VwGH 01.07.1974, 1358/73
VwGH 01.07.1974, 1358/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Während der Anhängigkeit einer Berufung (hier: Bauverfahren nach der NÖ BauO) ist die Erstinstanz nicht berechtigt, in derselben Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E , 1724/48, VwSlg 766 A/1949). |
Normen | |
RS 2 | Der im Baubewilligungsverfahren übergangene Anrainer ist wohl berechtigt sich in das Verfahren einzuschalten, die Zustellung zu begehren und Rechtsmittel einzubringen; er hat einen Anspruch auf volles Gehör, kann aber nicht durchsetzen, daß das Verfahren in erste Instanz mit einer Verhandlung neu durchzuführen wäre oder in zweiter Instanz eine Verhandlung mit allen Parteien stattzufinden hätte (Hinweis E , 1861/62, und E , 1821/65, und E , 0310/66). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1334/66 E VwSlg 7266 A/1968 RS 1 |
Norm | AVG §66 Abs4; |
RS 3 | "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG 1950 ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, bei antragsbedürftigen Erledigungen demnach die Frage, ob dem Antrag der Partei stattzugeben ist (Hinweis E VS , VwSlg 3351 A/1954). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1301/70 E VwSlg 8046 A/1971 RS 2 |
Normen | VwGG §39 Abs2 litd; VwGG §42 Abs2 lita; |
RS 4 | Ein Bescheid ist aus dem Titel seiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn bei seiner Erlassung die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht wahrgenommen wurde (Gemeinderecht). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1886/66 E VwSlg 7514 A/1969 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973001358.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-54726