VwGH 16.12.1975, 1358/75
VwGH 16.12.1975, 1358/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Behörde darf sowohl im Abgabenermittlungsverfahren als auch im Finanzstrafrecht eine Tatsache nur als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, daß die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht (insofern sind die Beschwerdeausführungen, daß im Finanzstrafverfahren bei der Beweiswürdigung strengere Maßstäbe anzuwenden seien, verfehlt). |
Normen | |
RS 2 | Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, einen Sachverhalt, der einem rechtskräftigen Abgabenbescheid zugrunde gelegt worden ist, im Finanzstrafverfahren als unnötig zu bekämpfen (Hinweis E , 2510/55, VwSlg 1717 F/1957; E , 2249/61). Die Beweislast trifft allerdings denjenigen, der die Unrichtigkeit des dem Abgabenbescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes behauptet. |
Normen | |
RS 3 | Die Rechtskraft eines Abgabenbescheides schließt es im allgemeinen aus, bei einer Verfahrenslage, in der sowohl im Abgabenermittlungsverfahren als auch im Finanzstrafverfahren Aussage gegen Aussage steht, im Bereich des Strafverfahrens von einer anderen Sachverhaltsannahme auszugehen als im Abgabenermittlungsverfahren (Hinweis E , 1295/56). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4924 F/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1975001358.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-54727