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VwGH 16.12.1975, 1358/75

VwGH 16.12.1975, 1358/75

Rechtssätze


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Normen
BAO §167 Abs2 impl;
FinStrG §98 Abs3;
RS 1
Die Behörde darf sowohl im Abgabenermittlungsverfahren als auch im Finanzstrafrecht eine Tatsache nur als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, daß die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht (insofern sind die Beschwerdeausführungen, daß im Finanzstrafverfahren bei der Beweiswürdigung strengere Maßstäbe anzuwenden seien, verfehlt).
Normen
BAO §167 Abs2 impl;
FinStrG §98 Abs3;
RS 2
Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, einen Sachverhalt, der einem rechtskräftigen Abgabenbescheid zugrunde gelegt worden ist, im Finanzstrafverfahren als unnötig zu bekämpfen (Hinweis E , 2510/55, VwSlg 1717 F/1957; E , 2249/61). Die Beweislast trifft allerdings denjenigen, der die Unrichtigkeit des dem Abgabenbescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes behauptet.
Normen
BAO §167 Abs2 impl;
FinStrG §98;
RS 3
Die Rechtskraft eines Abgabenbescheides schließt es im allgemeinen aus, bei einer Verfahrenslage, in der sowohl im Abgabenermittlungsverfahren als auch im Finanzstrafverfahren Aussage gegen Aussage steht, im Bereich des Strafverfahrens von einer anderen Sachverhaltsannahme auszugehen als im Abgabenermittlungsverfahren (Hinweis E , 1295/56).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4924 F/1975
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001358.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-54727