VwGH 13.12.1977, 1347/77
VwGH 13.12.1977, 1347/77
Rechtssätze
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Norm | UStG 1972 §12 Abs1 Z1; |
RS 1 | Rechtliche Voraussetzung, für den Vorsteuerabzug ist es unter anderem, daß jener Unternehmer, der an den den Vorsteuerabzug beanspruchenden Unternehmer leistet, diesem eine Rechnung iSd § 11 UStG 1972 ausgestellt und darin (nach Maßgabe der zuletzt angeführten Gesetzesstelle) die Steuer für seine Leistung gesondert ausgeweisen hat. Ob diese materiellrechtliche Voraussetzung im Einzelfall erfüllt worden ist, bildet eine Beweisfrage. Beweis kann nicht nur an Hand der Rechnung, sondern auch auf andere Weise geführt werden. Die Beweislast trifft allerdings den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht. |
Normen | |
RS 2 | Eine schätzungsweise Berücksichtigung von Vorsteuern ist als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, überhaupt dem § 11 UStG 1972 entsprechende Rechnungen zugekommen sind. Eine Schätzung wird jedoch trotz fehlender Rechnung nicht durchzuführen sein, wenn der Unternehmer die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge auf andere Weise genau belegen kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5202 F/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1977001347.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-54689