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VwGH 08.03.1977, 1350/76

VwGH 08.03.1977, 1350/76

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Nachtrag oder Zusatz zu einer Urkunde über ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft unterliegt, wenn er das ursprüngliche Rechtsgeschäft nicht aufhebt und ersetzt, sondern bloß zusätzliche Rechte und Pflichten begründet, zwar der Art nach der gleichen Gebühr wie das ursprüngliche Geschäft, die Höhe der Gebühr richtet sich aber nicht nach dem Wert der Gesamtleistung, sondern nach dem der zusätzlich bedungenen Leistung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1200/51 E VS VwSlg 560 F/1952 RS 1
Normen
RS 2
Wird in einem Nachtrag zu einer Mietvertragsurkunde bloß das Bestandrecht des Mieters VERDINGLICHT, ohne daß im übrigen an den Bedingungen des Vertrages, an der Dauer des Mietverhältnisses oder an der Möglichkeit, dieses durch Kündigung aufzulösen, etwas geändert wird, dann unterliegt der Nachtrag keiner Gebühr.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3164/54 E VwSlg 1530 F/1956; RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001350.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-54700