Suchen Hilfe
VwGH 31.01.1969, 1353/67

VwGH 31.01.1969, 1353/67

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §41 Abs1;
ZollG 1955 §177 Abs2;
RS 1
Fall eines aktiven Veredlungsverkehrs, in welchem die im Vormerkverfahren eingebrachte Ware (Lack-Grundstoff) NICHT INNERHALB DER RÜCKBRINGUNGSFRIST GESTELLT wurde; gegen die daraufhin erfolgte Eingangsabgabenvorschreibung erhob die Vormerknehmerin Berufung und in der Folge VwGH-Beschwerde; erstmalig in dieser wurde behauptet, über die Ware sei INNERHALB DER RÜCKBRINGUNGSFRIST VORSCHRIFTSWIDRIG VERFÜGT worden, was, wenn die Abgabenforderung auf diesen Umstand gestützt worden wäre, zu einem früheren Eintritt der Verjährung geführt hätte; der Beschwerdeführerin wurde das NEUERUNGSVERBOT des § 41 Abs 1 VwGG entgegengehalten.

*

E , 1353/67 #4
Normen
BAO §238 Abs1;
ZollG 1955 §174 Abs2;
ZollG 1955 §174 Abs3;
ZollG 1955 §175 Abs1;
ZollG 1955 §182;
RS 2
In Fällen, in denen die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht, ist die Zollvorschreibung kein die Zollschuld und deren Fälligkeit begründender konstitutiver Bescheid, sondern ein bloßer Einhebungsakt, der nur zur Einbringung einer bereits entstandenen und fällig gewordenen Zollschuld bestimmt ist und für den gemäß § 182 ZollG 1955 nur die im § 238 Abs 1 BAO normierte Frist zur Einhebung fälliger Abgaben (Einhebungsverjährung) als Verjährungsfrist in Betracht kommen kann.

*

E , 1353/67 #2
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 3
Die Bestimmung des § 174 Abs 3 lit a ZollG 1955 ist in bezug auf Waren, die auf Grund eines Erlaubnisscheines im aktiven Veredlungsverkehr ins Zollgebiet gelangt sind, nicht anwenbar, weil sie nur "einfuhrzollpflichtige zollhängige Waren" zum Gegenstand hat, und die Zollhängigkeit durch die Ausfolgung der Ware bei der Abfertigung zum Vormerkverkehr erlischt. *

E , 1353/67 #3
Norm
RS 4
Durch die Erteilung eines Abgabenbescheides wird die Einhebungsverjährung unterbrochen. Der Umstand, daß dieser Bescheid in der Folge im Instanzenzug behoben wird, vermag an seiner Eignung, die Einhebungsverjährung zu unterbrechen, nichts zu ändern, da die Rechtskraft das Behördenaktes nicht zu den in § 238 Abs 2 BAO geforderten rechtserheblichen Merkmalen der eine Unterbrechung bewirkenden Amtshandlungen zählt, wie sich schon aus der Anführung auch von Amtshandlungen in der bezogenen Gesetzesstelle ergibt, die überhaupt der Rechtskraft nicht fähig sind, wie etwa Mahnungen.

*

E , 1353/67 #4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001353.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-54708