VwGH 11.12.1968, 1345/66
VwGH 11.12.1968, 1345/66
Rechtssätze
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Norm | GebrauchsgebührenG Wr 1948 §1 Abs1 idF 1949/014; |
RS 1 | Die Erteilung einer Verbrauchserlaubnis ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. |
Norm | GebrauchsgebührenG Wr 1948 §1 Abs1 idF 1949/014; |
RS 2 | Durch die Natur des Gebrauches kann auch die Unübertragbarkeit einer Gebrauchserlaubnis ausgeschlossen sein. * E , 1345/66 #2 VwSlg 7469 A/1968 |
Normen | |
RS 3 | Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages, belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Abweichend E , 2209/76). (Hier: Der Beschwerdeführer stellte den Antrag die Gültigkeit einer Baubewilligung wegen Zeitablauf zu verlängern. Da eine Verlängerung nach der NÖ BauO im Gegensatz zu anderen Bauordnungen unzulässig ist, wurde dieser Antrag als Ansuchen um eine NEUE Baubewilligung gewertet und darüber abgesprochen.) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1555/63 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 7469 A/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1966001345.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-54679