Suchen Hilfe
VwGH 02.12.1966, 1345/65

VwGH 02.12.1966, 1345/65

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Für die Annahme einer zehnjährigen Verjährungsfrist ist zwar die Feststellung einer Steuerhinterziehung in einem förmlichen Abgabenstrafverfahren nicht erforderlich, doch muß sich in dem wiederaufgenommenen Abgabenverfahren einwandfrei ergeben, daß der Pflichtige VORSÄTZLICH eine Abgabenverkürzung bewirkt, also den eingetretenen Erfolg "bedacht" und "beschlossen" hat. *

E , 1345/65 #1
Norm
RS 2
Bei Prüfung der Frage, ob die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist, muss die Behörde, falls kein Finanzstrafverfahren stattgefunden hat, die Absicht des Steuerpflichtigen, Abgaben zu verkürzen, im Veranlagungsverfahren nachweisen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001345.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-54678

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden