VwGH 11.05.1959, 1345/55
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ein Vorbringen kann dann nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, wenn weder eine Abgabe über die Dauer dieses Zustandes vorliegt, noch Bescheinigungsmittel hierüber beigebracht werden (Hinweis B , 1265/48, VwSlg 553 A/1948). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag des JB in B auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln keine Folge zu geben.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte am gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark, der ihm nach seiner Behauptung am zugekommen ist, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Verfügung des Gerichtshofes vom wurde die Beschwerde zur Behebung von Mängeln unter Setzung einer Frist von vier Wochen zurückgestellt. Die Aufforderung zur Behebung der Mängel wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt; die vierwöchige Frist endete also mit dem . In dem mit datierten, jedoch laut Poststempel erst am , somit nach Ablauf der vierwöchigen Frist, zur Post gegebenen Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist bis und begründete dies damit, dass er längere Zeit schwer krank gewesen und derzeit auf Erholung sei. Mit Beschluss vom stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß §§ 33, 34 Abs. 2 VwGG ein.
Mit dem am zur Post gegebenen Antrage begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe im Dezember 1954 wegen einer Denunzierung bei der sowjetischen Kommandatur in Wien nach Westösterreich flüchten müssen und sei im Herbst 1955 und Anfang Jänner 1956 mehrmals schwer erkrankt. Nach Bewilligung des Armenrechtes und Aufforderung zur Behebung der Mängel dieses Antrages begehrt nunmehr der Beschwerdeführer durch seinen Armenvertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (richtig: wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln) und bringt als Begründung vor, er sei von August 1955 bis Mitte Jänner 1956 ständig krank und bettlägerig gewesen.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Aufhören des Hindernisses zu stellen (§ 46 Abs. 3 VwGG)
Der vom Beschwerdeführer als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Umstand einer schweren Erkrankung, deren Auswirkung durch das Fehlen eines regelmäßigen Einkommens im besonderen Maße die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers herbeigeführt habe, lag nach den aufgestellten Behauptungen erst ab August 1955, also nach Ablauf der Frist () vor. Überdies sind aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, dass durch die Krankheit die körperliche und geistige Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Vorsorge für die zeitgerechte Behebung der Mängel beseitigt gewesen sei (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 811/A). Das Vorbringen über die durch Denunziation bei der russischen Besatzungsmacht veranlasste Flucht ist in dem vom Armenvertreter eingebrachten Antrage nicht mehr enthalten; es könnte jedoch auch nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, weil weder eine Angabe über die Dauer dieses Zustandes vorliegt noch Bescheinigungsmittel beigebracht wurden (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 553/A).
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 VwGG sind daher nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1955001345.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-54677