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VwGH 20.01.1961, 1351/60

VwGH 20.01.1961, 1351/60

Rechtssatz


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Normen
AVG §13 Abs3 impl;
BAO §245 Abs1;
BAO §275;
RS 1
Wird ein Rechtsmittel zur Verbesserung zurückgestellt, dann kann zwar die zur Verbesserung gesetzte Frist auf Antrag verlängert werden, der Antrag auf Verlängerung hat aber nicht die Hemmung des Ablaufes der Verbesserungsfrist zur Folge.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2369 F/1961
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001351.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-54702