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VwGH 16.06.1975, 1352/74

VwGH 16.06.1975, 1352/74

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §34 Abs4;
RS 1
Eine Entschädigung gem § 34 Abs 4 WRG 1959 wird nur für den Entzug tatsächlich geübter Nutzungen gewährt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0745/66 E RS 1
Normen
AVG §74 Abs2 impl;
WRG 1959 §117 Abs3;
WRG 1959 §123 Abs2;
RS 2
Zum Bewilligungsverfahren im Sinne des § 123 Abs 1 WRG 1959 gehört nicht nur das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten, sondern auch die Bemessung der Entschädigung; daher kommt kein Ersatz der Parteikosten in Betracht, weil die Bemessung der Entschädigung (Bfr verlangte in dieser Angelegenheit Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten) keine andere Angelegenheit im Sinne des § 123 Abs 2 WRG 1959 darstellt (Hinweis E , 1914/56).
Norm
WRG 1959 §34 Abs4;
RS 3
Wenn ein Schutzgebietsfeststellungsbescheid gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 aufgehoben wird, ist der Grundstückseigentümer jedenfalls durch den aufgehobenen Bescheid nach Rechtskraft des Aufhebungsbescheides nicht mehr gehindert, sein Grundstück auf die Art zu benützen, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. JS und der Dkfm. MS in W, vertreten durch Dr. Ingo Theyer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Neuer Platz 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 56.762-I/1/74, betreffend Entschädigung für ein Brunnenschutzgebiet und Kostenersatz im Verwaltungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, vertreten durch die Bundesgebäudeverwaltung II in Klagenfurt, Feldkirchnerstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als mit ihm unter Punkt I des Spruches über Höhe und Zahlung der den Beschwerdeführern zu leistenden Entschädigung gemäß §§ 34 Abs. 4 und 117 WRG 1959 entschieden wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.606,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde dem Bund, vertreten durch die Bundesgebäudeverwaltung II, gemäß §§ 9 Abs. 2, 99 Abs. 1 lit. c und 111 WRG 1959 die Bewilligung zur Anlegung und zum Betrieb eines Brunnens auf der Parzelle Nr. 93/3, KG. X bei Klagenfurt, gemäß dem Projekt der Bundesgebäudeverwaltung II in Klagenfurt vom nachträglich erteilt. Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 wurden in demselben Bescheid drei Schutzgebiete bestimmt, die im Lageplan der Bundesgebäudeverwaltung II, Klagenfurt, vom ausgewiesen sind. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 117 Abs. 1 WRG eine Entschädigung für die Entnahme von Schotter aus der 32.000 m2 großen Parzelle Nr. 59, KG. X, im Betrage von S 20/m2 zugebilligt, jedoch beigefügt, daß hiebei das Verbleiben einer Böschung entlang der gesamten Parzellengrenze einzukalkulieren sei.

Aus der Begründung des Bescheides ist ersichtlich, daß von einer abbauwürdigen Tiefe von durchschnittlich 5 m und einem Durchschnittspreis von S 4/m3 ausgegangen wurde.

Der dagegen - unter anderem auch von den beiden Beschwerdeführern - erhobenen Berufung gab die nunmehr belangte Behörde mit Bescheid vom insofern Folge, als die zwei Absätze über die Entschädigung durch folgende Bestuimmung ersetzt wurden: "Gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 gebührt den Liegenschaftseigentümern Dr. J und Dipl.-Ing. Kfm. M S ... dafür,

daß sie aus den Parzellen 59 ....... KG X nicht oder zumindest

nicht mehr in dem Umfang wie bisher Schotter gewinnen dürfen, eine Entschädigung. Über ihre Art und Höhe wird gemäß § 117 Abs. 2 WRG gesondert entschieden."

In der Begründung wurde unter anderem festgehalten, die maßgebende Parzelle Nr. 59 der Beschwerdeführer befinde sich sowohl im Grundwasserschongebiet der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, LGBl. Nr. 86/1962, als auch im Schutzgebiet III des erstinstanzlichen Bescheides.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 34 WRG 1959 der Bescheid derselben Behörde vom , Zl. Wa-16/3/62, insofern geändert, als das Brunnenschutzgebiet III zu entfallen hatte. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, da die dagegen erhobene Berufung von der nunmehr belangten Behörde mit Bescheid vom zurückgewiesen wurde.

Auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführer von wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 73 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 und 117 WRG 1959 die Entschädigung, die den Beschwerdeführern von der mitbeteiligten Partei zu leiten ist, weil sie wegen des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten von für die Khevenhüller-Kaserne in Lendorf bei Klagenfurt festgelegten Schutzgebietes III auf Parzelle Nr. 59, KG. X, bis zur rechtskräftigen Aufhebung dieses Schutzgebietes keinen Schotter gewinnen durften, mit S 78.868,-- bestimmt.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Ersatz ihrer für den bevollmächtigten Vertreter aufgelaufenen Kosten wurde gemäß § 123 WRG 1959 abgewiesen.

Ferner wurde bestimmt, daß die noch nicht beglichenen Verfahrenskosten gemäß §§ 76 ff AVG 1950 von den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Partei je zur Hälfte zu tragen sind.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, mit dem Berufungsbescheid der nunmehr belangten Behörde von sei anläßlich der Berufungen der mitbeteiligten Partei und einiger Grundeigentümer, darunter der Beschwerdeführer, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom die Bestimmung einer Vergütung für die Einschränkung der weiteren Schotterentnahme durch die Feststellung ersetzt worden, daß eine Entschädigung gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 dem Grunde nach gebühre, daß aber über ihre Art und Höhe gesondert entschieden werde.

Über Anfrage des Amtes der Landesregierung vom habe die Handelskammer Kärnten mit Schreiben vom den Schotterlieferanten, Betonwaren- und Kunststeinerzeuger, Baustoffhändler und Autofrächter HB in K als geeigneten Sachverständigen für die Beurteilung der Mächtigkeit und Abbaumöglichkeit von Schottergruben sowie der einschlägigen Preise und Brutto- und Nettogewinne namhaft gemacht.

Über Ersuchen des Amtes der Landesregierung vom habe die Handelskammer am den Schotterwerksbesitzer Dipl.-Ing. HF in G als zusätzlichen Sachverständigen bekanntgegeben.

Mit Gleichschrift vom habe das Amt der Kärntner Landesregierung mitgeteilt, daß den Beschwerdeführern eine Vergütung erst dann zugesprochen werden könne, wenn gemäß § 2 der Grundwasserschongebietsverordnung für das mittlere Glantal, LGBl. Nr. 86/1962, die Bewilligung einer konkreten Maßnahme beantragt, jedoch abgelehnt würde.

Mit Eingabe vom hätten die Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes geltend gemacht und die Zuständigkeit der belangten Behörde in Anspruch genommen. Diese Zuständigkeit sei gemäß § 73 AVG 1950 zu bejahen gewesen. Den Ausgangspunkt des Entschädigungsverfahrens bilde nicht die vorbezeichnete Schongebietsverordnung, sondern das im Bescheid vom für den Bereich des Schutzgebietes III ausgesprochene Verbot jedes die gewöhnliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung übersteigenden, mit der Gefahr einer Infiltration häuslicher oder gewerblicher Abwässer verbundenen Bodeneingriffes, darunter namentlich auch einer derartigen Schotterentnahme.

Nachdem die beiden zunächst vorgeschlagenen Sachverständigen die Erstellung eines Gutachtens abgelehnt hätten, sei Hofrat Prof. Dr. LL aus Klagenfurt zum Schätzungssachverständigen bestellt worden. Der Letztgenannte sei in seinem im August 1968 erstatteten ausführlichen Gutachten zu einer Entschädigungssumme von S 447.855,-- gelangt, was er auf Seite 60 ff unter "Zusammenfassung der Ergebnisse" ausführlich begründet habe.

Hiebei habe er den Wert des ausbeutungsfähigen Schotters, der in dem vom Wasserschutzgebiet III betroffenen Teil der Parzelle Nr. 59 der Beschwerdeführer lagere, dem Produkt aus Menge mal Bruchzins gleichgesetzt. Dabei sei eine grubenfeste Menge von

89.571 m3 zu einem Preis von S 5,-/m3 und eine lose Menge von

111.964 m3 mit einem Preis von S 4,--/m3 angenommen worden, wodurch sich der Gesamtpreis von S 447.855,-- ergebe.

