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VwGH 02.02.1968, 1350/67

VwGH 02.02.1968, 1350/67

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §9 Abs1 Z4;
RS 1
Die Benützung eines dem Steuerpflichtigen gehörigen Personenkraftwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl durch den nichtselbständig berufstätigen Steuerpflichtigen als auch durch dessen nichtselbständig berufstätige EHEGATTIN rechtfertigt nur die Anerkennung EINES Pauschbetrages für Werbungskosten gemäß § 9 Abs 1 Z 4 EStG 1953.

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E , 1350/67 #1 VwSlg 3721 F/1968;
Normen
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
EStG 1953 §93 Abs1 litb;
EStG 1953 §93 Abs4;
RS 2
Sogenannte "Klasssengebühren", die einer als Spitalsärztin angestellten Steuerpflichtigen zufließen, sind - soweit sie vom Primararzt des Krankenhauses den Patienten in Rechnung gestellt und an die Spitalsärztin abgeführt wurden - Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Demzufolge ist, wenn eine Veranlagung gemäß § 93 Abs 1 bis Abs 3 EStG 1953 stattfindet, ein Betrag von höchstens S 5000,-- von den als "Klassengebühren" vereinnahmten Einkünften abzuziehen.

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E , 1350/67 #1 VwSlg 3721 F/1968
Normen
EStG 1953 §51 Abs1;
EStG 1953 §51 Abs5;
EStG 1953 §9 Abs1 Z5;
EStG 1953 §9 Abs1;
RS 3
Die Werbungskosten einer Spitalsärztin, wie Aufwendungen für Fachliteratur, Telefonspesen, Teilnahme an einem Ärztekongreß und Ärztekammerbeiträge sind im Falle einer Veranlagung gemäß § 93 Abs 1 EStG 1953 in Höhe des nachgewiesenen Betrages anzuerkennen. Die zusätzliche Absetzung eines Pauschbetrages gemäß § 51 Abs 1 EStG 1953 ist ausgeschlossen.

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E , 1350/67 #2 VwSlg 3721 F/1968;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3721 F/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001350.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-54699