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VwGH 02.10.1968, 1345/67

VwGH 02.10.1968, 1345/67

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
EStG 1967 §12 Z3;
RS 1
Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters können dann nicht als abzugsfähige Ausgaben zuerkannt werden, wenn sie allein oder überwiegend nur dem Zwecke dienen, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw die Einkommensteuererklärung abzufassen (Hinweis E , 2141/62).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Eichler, Dr. Kaupp und Hofstätter als Richter, im Beisein des Schriftführers Sektionsrat Dr. Walter über die Beschwerde des Prof. GT in W, vertreten durch Dr. Hanns Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, Schrannenplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom , Zl. VI-2418/67, betreffend Einkommensteuer 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1965 aus seiner Tätigkeit als Professor an der Akademie für Musik und darstellende Kunst Einkünfte aus nichtselbständiger, Arbeit in Höhe von S 44.741,-- und für eine nichtselbständige Tätigkeit an der R.-kirche in Wien Einkünfte von S 10.410,-- bezogen. Aus seiner freien Berufstätigkeit als Musiker erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit von S 27.253,-- und nach Abzug von Sonderausgaben in Höhe von S 21.348,-- ein Einkommen von S 56.622,--.

Bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit erschien in der Erklärung unter den Ausgaben ein Betrag von S 1.000,-- für Steuerberatung. Im Einkommensteuerbescheid vom wurde diese Abzugspost mit der Begründung nicht anerkannt, daß die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 12 EStG zu zählen seien. In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung wurde ausgeführt, der Betrag von S 1.000,-- sei nicht für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 1965, sondern vielmehr für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezahlt worden. Während nämlich die Erstellung der Einkommensteuererklärung von vollständig untergeordneter Bedeutung für die Honorarerstellung sei, sei die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus den Büchern des Steuerpflichtigen arbeitsaufwendig und daher entsprechend teuer. Weitere Abweichungen von der Steuererklärung wurden zwar auch angefochten, sind aber nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Eine Berufungsvorentscheidung, die dem erhobenen Rechtsmittel im angeführten Punkte mit der Begründung nicht Folge gab, daß das Schwergewicht der Tätigkeit des Steuerberaters in der Zusammenstellung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer bestehe und das für diese Tätigkeit entrichtete Entgelt zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 12 EStG zähle, wurde durch den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer Kraft gesetzt. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom die Berufung ab. Darin wurde ausgeführt, gemäß § 12 Z. 3 EStG gehörten zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern. Wenn Steuerberatungskosten die Einkommensteuer betreffen, so sei wegen des Zusammenhanges mit dieser im Hinblick auf die genannte Bestimmung die Abzugsfähigkeit nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In mehreren Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof schon dargetan, daß Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters dann nicht als abzugsfähige Ausgaben anerkannt werden können, wenn sie allein oder überwiegend nur dem Zwecke dienten, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung abzufassen. Wurden sie als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG. geltend gemacht, so ergibt sich die Nichtabzugsfähigkeit aus der Tatsache, daß die Einkommensteuer nicht zu den Werbungskosten gemäß § 9 EStG zählt und daß Aufwendungen, die mit der Ermittlung dieser Steuer verbunden sind, dem Gebiete der Einkommensverwendung zuzurechnen sind (vgl. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 1894/F, und vom , Zl. 2141/62). Im vorliegenden Falle wurde die Aufwendung allerdings bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend gemacht. Bei den Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG, zu denen auch der Gewinn aus selbständiger Arbeit gehört, ist in diesem Zusammenhang der Begriff der Betriebsausgabe von Bedeutung. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Dies trifft dann zu, wenn die Leistung oder Tätigkeit, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht bzw. durchgeführt wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom ausgeführt, daß es immer eine Frage der Tatsachenfeststellung sein wird, ob und inwieweit die Kosten der Steuerberatung durch den Betrieb veranlaßt oder durch die Pflicht des Auftraggebers zur Entrichtung der im § 12 Z. 3 EStG genannten Steuern entstanden sind.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, die Ausgabe von S 1.000,-- sei nicht für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, sondern für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufgewendet worden. Nun ergibt sich aus der Sachlage, daß die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für den "Betrieb" selbst von keinerlei Bedeutung sein konnte und mithin auch nicht durch ihn veranlaßt wurde. Es zeigte sich vielmehr, daß sie nur zum Zwecke der Erstellung der Grundlagen für die Einkommensteuererklärung dienten.

Wenn nunmehr in der Beschwerdeschrift die Tätigkeit des Steuerberaters als Hilfe beim "Abschluß der Bücher" usw. dargestellt wird, so muß dazu gesagt werden, daß damit nicht die im konkreten Fall erbrachte tatsächliche Tätigkeit geschildert, sondern ganz allgemein ein Absatz aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 397/66, wortwörtlich wiedergegeben wird.

Was schließlich die Abfassung einer Umsatzsteuererklärung betrifft, die wohl als durch den Betrieb veranlaßt anzusehen ist, so muß dazu bemerkt werden, daß im Verfahren niemals geltend gemacht worden ist, die angeführten Kosten seien zum Zweck der Abfassung der Umsatzsteuererklärung aufgewendet worden.

Die Beschwerde war somit als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965 und Art. I B der Verordnung des, Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
EStG 1967 §12 Z3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001345.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-54680