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VwGH 06.02.1951, 1359/50

VwGH 06.02.1951, 1359/50

Rechtssätze


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Norm
AVG §71 Abs1 lita;
RS 1
Auch ein erst am letzten Tage der Berufungsfrist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.
Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Tatumstände, die bei der Partei selbst nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in Betracht kommen könnten, dürfen als Wiedereinsetzungsgrund auch dann nicht gewertet werden, wenn sie sich bei einer von der Partei beauftragten oder bevollmächtigten Person, also auch in der Person des mit der Vertretung betrauten Rechtsanwaltes oder eines Angestellten der Anwaltskanzlei, ereignen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1908 A/1951
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001359.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-54728