesetzgeber unter dem Begriff des Kellerraumes nicht jeden in einem Untergeschoß befindlichen Raum verstanden wissen will, geht schon aus dem Wortzusammenhang dieses Satzes hervor, denn der Gesetzgeber spricht von Keller-, Dachboden- und sonstigen Abstellräumen. Er hat daher auch bei den Kellerräumen an Abstellräume gedacht und darüber hinaus noch ausgeführt, dass diese Räume nicht bewohnbar ausgestattet sein dürfen und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen dürfen. Dass der Raum nicht betrieblichen Zwecken dient, steht außer Zweifel. Es ist daher auch nicht sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer den Begriff der Betriebsvorrichtung des Bewertungsrechtes zur Klärung dieser einkommensteuerrechtlichen Frage heranziehen will.
Da die Schwimmhalle einen ebenerdigen Ausgang in den Garten, zwei große verglaste Schiebetüren und große Glasfenster besitzt, erscheint fraglich, ob sie überhaupt als Kellerraum im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 3a EStG 1967 angesehen werden kann. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, weil im Fall einer Schwimmhalle und eines Saunaraumes wohl klar ist, dass diese Räume, wenn sie in einem Einfamilienhaus eingebaut sind, Wohnzwecken dienen. Der Beschwerdeführer hat nicht zu Unrecht das Badezimmer als Vergleich herangezogen. Denn genau wie das Badezimmer dient auch das Schwimmbad im Keller und die Sauna dem persönlichen Bedürfnis im Rahmen der Wohnbedürfnisse, wenn auch in qualifizierter Weise. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren im übrigen selbst ausgeführt, dass diese Räume geeignet sind, ein Wohnbedürfnis zu befriedigen.
Da die behaupteten Rechtswidrigkeiten somit nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 und auf der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | EStG 1967 §10 Abs2 Z3 lita; |
Sammlungsnummer | VwSlg 4708 F/1974 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973001359.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-54731