Dagegen hätten die Beschwerdeführer in ihrer Gegenäußerung vom eingewendet, daß das Gutachten von unrichtigen sachlichen Voraussetzungen ausgehe. In Wirklichkeit betrage die Tiefe des Grundwasserspiegels nicht 3 m, sondern etwa 5 bis 8 m, das überhaupt ausbeutbare Grundflächenausmaß nicht 32.000 m2, sondern 110.000 m2 und das vorhandene Schottervorkommen nicht 89.571 m3, sondern gegen 270.000 m3. Unzutreffend seien auch die Feststellungen bezüglich Brechzins und Mischpreis, da sich der den tatsächlichen Schottergewinnungsverhältnissen entsprechende und auch das Sandvorkommen miteinbeziehende wahre Mischpreis auf mindestens "S 26,--/m2" (sollte richtig wohl heißen " S 26,--/m3) und der mögliche Bruchzins auf "S 16,--/m2 (sollte richtig wohl heißen "S 16,--/m3 belaufe.

Im Hinblick darauf sei über das Amt der Kärntner Landesregierung noch ein geologisches Gutachten eingeholt worden, das vom Landesgeologen Dr. EW stamme, mit datiert sei und an Hand der Gegenäußerung der Beschwerdeführer, ohne genauere Untersuchungen, verschiedene Angaben der Beschwerdeführer als möglich gelten lasse.

Zwecks Klarstellung der maßgebenden Sach- und Rechtsverhältnisse habe die belangte Behörde am 9. und eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, wobei sich ergeben habe, daß die Parzelle Nr. 59, KG. X, im Flächenwidmungsplan der Stadt Klagenfurt als Grünland - Landwirtschaft ausgewiesen sei, daß dort nach den Erfahrungen der Klagenfurter Wasserwerke mit maximalen Wasserspiegelschwankungen bis zu etwa 80 cm gerechnet werden müsse und daß der vom Extremwasserstand an zu bemessende Sicherheitsabstand mit bloß 30 cm als zu gering angenommen worden sei. Der Vertreter der Landwirtschaftskammer habe für Mittelkärntner landwirtschaftliche Nebengewerbe einen mittleren Bruchzins von S 5,--, höchstens S 7,--

als ortsüblich genannt. Der Schätzungssachverständige Prof. Dr. L habe hingegen nach wie vor an einem Bruchzins von S 4,-- bis S 5,-- /m3 festgehalten und die von ihm bisher vorgeschlagene Gesamtentschädigungssumme von S 447.855,-- als Maximalwert hingestellt, einen Einsatz von Großmaschinen auf so kleinen Flächen und eine Ausbeute im Nassen als wirtschaftlich nicht vertretbar bzw. ausgeschlossen bezeichnet und eine Berichtigung seines Gutachtens unter Bedachtnahme auf die wirklichen Wasserstandsschwankungen und Sicherheitsabstände sowie auf die sich durch den künftig 12 m breiten Grenzweg und einen 6 m Mindestabstand vom Straßenrand verringernde abbaufähige Fläche in Aussicht gestellt.

Prof. Dr. L habe dann am ein Zusatzgutachten erstattet, in dem er unter Zugrundelegung einer ausbeutefähigen Fläche von 30.428 m2, Schottertiefe von 2,3 bis 3 m (mittlere Grundwassertiefe 3,58 m, Sicherheitsabstand 0,3 bis 1 m) Böschungsneigung von 60 %, Basislänge der Böschung von 3,83 bis 5 m zu einer Netto-Schotterausbeute von 66.174 bis 84.804 m3 und dann bei S 5,--/m3 grubenfestem Schotter zu einem Entschädigungswert von S 330.870,-- bis 424.020,-- komme.

Im Zuge eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Amtes der Kärntner Landesregierung seien über ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführer noch einige Fachleute aus dem Schottergewinnungsgewerbe als sachverständige Zeugen einvernommen worden, die aber auch ihrerseits zu unterschiedlichen Ereignissen gelangt seien.

Inzwischen sei mit Bescheid der Landeshauptmannes von Kärnten vom ausgesprochen worden, daß das Brunnenschutzgebiet III zu entfallen habe.

Die von den Beschwerdeführern wegen Nichterfüllung ihrer für ein Einverständnis damit gestellten Bedingungen (nunmehrige uneingeschränkte Ausbeutung sowie Ersatz der Anwaltskosten) eingebrachte Berufung sei mit Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom als unzulässig, zurückgewiesen worden.

Die belangte Behörde könne an sich vom Gutachten L ausgehen, habe aber jetzt darauf Bedacht zu nehmen, daß die Schottergewinnung nicht mehr schlechthin untersagt sei, sondern den Beschwerdeführern offenstehe, sofern sie die hiefür nach der einschlägigen Schongebietsverordnung bzw. gemäß § 31 a Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkten. Von einem dauerhaften Entnahmeverbot im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG könne jedenfalls keine Rede mehr sein. Hier gelte es also bloß, die Frage zu beantworten, welche Entschädigung den Beschwerdeführern dafür gebühre, daß ihnen seit 1962 bis zur Aufhebung des Schutzgebietes eine Entnahme von vornherein verboten gewesen sei. Hiebei falle ins Gewicht, daß durch das vorübergehende Verbot das Schottervorkommen als Vermögenswert an sich unangetastet geblieben, seine einmalige Nutzbarkeit jedoch zeitlich hinausgeschoben worden sei. Als meßbare Beeinträchtigung komme daher nur ein Zinsenverlust in Betracht, wobei auf den heute durchschnittlich erreichbaren Schotterpreis Bedacht zu nehmen sei.

Ziehe man unter diesem Gesichtspunkt das durchaus überzeugende und schlüssige Gutachten L in seiner letzten Fassung heran und berücksichtige man auch noch einige verwertbare Aussagen sachverständiger Zeugen, so zeitige das Ermittlungsverfahren nachstehendes Ergebnis:

1.) Ausbeutbare Menge des seinerzeit untersagten Schotterabbaues auf der Basis des Schätzungsgutachtens von Prof. Dr. L vom August 1968 samt Ergänzungsgutachten vom Mai 1970:


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Positionen
Bei einer Ausbeutungstiefe
von 2,30 m 3,00 m
beträgt die gesamte Schottermenge auf 30.427 m2
69.984 m3
91.284 m3
davon ab der Schotter in den Böschungen
3.810 m3
6.480 m3
verbleibt Netto- Ausbeute an Schotter
66.174 m3
84.804 m3
Wert des grubenfesten Schotter (5,-- S/m3)
330.870 S
424.020 S

2.) Bei der Wertermittlung sei davon ausgegangen worden, daß der Bruchzins für 1 m3 Schotter im Zeitpunkt der Erlassung des Schutzgebietsbescheides, also am , für loses Material

S 4,--betragen habe. Das entspreche einem Betrag von S 5,-- je m3 für festes Material. Die in der Tabelle aufscheinende Kubatur betreffe festes Material.

Die vom Amt der Kärntner Landesregierung in der Zeit zwischen und vorgenommenen Befragungen von Fachleuten für Schotterpreise hätten folgendes ergeben:


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HR, Schotterwerksbesitzer
S
8,--
(f. loses Mat.)
S
10,--
Marg. N, Geschäftsführerin
S
5,--
- "-
S
6,25
Ing. S, Fa. H
 
 
 
S
10,--
Dipl.- Ing. T, Schottergrubenbesitzer
S
3,50
-"- mögl.
S
10,--
RS, Grubenpächter
S
6,50
-"-
S
8,12
 
 
 
 
S
44,37
 
 
 
:5 =
S
8,87

3.) Da durch die Auflassung des Schutzgebietes III das absolute Verbot der Schotterausbeute weggefallen sei, könne ein Schaden, den die Beschwerdeführer durch die bisher verbotene Schotterentnahme erlitten haben könnten, nur in der Differenz zwischen den entgangenen Zinsen für den damals erreichbar gewesenen Reinertrag und zwischen den derzeit erzielbaren Schottererlös bestehen. Inzwischen seien seit Erlassung des Schutzwassergebietsbescheides rund 12 Jahre vergangen. Der Aufzinsungsfaktor bei einem für Anleihen und Wertpapiere allgemein üblichen Zinsfuß von 7,5 % betrage bei 12 Jahren 2,385.

Bei Zugrundelegung eines Schotterpreises von S 5,-- für festes Material im Jahre 1962 laut Gutachten L würde dieser Schotterpreis laut Aufzinsungsfaktor 2,385 im Jahre 1974 S 11,93 betragen. Der nach Angaben von Fachleuten heute erzielbare Schotterpreis für festes Material ergebe im Durchschnitt S 11,--. Der somit entgangene Ertrag für die größtmögliche Nettoschotterausbeute laut L von 84.804 m3 belaufe sich somit

S 11,93 bis 11,-- =

S 0,93 x 84.804 m3 = also S 78.867,72.

Die Entscheidung über die Entschädigung müßte nunmehr gefällt werden, weil die wiederholt vorgenommenen Versuche, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen, als gescheitert anzusehen seien.

