VwGH 17.02.1954, 1351/52
VwGH 17.02.1954, 1351/52
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bei Rechtsgeschäften, die einer Gebühr unterliegen, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, entsteht die Gebührenpflicht zugleich mit der Gebührenschuld. Bedarf das Rechtsgeschäft einer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, so entstehen die Gebührenpflicht und die Gebührenschuld nicht vor der Genehmigung. Tritt aus Anlaß des Todes eines Gesellschafters an dessen Stelle dessen Erbe in die Gesellschaft ein, ohne neue Vermögenswerte einzubringen, so ist das kein Grund für die Einhebung einer Hundertsatzgebühr nach § 33 TP 16 GebG. Die Anmeldung einer Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister ist auch dann der Errichtung einer Vertragsurkunde gleichzusetzen, wenn sie vor Inkrafttreten des GebG erstattet worden ist (Hinweis E , 1132/53, VwSlg 880 F/1954, E , 2328/53, VwSlg 881 F/1954). * E , 1351/52 #1 VwSlg 882 F/1954 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 882 F/1954 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1952001351.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-54701