Suchen Hilfe
VwGH 03.11.1976, 1345/76

VwGH 03.11.1976, 1345/76

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
EStG 1972 §4 Abs2;
RS 1
Eine Bilanzänderung kann aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein; nur müssen diese in dem UNTERNEHMEN gelegen sein, das den Gegenstand der Bilanzierung bildet (Hinweis auf E , 1551/60, VwSlg 2370 F/1961) und dürfen sich nicht auf das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Verminderung sonst von ihm zu entrichtender Steuern beschränken. Trifft letzteres zu, liegt die Versagung der Zustimmung zu einer nur aus solchen Gründen beantragten Bilanzänderung im Sinne des der Abgabenbehörde eingeräumten Ermessens.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 5037 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001345.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-54681