Gemäß § 123 Abs.1 WRG 1959 finde ein Ersatz von Parteikosten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt. Nun gehöre aber ein Verfahren über die Entschädigung im Zuge der Festlegung eines Schutzgebietes im Sinne des § 34 WRG 1959 seinem ganzen Wesen nach eindeutig noch dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für die betreffende Wasserversorgungsanlage an.

Die bis zur Berufungsverhandlung vom Oktober 1969 aufgelaufenen Verfahrenskosten, nämlich die Sachverständigengebühren von Prof. Dr. L für sein Gutachten aus 1968 und die Auslagen für das Schlagen von vier Beobachtungsrohren durch die Klagenfurter Stadtwerke im Zuge dieser Begutachtung sowie die Sachverständigengebühren L für das Zusatzgutachten aus 1970, seien von der belangten Behörde schon bezahlt worden, sodaß sich ein Abspruch darüber erübrige.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der mündlichen Berufungsverhandlung beruhe hingegen auf den bezogenen Gesetzesstellen sowie darauf, daß sich beide Parteien in der Berufungsverhandlung auf eine Tragung je zur Hälfte ausdrücklich gütlich geeinigt hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid, wie sich den Beschwerdeausführungen entnehmen läßt, dadurch verletzt, daß 1.) bei der Bemessung der Entschädigung für die Beeinträchtigung ihres Grundstückes die durch die auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959 vom Landeshauptmann von Kärnten erlassene Verordnung über die Festlegung eines Grundwasserschongebietes im mittleren Glantal (LGBl. Nr. 86/1962 in der Fassung LGBl. Nr. 147/1970 und LGBl. Nr. 27/1971) entstehenden Einwirkungen auf die Nutzung der Grundstücke nicht berücksichtigt worden sei, 2.) die Bemessung der Entschädigung für die durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom erfolgte Festlegung des Schutzgebietes III für den Brunnen der Khevenhüller-Kaserne in Lendorf und das damit verbundene Verbot der Schottergewinnung auf dem Grundstück nicht nach dem Gesetz erfolgt sei, und 3.) ihr Antrag auf Ersatz ihrer Rechtsanwaltskosten abgewiesen worden sei.

Zu 1.):

Gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 ist, wer nach den Abs. 1 bis 3 seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 745/66, muß nach § 34 Abs. 4 WRG 1959, damit ein Entschädigungsanspruch gegeben ist, unter anderem die Voraussetzung vorliegen, daß durch die behördliche Maßnahme eine Einschränkung in der bisherigen Nutzung des Grundstückes eintritt. In diesem Erkenntnis ist auch zum Ausdruck gebracht worden, daß bei einer erst in Aussicht genommenen Nutzung die Frage einer Behinderung im Zusammenhang mit § 34 WRG 1959 nicht aufgeworfen werden kann.

Gemäß § 2 der angeführten Verordnung in der geltenden Fassung bedarf die Kies- und Schottergewinnung, ausgenommen die für den landwirtschaftlichen Eigenbedarf, der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde. Da die Beschwerdeführer auch nach ihrem eigenen Vorbringen einen derartigen Bewilligungsantrag noch nicht eingebracht haben, ein solcher jedenfalls nicht abgelehnt worden ist, ist durch die Bestimmung des § 2 der genannten Verordnung, wonach die Kies- und Schottergewinnung in dem durch die Verordnung festgelegten Grundwasserschongebiet einer Bewilligung bedarf, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch kein Umstand eingetreten, durch den das Grundstück nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang genutzt werden kann, wie es den Beschwerdeführern auf Grund bestehender Rechte zusteht. In diesem Zusammenhang wird nochmals betont, daß hiebei der Bescheid des Landeshauptmannes vom nicht berücksichtigt ist, der ja unabhängig von dieser Verordnung erlassen worden ist. Den Beschwerdeführern ist zwar einzuräumen, daß ihr Recht auf Nutzung des Grundstückes zur Kies- und Schottergewinnung schon im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung bestanden hat, eine Beeinträchtigung dieses Rechtes würde aber erst mit der behördlichen Ablehnung eines Antrages auf Kies- und Schottergewinnung auf dem Grundstück eintreten. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 207, womit das Wasserrechtsgesetz abgeändert wurde, bedarf weiters bereits gemäß § 31 a Abs. 2 WRG unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 leg. cit. die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt und eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen kann.

Zu 2.):

Die Beschwerdeführer behaupten aber auch, daß ihnen vermöge der Bestimmungen der §§ 34 Abs. 4 und 117 WRG eine Entschädigung in der Höhe gebühren würde, die sich aus der Menge des abbaufähigen und nicht zum Abbau bewilligten Schotters einerseits und den von ihnen erzielbaren Preisen andererseits ergebe, und zwar selbst dann, wenn man die Entschädigung nur auf den Bescheid stütze, mit dem das Schutzgebiet III festgesetzt worden sei, und nur auf die Zeit der Wirksamkeit dieses Bescheides. Im vorliegenden Falle sei die Aufhebung des Schutzgebietes III nur zu dem Zweck erfolgt, ihren Anspruch auf Entschädigung nicht in der tatsächlichen Höhe zuzuerkennen.

Ob die belangte Behörde mit der Aufhebung des Schutzgebietes III, wie die Beschwerdeführer behaupten, den Zweck verfolgt hat, die Entschädigung der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 niedriger bemessen zu können, bleibe dahingestellt. Tatsache ist, daß seit der Aufhebung eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Art der Benützung aus dem Titel der bescheidmäßigen Schutzgebietsfeststellung nicht mehr vorliegt; denn wenn ein gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 durch Bescheid errichtetes Schutzgebiet durch Bescheid wieder aufgehoben wird, ist der Grundstückseigentümer durch den aufgehobenen Bescheid nach Rechtskraft des Aufhebungsbescheides nicht mehr gehindert, sein Grundstück auf die Art zu benützen, wie es ihn auf Grund bestehender Rechte zusteht. Daß durch die oben angeführte Schongebietsverordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, LGBl. Nr. 86/1962, in der Fassung LGBl. Nr. 147/1970 und LGBl. Nr. 27/1971 eine Beeinträchtigung solange nicht vorliegt, als ein Antrag auf Schotter- oder Kiesgewinnung in dem betreffenden Gebiet nicht abgewiesen ist, wurde bereits oben unter

1) ausgeführt.

Den Beschwerdeführern ist aber einzuräumen, daß sich die belangte Behörde hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung für die Beeinträchtigung der Schottergewinnung bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Schutzgebietsfeststellungsbescheides nicht hätte nur auf das nach ihrer Ansicht schlüssige Sachverständigengutachten des Hofrates Prof. Dr. L stützen dürfen. Sie hätte sich vielmehr mit den anderen Beweismitteln auseinandersetzen müssen, die teilweise zu wesentlich anderen Ergebnissen gekommen sind. Insbesondere hätte die belangte Behörde auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen auf dem Gebiet der Geologie, Dr. EW, eingehen müssen, das sich teilweise sehr ausführlich mit dem Gutachten des Prof. L auseinandersetzte. Es hat nicht genügt, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gutachten in der Begründung desselben als "durchaus überzeugend und schlüssig zu bezeichnen". Der angefochtene Bescheid war daher, soweit damit die Entschädigung gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 117 WRG 1959 festgesetzt worden ist, wegen wesentlicher Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zu 3.):

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz im Sinne des § 123 Abs. 2 WRG 1959 nicht stattgegeben worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Nach § 123 Abs. 2 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid in anderen Angelegenheiten als im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaß der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß zum Bewilligungsverfahren im Sinne des § 123 Abs. 1 WRG 1959 nicht nur das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten, sondern auch die Bemessung der Entschädigung hiefür zählt. Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher keine andere Angelegenheit im Sinne des § 123 Abs. 2 WRG 1959 vorliegend, in der ein Ersatz der Parteikosten in Betracht käme. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1914/56, zum Ausdruck gebracht, durch die Formulierung "für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 WRG Anwendung" im § 117 Abs. 3 WRG 1959 habe der Gesetzgeber einen deutlichen Hinweis darauf geschaffen, daß in den im vorangehenden Absatz 2 des § 117 bezeichneten Fällen § 123 Abs. 2 WRG 1959 nicht Anwendung finde. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich durch die Beschwerdeausführungen nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung, auf die die Beschwerdeführer keinen Bezug genommen haben, abzugehen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b sowie 50 VwGG 1965, ferner auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am

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Normen
AVG §74 Abs2 impl;
WRG 1959 §117 Abs3;
WRG 1959 §123 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs4;
Sammlungsnummer
VwSlg 8847 A/1975
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001352.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-54705