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VwGH 11.12.1968, 1345/66

VwGH 11.12.1968, 1345/66

Rechtssätze


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Norm
GebrauchsgebührenG Wr 1948 §1 Abs1 idF 1949/014;
RS 1
Die Erteilung einer Verbrauchserlaubnis ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.
Norm
GebrauchsgebührenG Wr 1948 §1 Abs1 idF 1949/014;
RS 2
Durch die Natur des Gebrauches kann auch die Unübertragbarkeit einer Gebrauchserlaubnis ausgeschlossen sein.

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E , 1345/66 #2 VwSlg 7469 A/1968
Normen
AVG §63 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
RS 3
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages, belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Abweichend E , 2209/76). (Hier: Der Beschwerdeführer stellte den Antrag die Gültigkeit einer Baubewilligung wegen Zeitablauf zu verlängern. Da eine Verlängerung nach der NÖ BauO im Gegensatz zu anderen Bauordnungen unzulässig ist, wurde dieser Antrag als Ansuchen um eine NEUE Baubewilligung gewertet und darüber abgesprochen.)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1555/63 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 7469 A/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001345.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-54679