VwGH 06.02.1951, 1359/50
VwGH 06.02.1951, 1359/50
Rechtssätze
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Norm | AVG §71 Abs1 lita; |
RS 1 | Auch ein erst am letzten Tage der Berufungsfrist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen. |
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 2 | Tatumstände, die bei der Partei selbst nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in Betracht kommen könnten, dürfen als Wiedereinsetzungsgrund auch dann nicht gewertet werden, wenn sie sich bei einer von der Partei beauftragten oder bevollmächtigten Person, also auch in der Person des mit der Vertretung betrauten Rechtsanwaltes oder eines Angestellten der Anwaltskanzlei, ereignen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1908 A/1951 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1951:1950001359.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-54728