VwGH 02.12.1966, 1345/65
VwGH 02.12.1966, 1345/65
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Für die Annahme einer zehnjährigen Verjährungsfrist ist zwar die Feststellung einer Steuerhinterziehung in einem förmlichen Abgabenstrafverfahren nicht erforderlich, doch muß sich in dem wiederaufgenommenen Abgabenverfahren einwandfrei ergeben, daß der Pflichtige VORSÄTZLICH eine Abgabenverkürzung bewirkt, also den eingetretenen Erfolg "bedacht" und "beschlossen" hat. * E , 1345/65 #1 |
Norm | |
RS 2 | Bei Prüfung der Frage, ob die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist, muss die Behörde, falls kein Finanzstrafverfahren stattgefunden hat, die Absicht des Steuerpflichtigen, Abgaben zu verkürzen, im Veranlagungsverfahren nachweisen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965001345.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-54678